Die Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis berechtigt; schon deshalb kann dem Rechtsmittel der Kläger kein Erfolg beschieden sein.
Auszugehen ist davon, daß die Kläger von der beklagten Partei als Gebietsvertreter mit dem Direktvertrieb, also dem Verkauf der von dieser vertriebenen Türen und Fenster betraut waren (Beilagen A und B). Gegenstand der Vereinbarung der beklagten Partei mit der Firma D vom 19.3.1981 (Beilage 3) war hingegen die Ausführung der von dieser bereits ohne Mitwirkung der Kläger vorher abgeschlossenen Kaufverträge und die Abrechnung dieser Geschäfte durch die beklagte Partei mit den Kunden gegen eine bestimmte Provision. Der Vertrag vom 19.3.1981 gehört nicht zu jenen Geschäften, auf deren Abschluß der Handelsvertretervertrag abstellte. Da der Provisionsanspruch auf dem Handelsvertretervertrag beruht (§§ 1, 6 HVG), gebührt dem Handelsvertreter Provision nur für den Abschluß solcher Geschäfte, mit deren Vermittlung (oder Abschließung) dieser nach dem Inhalt des Handelsvertretervertrages und den darin gestellten Aufgaben betraut war (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 I 295; Holzhammer, Handelsrecht 2 I 59; Capelle-Canaris, Handelsrecht 19 75; Schlegelberger-Schröder, HGB 5 § 87 Anm 5; vgl. HS 422/99). Wenngleich das Geschäft mit den in Auftrag gegebenen Geschäften nicht in jeder Beziehung, vor allem auch nicht in rechtsformeller Hinsicht, identisch sein muß, so hat es doch dem Zweck, den der Geschäftsherr mit der Bestellung des Handelsvertreters erkennbar verfolgte - im vorliegendem Fall also dem Verkauf der von der beklagten Partei vertriebenen Türen und Fenster - , in gleicher Weise zu dienen (Schröder aaO). Dies ist bei der übernahme der Ausführung und Abrechnung bereits vorhandener Lieferverträge nicht der Fall, so daß die Kläger ihre Provisionsforderung jedenfalls nicht auf die §§ 1 und 6 HVG stützen können.Auszugehen ist davon, daß die Kläger von der beklagten Partei als Gebietsvertreter mit dem Direktvertrieb, also dem Verkauf der von dieser vertriebenen Türen und Fenster betraut waren (Beilagen A und B). Gegenstand der Vereinbarung der beklagten Partei mit der Firma D vom 19.3.1981 (Beilage 3) war hingegen die Ausführung der von dieser bereits ohne Mitwirkung der Kläger vorher abgeschlossenen Kaufverträge und die Abrechnung dieser Geschäfte durch die beklagte Partei mit den Kunden gegen eine bestimmte Provision. Der Vertrag vom 19.3.1981 gehört nicht zu jenen Geschäften, auf deren Abschluß der Handelsvertretervertrag abstellte. Da der Provisionsanspruch auf dem Handelsvertretervertrag beruht (Paragraphen eins, 6, HVG), gebührt dem Handelsvertreter Provision nur für den Abschluß solcher Geschäfte, mit deren Vermittlung (oder Abschließung) dieser nach dem Inhalt des Handelsvertretervertrages und den darin gestellten Aufgaben betraut war (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch eins 295; Holzhammer, Handelsrecht 2 römisch eins 59; Capelle-Canaris, Handelsrecht 19 75; Schlegelberger-Schröder, HGB 5 Paragraph 87, Anmerkung 5; vergleiche HS 422/99). Wenngleich das Geschäft mit den in Auftrag gegebenen Geschäften nicht in jeder Beziehung, vor allem auch nicht in rechtsformeller Hinsicht, identisch sein muß, so hat es doch dem Zweck, den der Geschäftsherr mit der Bestellung des Handelsvertreters erkennbar verfolgte - im vorliegendem Fall also dem Verkauf der von der beklagten Partei vertriebenen Türen und Fenster - , in gleicher Weise zu dienen (Schröder aaO). Dies ist bei der übernahme der Ausführung und Abrechnung bereits vorhandener Lieferverträge nicht der Fall, so daß die Kläger ihre Provisionsforderung jedenfalls nicht auf die Paragraphen eins und 6 HVG stützen können.
