Rechtssatz RS0017650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017650
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 904 dritter Satz ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart wurde, sondern auch dann, wenn die Leistungszeit aus anderen Gründen im ungewissen blieb, wenn die Parteien nur die Absicht hatten, einen gewissen Aufschub zu gewähren.Die Bestimmung des Paragraph 904, dritter Satz ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart wurde, sondern auch dann, wenn die Leistungszeit aus anderen Gründen im ungewissen blieb, wenn die Parteien nur die Absicht hatten, einen gewissen Aufschub zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 605/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 605/78
Veröff: MietSlg 30122
- 3 Ob 37/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 37/89
Vgl aber
- 1 Ob 160/07x
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit offenen Fristen und nicht festgesetzten Teilbeträgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017650
Dokumentnummer
JJR_19780522_OGH0002_0010OB00605_7800000_002