Rechtssatz RS0062333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062333
Entscheidungsdatum
10.06.1985
Rechtssatz
Außerhalb des Immobilienmaklergewerbes ist der Gelegenheitsvermittler, der für einen Geschäftsherrn an einen Dritten herantrat und nach zustandegekommenem Geschäft von diesem Provision verlangt, für eine bestehende Usance bzw die Einwilligung seines (ursprünglichen) Geschäftsherrn und das Zustandekommen der vom Geschäftsherrn bewilligten Provisionsvereinbarung mit dem Dritten beweispflichtig; fehlt dieser Beweis, ist der Dritte auch nicht nach § 354 Abs 1 HGB provisionspflichtig, obwohl er sich die Tätigkeit des Vermittlers zunutze machen konnte.Außerhalb des Immobilienmaklergewerbes ist der Gelegenheitsvermittler, der für einen Geschäftsherrn an einen Dritten herantrat und nach zustandegekommenem Geschäft von diesem Provision verlangt, für eine bestehende Usance bzw die Einwilligung seines (ursprünglichen) Geschäftsherrn und das Zustandekommen der vom Geschäftsherrn bewilligten Provisionsvereinbarung mit dem Dritten beweispflichtig; fehlt dieser Beweis, ist der Dritte auch nicht nach Paragraph 354, Absatz eins, HGB provisionspflichtig, obwohl er sich die Tätigkeit des Vermittlers zunutze machen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062333
Dokumentnummer
JJR_19850610_OGH0002_0010OB00588_8500000_001