Allerdings finden gemäß § 29 HVG die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HVG auf Kaufleute (wie die Kläger - § 1 Abs 2 Z.7 HGB) und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen. Demnach kann auch der Gelegenheitsvermittler im Sinne des § 29 HVG für die Vermittlung eines Geschäftes für seinen Auftraggeber oder den Abschluß eines solchen Geschäfts im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn Provision fordern, doch ist Voraussetzung einer solchen Forderung ein darauf abzielender Auftrag des Geschäftsherrn und die verdienstliche Tätigkeit des Vermittlers für das Zustandekommen des provisionspflichtigen Geschäfts (HS 9297/7; HS 5250/7; SZ 37/10 ua).Allerdings finden gemäß Paragraph 29, HVG die Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HVG auf Kaufleute (wie die Kläger - Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, HGB) und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen. Demnach kann auch der Gelegenheitsvermittler im Sinne des Paragraph 29, HVG für die Vermittlung eines Geschäftes für seinen Auftraggeber oder den Abschluß eines solchen Geschäfts im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn Provision fordern, doch ist Voraussetzung einer solchen Forderung ein darauf abzielender Auftrag des Geschäftsherrn und die verdienstliche Tätigkeit des Vermittlers für das Zustandekommen des provisionspflichtigen Geschäfts (HS 9297/7; HS 5250/7; SZ 37/10 ua).
Im vorliegenden Fall war der Exponent der Firma D, Josef F, an die Kläger herangetreten und hatte ihnen
vorgeschlagen, seine Produkte zu vertreiben; als ihm diese - offenbar wegen des vertraglichen Wettbewerbsverbots - entgegenhielten, sie würden das nur 'über die beklagte Partei' machen, war er damit einverstanden, daß die Kläger für ihn die Kontakte zur beklagten Partei herstellten und ein Gespräch mit deren Geschäftsführer herbeiführten. Nicht die beklagte Partei hatte also die Dienste der sonst für sie tätigen Kläger in Anspruch genommen, sondern Josef F für die Firma D, der durch deren ihm erfolgversprechend scheinende Vermittlungstätigkeit zu einem Abschluß mit der beklagten Partei auch in Ansehung des Auslieferungsgeschäftes gelangen wollte. Da die Kläger bei diesem Vorhaben die Geschäfte der Firma D besorgten und diese ihr Geschäftsherr war, war ein Auftrag durch die beklagte Partei an die Kläger nicht erteilt. Daran kann auch nichts ändern, daß die Tätigkeit der Kläger auch der beklagten Partei zugute kam; andernfalls müßte die Provisionspflicht auch der Vertragspartner von Geschäftsherrn, die die Dienste eines Gelegenheitsvermittlers in Anspruch nehmen, stets bejaht werden. Dies ist aber keineswegs der Fall. Auch auf den Gelegenheitsvermittler ist gemäß § 29 HVG die Bestimmung des § 5 Abs 1 HVG anzuwenden. Danach darf er von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder sonstige Belohnung nur annehmen, wenn für den betreffenden Geschäftszweig ein solcher 'Gebrauch' besteht oder der Geschäftsherr einwilligt; bei Nichtbestehen einer Usance, die auch ein Gelegenheitsvermittler für sich gelten lassen könnte (SZ 15/204), kann dann die Einwilligung des Geschäftsherrn schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, für das Bestehen einer Usance bzw. für die Einwilligung des Geschäftsherrn ist jedoch der Vermittler beweispflichtig (Zedwitz, HVG 2 45; SZ 9/311; vgl. Schwerdtner in MünchKomm Rz 2 zu § 653 BGB). Einen entsprechenden Beweis haben die Kläger nicht angetreten; auch Feststellungen wurden in dieser Richtung nicht getroffen.vorgeschlagen, seine Produkte zu vertreiben; als ihm diese - offenbar wegen des vertraglichen Wettbewerbsverbots - entgegenhielten, sie würden das nur 'über die beklagte Partei' machen, war er damit einverstanden, daß die Kläger für ihn die Kontakte zur beklagten Partei herstellten und ein Gespräch mit deren Geschäftsführer herbeiführten. Nicht die beklagte Partei hatte also die Dienste der sonst für sie tätigen Kläger in Anspruch genommen, sondern Josef F für die Firma D, der durch deren ihm erfolgversprechend scheinende Vermittlungstätigkeit zu einem Abschluß mit der beklagten Partei auch in Ansehung des Auslieferungsgeschäftes gelangen wollte. Da die Kläger bei diesem Vorhaben die Geschäfte der Firma D besorgten und diese ihr Geschäftsherr war, war ein Auftrag durch die beklagte Partei an die Kläger nicht erteilt. Daran kann auch nichts ändern, daß die Tätigkeit der Kläger auch der beklagten Partei zugute kam; andernfalls müßte die Provisionspflicht auch der Vertragspartner von Geschäftsherrn, die die Dienste eines Gelegenheitsvermittlers in Anspruch nehmen, stets bejaht werden. Dies ist aber keineswegs der Fall. Auch auf den Gelegenheitsvermittler ist gemäß Paragraph 29, HVG die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, HVG anzuwenden. Danach darf er von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder sonstige Belohnung nur annehmen, wenn für den betreffenden Geschäftszweig ein solcher 'Gebrauch' besteht oder der Geschäftsherr einwilligt; bei Nichtbestehen einer Usance, die auch ein Gelegenheitsvermittler für sich gelten lassen könnte (SZ 15/204), kann dann die Einwilligung des Geschäftsherrn schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, für das Bestehen einer Usance bzw. für die Einwilligung des Geschäftsherrn ist jedoch der Vermittler beweispflichtig (Zedwitz, HVG 2 45; SZ 9/311; vergleiche Schwerdtner in MünchKomm Rz 2 zu Paragraph 653, BGB). Einen entsprechenden Beweis haben die Kläger nicht angetreten; auch Feststellungen wurden in dieser Richtung nicht getroffen.
