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Rechtssatz RS0017709×

Rechtssatz RS0017709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017709

Geschäftszahl

1Ob358/60; 4Ob639/71; 8Ob511/77; 3Ob37/89; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y; 1Ob105/26m

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über die Abzahlung einer Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit muss ausdrücklich getroffen werden oder deutlich erkennbar sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 358/60
    Entscheidungstext OGH 07.10.1960 1 Ob 358/60
  • 4 Ob 639/71
    Entscheidungstext OGH 18.01.1972 4 Ob 639/71
  • 8 Ob 511/77
    Entscheidungstext OGH 18.05.1977 8 Ob 511/77
  • 3 Ob 37/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 37/89
  • 1 Ob 160/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
    Vgl aber; Beisatz: Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach „Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben. (T1); Beisatz: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit offenen Fristen und nicht festgesetzten Teilbeträgen - Rückzahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit.(T2)
  • 8 Ob 83/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 83/23y
    vgl; Beisatz: Die Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit muss nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart werden, es genügt, dass ihre Vereinbarung deutlich erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung, der Schuldner müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben kann, mit anderen Worten, dass – bei Einhaltung des strengen Maßstabs des § 863 ABGB – eine schlüssige Vereinbarung der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit statthaft ist. (T3)
    Beisatz: Hier: Gewährung von Darlehen an einen sich in einem Abschöpfungsverfahren befindlichen rund 80-Jährigen durch eine langjährige Freundin. (T4)
  • 1 Ob 105/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2026 1 Ob 105/26m
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0017709

Im RIS seit

07.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19601007_OGH0002_0010OB00358_6000000_001