Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision des Klägers ist berechtigt.
Ein Provisionsanspruch des Vermittlers setzt das Vorliegen eines Vermittlungsvertrages voraus, der aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig abgeschlossen werden kann. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Interessent die Vermittlung duldet oder sich sonst der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den von ihm gewünschten Geschäftserfolg herbeizuführen (HS 11.688 f., 9804, 6710 f je mwN). Selbst ein Verstoß gegen die Standesregeln für Immobilienmakler durch Unterlassung einer schriftlichen Auftragsbestätigung steht der Rechtswirksamkeit eines schlüssig abgeschlossenen Vermittlungsvertrages nicht entgegen (SZ 56/15). Bei Vorliegen eines zumindest schlüssigen Vermittlungsvertrages und unter der Voraussetzung der Verdienstlichkeit und der Kausalität der Tätigkeit des Vermittlers für den Geschäftsabschluß wurde ein Provisionsanspruch sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Käufer anerkannt (HS 9766, 6711 mwN), dies allerdings nur für den Bereich der gewerblichen Immobilienmakler, in deren Geschäftszweig als Besonderheit die provisionspflichtige Tätigkeit für beide möglichen Vertragspartner Handelsbrauch ist (EvBl. 1967/368; SZ 25/168; SZ 15/204). Dieser wurde nunmehr auch im § 10 Abs. 1 ImmMV für den Regelfall festgeschrieben (1 Ob 588/85). Ein Provisionsanspruch des Immobilienmaklers soll aber ausgeschlossen sein, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelte (MietSlg. 35.714, 35.704, 35.703; Schwerdtner, Maklerrecht 26). Dieser Rechtsatz entstammt der älteren deutschen Rechtsprechung. Seine Berechtigung im österreichischen Rechtsbereich erscheint wegen der dargelegten abweichenden Rechtslage in dieser allgemeinen Form jedenfalls zweifelhaft. Schwerdtner (aaO) weist auch zutreffend darauf hin, daß in der Rechtsprechung zwischen dem ersten und dem zweiten Maklervertrag nicht immer exakt unterschieden werde. Ein Makler, der bereits mit einem Auftraggeber in einem die Provisionspflicht regelnden Vertragsverhältnis stehe und nunmehr für diesen Auftraggeber tätig werde, müsse, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, diesem gegenüber deutlich zum Ausdruck bringen, daß er auch von ihm eine Provision verlangen wolle. Der Hinweis des Maklers auf seine Provisionserwartung könne jedoch auch schriftlich, etwa in einem Exposü oder dgl. erfolgen (Münch.Komm-Schwerdtner 2 , Rdz 17 f, insbesondere Rdz 31 und 33 zu § 652). Auch in der deutschen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß zwischen dem von einem anderen bereits beauftragten Makler und einem Interessenten ein schlüssiger Vertragsabschluß dann anzunehmen ist (Doppelvertretung), wenn der Makler dem Interessenten zu erkennen gegeben hat, daß er auch von ihm eine Provision verlange (NJW 1984, 232, Soergel-Mormann 11 , Rdz 8 zu § 652 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Makler, der ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelt, kann sich seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch den Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren. Im vorliegenden Fall steht fest, daß nach der vom Kläger vermittelten Besichtigung der Liegenschaft im Büro des Klägers zwischen den Streitteilen eine mit dem Stampiglienaufdruck des Klägers versehene Vertragsurkunde errichtet wurde, in der die Beklagten die sofortige Fälligkeit der nach der Immobilienmaklerverordnung zu berechnenden Provision bestätigen. Außerdem ist in dieser Urkunde festgehalten, daß von einer Partei, falls sie vom Vertrag zurücktritt oder sonst das Rechtsgeschäft vereitelt, beide Provisionen zu bezahlen sind. Damit hat aber der Kläger hinreichend deutlich klargestellt, daß er von beiden Vertragsparteien eine Provision beansprucht. Daß der Hauptgegenstand dieser Urkunde den Abschluß des vermittelten Rechtsgeschäftes betrifft, schadet nicht, weil es auf die Form, in der der Makler seinem Provisionsverlangen Ausdruck gibt, nicht ankommt. Hat aber der Vermittler dem Interessenten gegenüber sein Provisionsverlangen deutlich zum Ausdruck gebracht, kann sich dieser jedenfalls nicht darauf berufen, daß der Vermittler bereits ersichtlich für einen anderen Auftraggeber handelte. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einen Provisionsanspruch des Klägers aus dem Grunde verneint, daß dieser bereits für einen anderen gehandelt habe. Provisionen dürfen nach § 8 Abs. 3 der ImmMV soweit nicht gefordert werden, als sie nicht vereinbart werden dürfen. Von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, dürfen Provisionen für Vermittlungen nach § 8 Abs. 1 ImmMV nur für den Fall vereinbart werden, daß die Vermittlung erfolgreich ist. Erfolgreich ist eine Vermittlung dann, wenn das Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist (§ 8 Abs. 3 ImmMV). Im vorliegenden Fall wurde der vom Kläger vermittelte Kaufvertrag abgeschlossen, er bedurfte nur der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Der Kaufvertrag war somit unter Bindung beider Vertragsteile schwebend unwirksam (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu den §§ 154, 154a; Koziol-Welser 7 48). Wäre die gerichtliche Genehmigung nicht erteilt worden, wäre der Kaufvertrag schlechthin unwirksam (Pichler aaO). Ein rechtswirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 8 Abs. 2 ImmMV läge dann nicht vor, die Tätigkeit des Klägers wäre nicht erfolgreich und ein Provisionsanspruch nicht begründet. Hier steht jedoch fest, daß die gerichtliche Genehmigung erteilt worden wäre, weil die Miteigentümerin der Liegenschaft die vom Pflegschaftsgericht für die Genehmigung des Kaufvertrages verlangte Wohnungsübertragung an den Minderjährigen vorgenommen hat. Wäre die gerichtliche Genehmigung erteilt worden, kam es aber dazu nur deshalb nicht, weil der Käufer einen Grund zum Vertragsrücktritt des Verkäufers gegeben hat, ist wegen der bereits vorhandenen Bindung der Vertragsteile ein rechtswirksamer Geschäftsabschluß im Sinne des § 8 Abs. 2 ImmMV und ein Provisionsanspruch des Vermittlers gegen den Käufer gegeben, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, daß die Ausführung des Rechtsgeschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (vgl. SZ 25/248; HS 7573; 7 Ob 582/82 ua). Die Ausführung des vom Kläger vermittelten Kaufvertrages unterblieb hier, weil die Beklagten nicht in der Lage waren, den aufgrund der Vereinbarung bereits fällig gewordenen Kaufpreis zu bezahlen. Die mangelnde Vorsorge für die Finanzierung des Kaufes befreit den Käufer aber nicht von seiner Provisionspflicht (5 Ob 305,306/78; 7 Ob 582/82).Ein Provisionsanspruch des Vermittlers setzt das Vorliegen eines Vermittlungsvertrages voraus, der aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig abgeschlossen werden kann. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Interessent die Vermittlung duldet oder sich sonst der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den von ihm gewünschten Geschäftserfolg herbeizuführen (HS 11.688 f., 9804, 6710 f je mwN). Selbst ein Verstoß gegen die Standesregeln für Immobilienmakler durch Unterlassung einer schriftlichen Auftragsbestätigung steht der Rechtswirksamkeit eines schlüssig abgeschlossenen Vermittlungsvertrages nicht entgegen (SZ 56/15). Bei Vorliegen eines zumindest schlüssigen Vermittlungsvertrages und unter der Voraussetzung der Verdienstlichkeit und der Kausalität der Tätigkeit des Vermittlers für den Geschäftsabschluß wurde ein Provisionsanspruch sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Käufer anerkannt (HS 9766, 6711 mwN), dies allerdings nur für den Bereich der gewerblichen Immobilienmakler, in deren Geschäftszweig als Besonderheit die provisionspflichtige Tätigkeit für beide möglichen Vertragspartner Handelsbrauch ist (EvBl. 1967/368; SZ 25/168; SZ 15/204). Dieser wurde nunmehr auch im Paragraph 10, Absatz eins, ImmMV für den Regelfall festgeschrieben (1 Ob 588/85). Ein Provisionsanspruch des Immobilienmaklers soll aber ausgeschlossen sein, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelte (MietSlg. 35.714, 35.704, 35.703; Schwerdtner, Maklerrecht 26). Dieser Rechtsatz entstammt der älteren deutschen Rechtsprechung. Seine Berechtigung im österreichischen Rechtsbereich erscheint wegen der dargelegten abweichenden Rechtslage in dieser allgemeinen Form jedenfalls zweifelhaft. Schwerdtner (aaO) weist auch zutreffend darauf hin, daß in der Rechtsprechung zwischen dem ersten und dem zweiten Maklervertrag nicht immer exakt unterschieden werde. Ein Makler, der bereits mit einem Auftraggeber in einem die Provisionspflicht regelnden Vertragsverhältnis stehe und nunmehr für diesen Auftraggeber tätig werde, müsse, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, diesem gegenüber deutlich zum Ausdruck bringen, daß er auch von ihm eine Provision verlangen wolle. Der Hinweis des Maklers auf seine Provisionserwartung könne jedoch auch schriftlich, etwa in einem Exposü oder dgl. erfolgen (Münch.Komm-Schwerdtner 2 , Rdz 17 f, insbesondere Rdz 31 und 33 zu Paragraph 652,). Auch in der deutschen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß zwischen dem von einem anderen bereits beauftragten Makler und einem Interessenten ein schlüssiger Vertragsabschluß dann anzunehmen ist (Doppelvertretung), wenn der Makler dem Interessenten zu erkennen gegeben hat, daß er auch von ihm eine Provision verlange (NJW 1984, 232, Soergel-Mormann 11 , Rdz 8 zu Paragraph 652 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Makler, der ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelt, kann sich seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch den Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren. Im vorliegenden Fall steht fest, daß nach der vom Kläger vermittelten Besichtigung der Liegenschaft im Büro des Klägers zwischen den Streitteilen eine mit dem Stampiglienaufdruck des Klägers