Das Berufungsgericht bezog sich auf Rechtsprechung, wonach auch derjenige provisionspflichtig werden kann, der die Tätigkeit eines Vermittlers zwar nicht durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrags auslöst, die Vermittlung jedoch duldet oder sich der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den angestrebten Geschäftserfolg herbeizuführen (so MietSlg 35.703, 35.704, 34.627, 33.553; SZ 48/122; SZ 40/161 uva); es übersieht aber, daß diese Grundsätze nicht für alle Gelegenheitsvermittler, sondern für die gewerbliche Tätigkeit der Immobilienmakler (§§ 259 ff GewO) entwickelt wurden, in deren Geschäftszweig als Besonderheit (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 I 292) die provisionspflichtige Tätigkeit für beide möglichen Vertragspartner Brauch ist (EvBl 1967/368; SZ 25/168; SZ 15/204 uva), der nunmehr auch in § 10 Abs 1 ImmMV, BGBl 1978/323, für den Regelfall (vgl § 8 Abs 7 ImmMV) festgeschrieben wurde. Bei ordnungsgemäßer Ausübung des Immobilienmaklergewerbes übernimmt der Makler aber auch zunächst von beiden Vertragsinteressenten schriftliche (§ 4 Abs 1 Z 3 ImmMV) Aufträge und führt dann einen Auftraggeber dem anderen zu; kommt das von beiden angestrebte Rechtsgeschäft zustande, ist die Vermittlung, auch wenn der eine Auftraggeber dem anderen nur namhaft gemacht wurde, erfolgreich (§ 8 Abs 2 ImmMV) und hat Provisionsansprüche gegen beide Auftraggeber jedenfalls dann, wenn sie zuvor schriftlich darüber informiert worden waren (§ 4 Abs 1 Z 5 ImmMV) zur Folge (§ 8 Abs 1 ImmMV). Auch beim Immobilienmakler sollte demnach eine bloß stillschweigende Auftragserteilung nicht in Betracht kommen; es wurde nur anerkannt, daß allein die Unterlassung der schriftlichen Auftragsbestätigung (und der Belehrung über die Provisionspflicht) den Provisionsanspruch für verdienstvolle Tätigkeit noch nicht nimmt (SZ 56/15; MietSlg 35.714); auch er wird aber ausgeschlossen, wenn der Immobilienmakler erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelte (MietSlg 35.714, 35.703, 35.704 ua; vgl Dehner in BGB-RGRK 12 Rz 2 zu § 653). Eine solche Annahme ist bei einem anderen Gelegenheitsvermittler, der neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Handelsvertreter (wie zB die Kläger beim Direktvertrieb der Waren der beklagten Partei) oder auch ohne Tätigkeit als Handelsvertreter fallweise ein anderes Geschäft dadurch vermittelt, daß er eine Geschäftsgelegenheit namens eines Auftraggebers an einen Interessenten heranträgt, jedenfalls dann, wenn kein anderer Gebrauch in diesem Geschäftszweig besteht bzw. bewiesen wird, die Regel. Ein solcher Vermittler tritt dann, wenn der Geschäftsherr nicht zu anderem Vorgehen einwilligte und der Interessent auf Grund dieser Einwilligung eine entsprechende Provisionsvereinbarung mit dem Vermittler traf, dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn gegenüber nur als dessen verlängerter Arm auf; wie ein Handelsvertreter (Brüggemann in Großkomm HGB 4 § 87 Rz 6) kann dann auch der Gelegenheitsvermittler nur von seinem konkreten Geschäftsherrn, der ihn mit der Vermittlung des Geschäfts und der Kontaktnahme zum Dritten beauftragt hat, Provision verlangen. Da die Kläger, soweit dies für die beklagte Partei erkennbar war, bereits im Interesse der Firma D handelten, hat die beklagte Partei als deren Vertragspartner den Klägern daher nach deren Handelsvertretergesetz, aber auch nach § 354 Abs 1 HGB nicht Provision zu zahlen, auch wenn sie sich deren Tätigkeit in der Folge zunutze machen konnte (HS 5250/7; Brüggemann aaO Rz 6; Canaris in Großkomm HGB 3 § 354 RZ 6; Staub-Gadow, HGB 14 § 354 Anm 5). Ob und inwieweit den Klägern gegen die Firma D Provisionsforderungen zustehen oder zustanden, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Das Berufungsgericht bezog sich auf Rechtsprechung, wonach auch derjenige provisionspflichtig werden kann, der die Tätigkeit eines Vermittlers zwar nicht durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrags auslöst, die Vermittlung jedoch duldet oder sich