Aus der Begründung:
Die klagende Partei hat zwar im Rechtsstreit 15 Cg .../63, den sie gegen A. A. führte, ihr selbständig gemäß § 334 ASVG. zustehende Ansprüche geltend gemacht und zugesprochen erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit, einem Drittschuldnerprozeß, macht sie aber als Überweisungsgläubiger Deckungsansprüche des Verpflichteten A. A. gegen dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsanstalt geltend. Es kommt also nicht darauf an, ob der klagenden Partei selbständige Ansprüche gegen A. A. zustehen, sondern darauf, ob A. A. aus dem genannten Unfall ein Deckungsanspruch gegen seine Versicherungsanstalt zusteht. Nun hat A. A. bereits am 17. November 1961 gegen die jetzige beklagte Partei eine Klage eingebracht (18 Cg .../65), worin er ausführt, die jetzige klagende Partei mache gegen ihn wegen Aufwendungen, die sie für den verunglückten B. B. und dessen Hinterbliebene gemacht habe, Ansprüche geltend. Er beantragte die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, ihm Versicherungsschutz gegen diese Haftpflichtansprüche zu gewähren. In diesem Verfahren wurde mit Urteil vom 22. Juni 1965 das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen, weil A. A. seinem Dienstnehmer nicht schadenersatzpflichtig sei, eine vom Versicherer übernommene Gefahr daher nicht vorliege.Die klagende Partei hat zwar im Rechtsstreit 15 Cg .../63, den sie gegen A. A. führte, ihr selbständig gemäß Paragraph 334, ASVG. zustehende Ansprüche geltend gemacht und zugesprochen erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit, einem Drittschuldnerprozeß, macht sie aber als Überweisungsgläubiger Deckungsansprüche des Verpflichteten A. A. gegen dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsanstalt geltend. Es kommt also nicht darauf an, ob der klagenden Partei selbständige Ansprüche gegen A. A. zustehen, sondern darauf, ob A. A. aus dem genannten Unfall ein Deckungsanspruch gegen seine Versicherungsanstalt zusteht. Nun hat A. A. bereits am 17. November 1961 gegen die jetzige beklagte Partei eine Klage eingebracht (18 Cg .../65), worin er ausführt, die jetzige klagende Partei mache gegen ihn wegen Aufwendungen, die sie für den verunglückten B. B. und dessen Hinterbliebene gemacht habe, Ansprüche geltend. Er beantragte die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, ihm Versicherungsschutz gegen diese Haftpflichtansprüche zu gewähren. In diesem Verfahren wurde mit Urteil vom 22. Juni 1965 das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen, weil A. A. seinem Dienstnehmer nicht schadenersatzpflichtig sei, eine vom Versicherer übernommene Gefahr daher nicht vorliege.
Der Überweisungsgläubiger kann zwar die ihm überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner selbständig einklagen, er macht dies aber in Vertretung des Verpflichteten (§ 308 EO.). Er kann in den vom Verpflichteten gegen den Drittschuldner bereits eingeleiteten Rechtsstreit eintreten, auf die Stellung der Parteien hat die Überweisung der Forderung aber keinen Einfluß (Neumann - Lichtblau S. 968 ff.). Die Identität der Parteien in beiden Rechtsstreitigkeiten muß daher bejaht werden (GlUNF. 3379). Aber selbst wenn man den Überweisungsgläubiger wie einen Zessionar als Rechtsnachfolger des Verpflichteten ansähe, ändert das nichts daran, daß sich die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung auch auf diesen Rechtsnachfolger erstreckt. Wirkt die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils für und gegen ihre Rechtsnachfolger, so ist damit die an sich gegebene Verschiedenheit der Personen zwischen Parteien und Sukzessoren weggefallen und ein neuer Rechtsstreit des Rechtsnachfolgers oder gegen ihn mit einem gleichen Prozeßgegenstand ausgeschlossen (Judikat 63 neu = EvBl. 1956 Nr. 88).Der Überweisungsgläubiger kann zwar die ihm überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner selbständig einklagen, er macht dies aber in Vertretung des Verpflichteten (Paragraph 308, EO.). Er kann in den vom Verpflichteten gegen den Drittschuldner bereits eingeleiteten Rechtsstreit eintreten, auf die Stellung der Parteien hat die Überweisung der Forderung aber keinen Einfluß (Neumann - Lichtblau S. 968 ff.). Die Identität der Parteien in beiden Rechtsstreitigkeiten muß daher bejaht werden (GlUNF. 3379). Aber selbst wenn man den Überweisungsgläubiger wie einen Zessionar als Rechtsnachfolger des Verpflichteten ansähe, ändert das nichts daran, daß sich die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung auch auf diesen Rechtsnachfolger erstreckt. Wirkt die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils für und gegen ihre Rechtsnachfolger, so ist damit die an sich gegebene Verschiedenheit der Personen zwischen Parteien und Sukzessoren weggefallen und ein neuer Rechtsstreit des Rechtsnachfolgers oder gegen ihn mit einem gleichen Prozeßgegenstand ausgeschlossen (Judikat 63 neu = EvBl. 1956 Nr. 88).
