Die Revision ist berechtigt.
Die Annahme des Berufungsgerichtes, zwischen der beklagten Partei und ihrem Geschäftsführer sei eine Vereinbarung vorgelegen, wonach die geschuldeten Umsatzprovisionen gleichsam nur nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zur Auszahlung gelangen, findet weder in einem Vorbringen der Streitteile noch in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes Deckung. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der zur Zahlung an die Klägerin verpflichtete Schuldner der Gesellschaft dadurch Kapital zuführte, daß er zunächst die ihm als Geschäftsführerbezug zustehenden Provisionen nicht an sich auszahlen ließ. Bei dieser Sachlage hätte die beklagte Partei zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß eine auch die Klägerin als Überweisungsgläubigerin bindende Vereinbarung getroffen wurde, daß die Zahlung der Provisionen erst zu einem aufgeschobenen Zeitpunkt unter Umständen, die bisher nicht eingetreten seien, gefordert werden könne. Es trifft zwar zu, daß der Klägerin im Drittschuldnerprozeß nur die Rechte zustehen, die der Verpflichtete als Gläubiger der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen an Bezügen gegen die beklagte Partei geltend machen kann, und daß der Gläubiger die Möglichkeit zur Leistung nachzuweisen hat, wenn infolge einer Verabredung, wonach der Schuldner die Erfüllung nur nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat, die Erfüllungszeit vom Richter erst nach billigem Ermessen festgesetzt werden soll (JBl 1949, 358). Die Fälligsetzung durch den Gläubiger ist aber nach § 904 Satz 1 ABGB das Prinzip; der sich auf Ausnahmen - wie eine Vereinbarung iSd § 904 Satz 3 ABGB, die ausdrücklich getroffen oder deutlich erkennbar sein muß (1 Ob 358/60; 4 Ob 639/71; 8 Ob 511/77) - berufende Schuldner trägt die Beweislast (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 904). Daß die Bestimmung des § 904 Satz 3 ABGB nicht nur zur Anwendung komme, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat, sondern immer schon dann, wenn die Parteien die Absicht hatten, einen gewissen Aufschub zu gewähren, oder die Leistungszeit aus anderen Gründen im ungewissen blieb (MietSlg 30.122), kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden (vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1, 355). Es wäre daher Sache der beklagten Partei gewesen, Tatsachen zu behaupten, wonach sie wegen der Verbindlichkeit zur Zahlung der ihrem Geschäftsführer zustehenden, bloß auf Grund reiner Stundung (Kapitalzufuhr an die Gesellschaft) noch nicht ausbezahlten Provisionen infolge wirksamer Vereinbarungen noch nicht in Anspruch genommen werden könne. Erst wenn sie eine Abrede nach § 904 Satz 3 ABGB behauptet und bewiesen hätte, wäre der Klägerin die Möglichkeit offengestanden, den Eintritt von Tatsachen darzutun, die dem Richter die Festsetzung der Erfüllungszeit gestattet hätte (Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht AT 81). Dazu kommt, daß die Überweisungsgläubigerin in die Vertragsbeziehung zwischen dem Verpflichteten und der von ihm nach außen vertretenen beklagten Gesellschaft keinen Einblick hat und es daher genügen muß, daß sie das Bestehen von Gehaltsansprüchen (Umsatzprovisionen) des Verpflichteten nach exekutiver Pfändung seiner Bezüge nachgewiesen hat. Es ist daher der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß die Klägerin als Überweisungsgläubigerin berechtigt war, mit ihrer Klage die auf sie übergegangenen Forderungen des Verpflichteten, auch wenn dieser aus welchen Erwägungen immer ihre Einforderung bisher unterlassen hatte, durchzusetzen.Die Annahme des Berufungsgerichtes, zwischen der beklagten Partei und ihrem Geschäftsführer sei eine Vereinbarung vorgelegen, wonach die geschuldeten Umsatzprovisionen gleichsam nur nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zur Auszahlung gelangen, findet weder in einem Vorbringen der Streitteile noch in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes Deckung. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der zur Zahlung an die Klägerin verpflichtete Schuldner der Gesellschaft dadurch Kapital zuführte, daß er zunächst die ihm als Geschäftsführerbezug zustehenden Provisionen nicht an sich auszahlen ließ. Bei dieser Sachlage hätte die beklagte Partei zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß eine auch die Klägerin als Überweisungsgläubigerin bindende Vereinbarung getroffen wurde, daß die Zahlung der Provisionen erst zu einem aufgeschobenen Zeitpunkt unter Umständen, die bisher nicht eingetreten seien, gefordert werden könne. Es trifft zwar zu, daß der Klägerin im Drittschuldnerprozeß nur die Rechte zustehen, die der Verpflichtete als Gläubiger der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen an Bezügen gegen die beklagte Partei geltend machen kann, und daß der Gläubiger die Möglichkeit zur Leistung nachzuweisen hat, wenn infolge einer Verabredung, wonach der Schuldner die Erfüllung nur nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat, die Erfüllungszeit vom Richter erst nach billigem Ermessen festgesetzt werden soll (JBl 1949, 358). Die Fälligsetzung durch den Gläubiger ist aber nach Paragraph 904, Satz 1 ABGB das Prinzip; der sich auf Ausnahmen - wie eine Vereinbarung iSd Paragraph 904, Satz 3 ABGB, die ausdrücklich getroffen oder deutlich erkennbar sein muß (1 Ob 358/60; 