der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den angestrebten Geschäftserfolg herbeizuführen (so MietSlg 35.703, 35.704, 34.627, 33.553; SZ 48/122; SZ 40/161 uva); es übersieht aber, daß diese Grundsätze nicht für alle Gelegenheitsvermittler, sondern für die gewerbliche Tätigkeit der Immobilienmakler (Paragraphen 259, ff GewO) entwickelt wurden, in deren Geschäftszweig als Besonderheit (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch eins 292) die provisionspflichtige Tätigkeit für beide möglichen Vertragspartner Brauch ist (EvBl 1967/368; SZ 25/168; SZ 15/204 uva), der nunmehr auch in Paragraph 10, Absatz eins, ImmMV, BGBl 1978/323, für den Regelfall vergleiche Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV) festgeschrieben wurde. Bei ordnungsgemäßer Ausübung des Immobilienmaklergewerbes übernimmt der Makler aber auch zunächst von beiden Vertragsinteressenten schriftliche (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ImmMV) Aufträge und führt dann einen Auftraggeber dem anderen zu; kommt das von beiden angestrebte Rechtsgeschäft zustande, ist die Vermittlung, auch wenn der eine Auftraggeber dem anderen nur namhaft gemacht wurde, erfolgreich (Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV) und hat Provisionsansprüche gegen beide Auftraggeber jedenfalls dann, wenn sie zuvor schriftlich darüber informiert worden waren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ImmMV) zur Folge (Paragraph 8, Absatz eins, ImmMV). Auch beim Immobilienmakler sollte demnach eine bloß stillschweigende Auftragserteilung nicht in Betracht kommen; es wurde nur anerkannt, daß allein die Unterlassung der schriftlichen Auftragsbestätigung (und der Belehrung über die Provisionspflicht) den Provisionsanspruch für verdienstvolle Tätigkeit noch nicht nimmt (SZ 56/15; MietSlg 35.714); auch er wird aber ausgeschlossen, wenn der Immobilienmakler erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelte (MietSlg 35.714, 35.703, 35.704 ua; vergleiche Dehner in BGB-RGRK 12 Rz 2 zu Paragraph 653,). Eine solche Annahme ist bei einem anderen Gelegenheitsvermittler, der neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Handelsvertreter (wie zB die Kläger beim Direktvertrieb der Waren der beklagten Partei) oder auch ohne Tätigkeit als Handelsvertreter fallweise ein anderes Geschäft dadurch vermittelt, daß er eine Geschäftsgelegenheit namens eines Auftraggebers an einen Interessenten heranträgt, jedenfalls dann, wenn kein anderer Gebrauch in diesem Geschäftszweig besteht bzw. bewiesen wird, die Regel. Ein solcher Vermittler tritt dann, wenn der Geschäftsherr nicht zu anderem Vorgehen einwilligte und der Interessent auf Grund dieser Einwilligung eine entsprechende Provisionsvereinbarung mit dem Vermittler traf, dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn gegenüber nur als dessen verlängerter Arm auf; wie ein Handelsvertreter (Brüggemann in Großkomm HGB 4 Paragraph 87, Rz 6) kann dann auch der Gelegenheitsvermittler nur von seinem konkreten Geschäftsherrn, der ihn mit der Vermittlung des Geschäfts und der Kontaktnahme zum Dritten beauftragt hat, Provision verlangen. Da die Kläger, soweit dies für die beklagte Partei erkennbar war, bereits im Interesse der Firma D handelten, hat die beklagte Partei als deren Vertragspartner den Klägern daher nach deren Handelsvertretergesetz, aber auch nach Paragraph 354, Absatz eins, HGB nicht Provision zu zahlen, auch wenn sie sich deren Tätigkeit in der Folge zunutze machen konnte (HS 5250/7; Brüggemann aaO Rz 6; Canaris in Großkomm HGB 3 Paragraph 354, RZ 6; Staub-Gadow, HGB 14 Paragraph 354, Anmerkung 5). Ob und inwieweit den Klägern gegen die Firma D Provisionsforderungen zustehen oder zustanden, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Besteht demnach die Provisionspflicht der beklagten Partei schon dem Grunde nach nicht, kann der Revision der Kläger, die nur die Höhe der beanspruchten Provision betrifft, kein Erfolg beschieden sein. Es ist vielmehr der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.