Gemäß § 240 (3) ZPO. sind u. a. Streitanhängigkeit und Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteiles jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Es kann daher auch die Partei selbst das Fehlen dieser Prozeßvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens rügen und zum Antrag auf amtswegige Überprüfung machen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Die Nichtberücksichtigung der Streitanhängigkeit und der Rechtskraft bewirkt in gleicher Weise die Nichtigkeit des Verfahrens wie die im § 477 ZPO. aufgezählten Nichtigkeitsgrunde. Die amtswegige Wahrnehmung dieser Prozeßhindernisse ist nur dort ausgeschlossen, wo bereits eine bindende Entscheidung des Gerichtes besteht, die ihr Vorliegen verneint (Fasching, zu § 240 ZPO.). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist auf ein über dieselbe Sache ergangenes rechtskräftiges Urteil daher auch nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen, auch im Rechtsmittelverfahren, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.Gemäß Paragraph 240, (3) ZPO. sind u. a. Streitanhängigkeit und Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteiles jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Es kann daher auch die Partei selbst das Fehlen dieser Prozeßvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens rügen und zum Antrag auf amtswegige Überprüfung machen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Die Nichtberücksichtigung der Streitanhängigkeit und der Rechtskraft bewirkt in gleicher Weise die Nichtigkeit des Verfahrens wie die im Paragraph 477, ZPO. aufgezählten Nichtigkeitsgrunde. Die amtswegige Wahrnehmung dieser Prozeßhindernisse ist nur dort ausgeschlossen, wo bereits eine bindende Entscheidung des Gerichtes besteht, die ihr Vorliegen verneint (Fasching, zu Paragraph 240, ZPO.). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist auf ein über dieselbe Sache ergangenes rechtskräftiges Urteil daher auch nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen, auch im Rechtsmittelverfahren, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.
Es ist daher nur noch die Frage zu erörtern, ob die Entscheidung im Rechtsstreit 18 Cg .../65 für den vorliegenden Rechtsstreit eine rechtskräftig entschiedene Streitsache bedeutet. In dem genannten Rechtsstreit handelt es sich um die grundsätzliche Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um Leistungsbegehren, bei dem als Vorfrage ebenfalls die Deckungspflicht der beklagten Partei zu prüfen ist.
Wird in einem Urteil das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis als nicht bestehend erkannt, so wird das Klagebegehren geradeso abgewiesen, als ob in die Feststellung nicht eingegangen worden und die Klage mangels der Voraussetzung des Interesses oder mangels einer anderen Voraussetzung nicht berechtigt wäre. Es wird daher allgemein die Ansicht vertreten, daß in der Abweisung der positiven Feststellungsklage wegen Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses eine der materiellen Rechtskraft fähige Negation des Rechtsverhältnisses gelegen ist. Aus Gründen der Prozeßökonomie muß diese Ansicht vertreten werden, weil sonst in einem nächsten, dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden Prozeß auf die negative Feststellung oder auf Leistung das ganze Verfahren wiederholt werden müßte und dann die Entscheidung möglicherweise anders ausfallen könnte, sodaß das erste Urteil gar keine Rechtskraftwirkung äußern würde. Im Falle der Abweisung der positiven Feststellungsklage wegen Nichtbestehens des Rechtes oder Rechtsverhältnisses steht der wiederholten Geltendmachung des Bestehens dieses Rechtes daher die Einrede der Rechtskraft entgegen (Neumann S. 891 ff.).
Die Meinung des Berufungsgerichtes, der Anspruch sei deshalb nicht ident, weil im Rechtsstreit 18 Cg .../65 mangelndes grobes Verschulden des Versicherungsnehmers geltend gemacht worden sei, während hier ein auf § 334 ASVG. gestützter Anspruch des Sozialversicherungsträgers geltend gemacht werde, ist nicht richtig. Im Vorprozeß wurde die Deckungspflicht der beklagten Partei vom Versicherungsnehmer als Klagsgrund geltend gemacht. Dieselbe Deckungspflicht wird im vorliegenden Prozeß vom Überweisungsgläubiger geltend gemacht. Der auf § 334 ASVG. gestützte Anspruch wurde dagegen im Rechtsstreit der klagenden Partei gegen A. A. als Dienstgeber des Verunglückten, also in einem anderen Rechtsstreit, geltend gemacht. Entgegen der Meinung der klagenden Partei wird hier auch nicht ein Anspruch eines Dritten nach § 158cDie Meinung des Berufungsgerichtes, der Anspruch sei deshalb nicht ident, weil im Rechtsstreit 18 Cg .../65 mangelndes grobes Verschulden des Versicherungsnehmers geltend gemacht worden sei, während hier ein auf Paragraph 334, ASVG. gestützter Anspruch des Sozialversicherungsträgers geltend gemacht werde, ist nicht richtig. Im Vorprozeß wurde die Deckungspflicht der beklagten Partei vom Versicherungsnehmer als Klagsgrund geltend gemacht. Dieselbe Deckungspflicht wird im vorliegenden Prozeß vom Überweisungsgläubiger geltend gemacht. Der auf Paragraph 334, ASVG. gestützte Anspruch wurde dagegen im Rechtsstreit der klagenden Partei gegen A. A. als Dienstgeber des Verunglückten, also in einem anderen Rechtsstreit, geltend gemacht. Entgegen der Meinung der klagenden Partei wird hier auch nicht ein Anspruch eines Dritten nach Paragraph 158 c
(1) VersVG. geltend gemacht, sondern der regelrechte Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, der im genannten Vorprozeß wegen Risikoausschluß verneint wurde. Es liegt daher ein Fall des § 158c (3) VersVG. vor.(1) VersVG. geltend gemacht, sondern der regelrechte Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, der im genannten Vorprozeß wegen Risikoausschluß verneint wurde. Es liegt daher ein Fall des Paragraph 158 c, (3) VersVG. vor.
Da also bereits bei Einbringung der vorliegenden Klage Streitanhängigkeit gegeben war und nunmehr rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, waren die Urteile der Unterinstanzen und das Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.