versehene Vertragsurkunde errichtet wurde, in der die Beklagten die sofortige Fälligkeit der nach der Immobilienmaklerverordnung zu berechnenden Provision bestätigen. Außerdem ist in dieser Urkunde festgehalten, daß von einer Partei, falls sie vom Vertrag zurücktritt oder sonst das Rechtsgeschäft vereitelt, beide Provisionen zu bezahlen sind. Damit hat aber der Kläger hinreichend deutlich klargestellt, daß er von beiden Vertragsparteien eine Provision beansprucht. Daß der Hauptgegenstand dieser Urkunde den Abschluß des vermittelten Rechtsgeschäftes betrifft, schadet nicht, weil es auf die Form, in der der Makler seinem Provisionsverlangen Ausdruck gibt, nicht ankommt. Hat aber der Vermittler dem Interessenten gegenüber sein Provisionsverlangen deutlich zum Ausdruck gebracht, kann sich dieser jedenfalls nicht darauf berufen, daß der Vermittler bereits ersichtlich für einen anderen Auftraggeber handelte. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einen Provisionsanspruch des Klägers aus dem Grunde verneint, daß dieser bereits für einen anderen gehandelt habe. Provisionen dürfen nach Paragraph 8, Absatz 3, der ImmMV soweit nicht gefordert werden, als sie nicht vereinbart werden dürfen. Von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, dürfen Provisionen für Vermittlungen nach Paragraph 8, Absatz eins, ImmMV nur für den Fall vereinbart werden, daß die Vermittlung erfolgreich ist. Erfolgreich ist eine Vermittlung dann, wenn das Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist (Paragraph 8, Absatz 3, ImmMV). Im vorliegenden Fall wurde der vom Kläger vermittelte Kaufvertrag abgeschlossen, er bedurfte nur der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Der Kaufvertrag war somit unter Bindung beider Vertragsteile schwebend unwirksam (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu den Paragraphen 154, 154 a,; Koziol-Welser 7 48). Wäre die gerichtliche Genehmigung nicht erteilt worden, wäre der Kaufvertrag schlechthin unwirksam (Pichler aaO). Ein rechtswirksamer Kaufvertrag im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV läge dann nicht vor, die Tätigkeit des Klägers wäre nicht erfolgreich und ein Provisionsanspruch nicht begründet. Hier steht jedoch fest, daß die gerichtliche Genehmigung erteilt worden wäre, weil die Miteigentümerin der Liegenschaft die vom Pflegschaftsgericht für die Genehmigung des Kaufvertrages verlangte Wohnungsübertragung an den Minderjährigen vorgenommen hat. Wäre die gerichtliche Genehmigung erteilt worden, kam es aber dazu nur deshalb nicht, weil der Käufer einen Grund zum Vertragsrücktritt des Verkäufers gegeben hat, ist wegen der bereits vorhandenen Bindung der Vertragsteile ein rechtswirksamer Geschäftsabschluß im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV und ein Provisionsanspruch des Vermittlers gegen den Käufer gegeben, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, daß die Ausführung des Rechtsgeschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist vergleiche SZ 25/248; HS 7573; 7 Ob 582/82 ua). Die Ausführung des vom Kläger vermittelten Kaufvertrages unterblieb hier, weil die Beklagten nicht in der Lage waren, den aufgrund der Vereinbarung bereits fällig gewordenen Kaufpreis zu bezahlen. Die mangelnde Vorsorge für die Finanzierung des Kaufes befreit den Käufer aber nicht von seiner Provisionspflicht (5 Ob 305,306/78; 7 Ob 582/82).
Die vom Berufungsgericht infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelte Mängel- und Beweisrüge der Beklagten rechtfertigt keine Aufhebung in die zweite Instanz, weil der dem Berufungsverfahren anhaftende Verfahrensmangel nicht wesentlich ist. Eine Mitteilung des Beweisthemas bei der Ladung zur Parteienvernehmung ist infolge Aufhebung des zweiten Satzes des § 375 Abs. 2 ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht mehr erforderlich. Den gerügten Feststellungen kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der gegen den Erstbeklagten eröffnete Konkurs wurde bereits vor Einbringung der Klage, am 8.3.1984 gemäß § 166 Abs. 2 KO aufgehoben.Die vom Berufungsgericht infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelte Mängel- und Beweisrüge der Beklagten rechtfertigt keine Aufhebung in die zweite Instanz, weil der dem Berufungsverfahren anhaftende Verfahrensmangel nicht wesentlich ist. Eine Mitteilung des Beweisthemas bei der Ladung zur Parteienvernehmung ist infolge Aufhebung des zweiten Satzes des Paragraph 375, Absatz 2, ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht mehr erforderlich. Den gerügten Feststellungen kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der gegen den Erstbeklagten eröffnete Konkurs wurde bereits vor Einbringung der Klage, am 8.3.1984 gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO aufgehoben.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO und auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO und auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.