4 Ob 639/71; 8 Ob 511/77) - berufende Schuldner trägt die Beweislast (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 904,). Daß die Bestimmung des Paragraph 904, Satz 3 ABGB nicht nur zur Anwendung komme, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat, sondern immer schon dann, wenn die Parteien die Absicht hatten, einen gewissen Aufschub zu gewähren, oder die Leistungszeit aus anderen Gründen im ungewissen blieb (MietSlg 30.122), kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 355). Es wäre daher Sache der beklagten Partei gewesen, Tatsachen zu behaupten, wonach sie wegen der Verbindlichkeit zur Zahlung der ihrem Geschäftsführer zustehenden, bloß auf Grund reiner Stundung (Kapitalzufuhr an die Gesellschaft) noch nicht ausbezahlten Provisionen infolge wirksamer Vereinbarungen noch nicht in Anspruch genommen werden könne. Erst wenn sie eine Abrede nach Paragraph 904, Satz 3 ABGB behauptet und bewiesen hätte, wäre der Klägerin die Möglichkeit offengestanden, den Eintritt von Tatsachen darzutun, die dem Richter die Festsetzung der Erfüllungszeit gestattet hätte (Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht AT 81). Dazu kommt, daß die Überweisungsgläubigerin in die Vertragsbeziehung zwischen dem Verpflichteten und der von ihm nach außen vertretenen beklagten Gesellschaft keinen Einblick hat und es daher genügen muß, daß sie das Bestehen von Gehaltsansprüchen (Umsatzprovisionen) des Verpflichteten nach exekutiver Pfändung seiner Bezüge nachgewiesen hat. Es ist daher der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß die Klägerin als Überweisungsgläubigerin berechtigt war, mit ihrer Klage die auf sie übergegangenen Forderungen des Verpflichteten, auch wenn dieser aus welchen Erwägungen immer ihre Einforderung bisher unterlassen hatte, durchzusetzen.
Einer Erledigung der in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge der beklagten Partei bedurfte es nicht, weil es an einem ihr obliegenden tauglichen Tatsachenvorbringen in erster Instanz fehlt, daß sie zur Auszahlung der Provisionsbeträge an ihren Geschäftsführer erst nach einer tiefgreifenden Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage verpflichtet wäre, oder daß gar der Verpflichtete vor der Zustellung des Zahlungsverbotes auf seine Ansprüche an Umsatzprovisionen verzichtet hätte. Eine Zeugenaussage kann das erforderliche Parteivorbringen nicht ersetzen (SZ 39/8; MietSlg 38/39 uva). Die Entschuldigung des zur Parteienvernehmung geladenen Geschäftsführers war überdies ungenügend (§ 381 ZPO). Mangels eines Tatsachenvorbringens kommt es aber auch gar nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der beklagten Partei (und Verpflichtete) zu den maßgebenden Umständen vernommen werden konnte. Da die Klägerin mit dem Hinweis auf den vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 18 Cga 2046/88 geschlossenen Vergleich, mit dem sich die beklagte Partei zur Zahlung von S 61.081,86 sA verpflichtete, in diesem Umfang die Abweisung ihres Zahlungsbegehrens durch das Berufungsgericht unbekämpft ließ und auch der bestätigende Teil rechtskräftig ist, ist nur in Ansehung von S 491.579,12 sA die erstgerichtliche stattgebende Entscheidung wieder herzustellen.Einer Erledigung der in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge der beklagten Partei bedurfte es nicht, weil es an einem ihr obliegenden tauglichen Tatsachenvorbringen in erster Instanz fehlt, daß sie zur Auszahlung der Provisionsbeträge an ihren Geschäftsführer erst nach einer tiefgreifenden Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage verpflichtet wäre, oder daß gar der Verpflichtete vor der Zustellung des Zahlungsverbotes auf seine Ansprüche an Umsatzprovisionen verzichtet hätte. Eine Zeugenaussage kann das erforderliche Parteivorbringen nicht ersetzen (SZ 39/8; MietSlg 38/39 uva). Die Entschuldigung des zur Parteienvernehmung geladenen Geschäftsführers war überdies ungenügend (Paragraph 381, ZPO). Mangels eines Tatsachenvorbringens kommt es aber auch gar nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der beklagten Partei (und Verpflichtete) zu den maßgebenden Umständen vernommen werden konnte. Da die Klägerin mit dem Hinweis auf den vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 18 Cga 2046/88 geschlossenen Vergleich, mit dem sich die beklagte Partei zur Zahlung von S 61.081,86 sA verpflichtete, in diesem Umfang die Abweisung ihres Zahlungsbegehrens durch das Berufungsgericht unbekämpft ließ und auch der bestätigende Teil rechtskräftig ist, ist nur in Ansehung von S 491.579,12 sA die erstgerichtliche stattgebende Entscheidung wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 Fall 1 und 50 ZPO, weil die unterlegene beklagte Partei der letztlich obsiegenden Klägerin die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Prozesses in allen Instanzen zu ersetzen hat. Dabei hat der Oberste Gerichtshof alle Kosten einschließlich der durch die Schriftsätze 13 und ON 17 verursachten zu berücksichtigen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2, Fall 1 und 50 ZPO, weil die unterlegene beklagte Partei der letztlich obsiegenden Klägerin die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Prozesses in allen Instanzen zu ersetzen hat. Dabei hat der Oberste Gerichtshof alle Kosten einschließlich der durch die Schriftsätze 13 und ON 17 verursachten zu berücksichtigen.