Unstrittig ist, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses und deren Rechtsfolgen nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. MietSlg. 35.459, 35.311/19; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zuUnstrittig ist, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses und deren Rechtsfolgen nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen sind vergleiche MietSlg. 35.459, 35.311/19; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu
§ 43 MRG). Der Kläger stützte seinen Anspruch auch aufParagraph 43, MRG). Der Kläger stützte seinen Anspruch auch auf
§ 16 Abs. 3 MG, wonach ab dem 1. August 1974 geschlosseneParagraph 16, Absatz 3, MG, wonach ab dem 1. August 1974 geschlossene
Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 über Wohnungen, die im Sinne des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestattet sind und für die am 31. Dezember 1967 nach § 16 Abs. 3 des MG in der Fassung des Art. I Z 11 des BG BGBl. Nr. 241/1955 eine freie Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses unzulässig gewesen wäre, nur so weit wirksam sind, als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag von S 4,-- je Quadratmeter der Nutzfläche der Wohnung nicht übersteigt. Nach § 16 Abs. 3 MG idF der MGN 1955 galten die Vorschriften des Abs. 2 der damaligen Fassung des MG (Zulässigkeit freier Mietzinsvereinbarung bei Neuvermietung gemäß Z 1 und bei einer Dauer von mindestens einem halben Jahr gemäß Z 2) in den Bundesländern außerhalb Wiens nur für Wohnungen, die aus mehr als einem Wohnraum samt Küche bestehen. Diese Mietzinsbeschränkung gilt nach Art. II der MGN 1974 auch für die Neuvermietung der dem Zinsstopgesetz unterliegenden Substandardwohnungen. Daß die Wohnung des Klägers eine sogenannte Substandardwohnung im Sinne des § 3 Z 10 des StadterneuerungsG ist, kann nicht zweifelhaft sein, weil schon allein der Umstand, daß sich das Klosett außerhalb der Wohnung befindet, für eine solche Einstufung ausreicht (MietSlg. 31.332/28). Da die Wohnung des Klägers nicht aus mehr als einem Wohnraum samt Küche besteht, wäre auch für sie am 31. Dezember 1967 nach § 16 Abs. 3 des MG in der Fassung der MGN 1955 eine freie Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses unzulässig gewesen. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil die durch die MGN 1974 geschaffene Mietzinsbeschränkung für Substandardwohnungen nur für die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz oder dem Zinsstopgesetz unterliegende Wohnungen gilt, was jedoch auf die Wohnung des Klägers nicht zutrifft. Durch § 16 MG wurden Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen. Für die hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht den Beschränkungen des Mietengesetzes unterliegenden Räume bedurfte es dieser Ausnahmebestimmung nicht. Für solche Räume kann daher auch die Mietzinsbeschränkung des § 16 Abs. 3 MG nicht herangezogen werden.Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 über Wohnungen, die im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestattet sind und für die am 31. Dezember 1967 nach Paragraph 16, Absatz 3, des MG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1955, eine freie Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses unzulässig gewesen wäre, nur so weit wirksam sind, als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag von S 4,-- je Quadratmeter der Nutzfläche der Wohnung nicht übersteigt. Nach Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung der MGN 1955 galten die Vorschriften des Absatz 2, der damaligen Fassung des MG (Zulässigkeit freier Mietzinsvereinbarung bei Neuvermietung gemäß Ziffer eins und bei einer Dauer von mindestens einem halben Jahr gemäß Ziffer 2,) in den Bundesländern außerhalb Wiens nur für Wohnungen, die aus mehr als einem Wohnraum samt Küche bestehen. Diese Mietzinsbeschränkung gilt nach Artikel römisch zwei, der MGN 1974 auch für die Neuvermietung der dem Zinsstopgesetz unterliegenden Substandardwohnungen. Daß die Wohnung des Klägers eine sogenannte Substandardwohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des StadterneuerungsG ist, kann nicht zweifelhaft sein, weil schon allein der Umstand, daß sich das Klosett außerhalb der Wohnung befindet, für eine solche Einstufung ausreicht (MietSlg. 31.332/28). Da die Wohnung des Klägers nicht aus mehr als einem Wohnraum samt Küche besteht, wäre auch für sie am 31. Dezember 1967 nach Paragraph 16, Absatz 3, des MG in der Fassung der MGN 1955 eine freie Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses unzulässig gewesen. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil die durch die MGN 1974 geschaffene Mietzinsbeschränkung für Substandardwohnungen nur für die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz oder dem Zinsstopgesetz unterliegende Wohnungen gilt, was jedoch auf die Wohnung des Klägers nicht zutrifft. Durch Paragraph 16, MG wurden Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen. Für die hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht den Beschränkungen des Mietengesetzes unterliegenden Räume bedurfte es dieser Ausnahmebestimmung nicht. Für solche Räume kann daher auch die Mietzinsbeschränkung des Paragraph 16, Absatz 3, MG nicht herangezogen werden.
Der § 16 Abs. 3 MG umfaßt überdies seinem Wortlaut nach nur Vereinbarungen, die gemäß dem Abs. 1 Z 2 und 3 abgeschlossen werden, nicht auch solche nach Z 1 (Vermietung einer Wohnung, die am 1. Jänner 1968 nicht vermietet war, vor dem 30. Juni 1968). Wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, enthält die Z 1 überdies lediglich eine Übergangsregelung für Mietgegenstände, die am 1. Jänner 1968 nicht vermietet waren, wenn der neue Mietvertrag vor dem 30. Juni 1968 abgeschlossen wird. Sie erlaubt daher keinen Umkehrschluß dahin, daß solche Objekte nach dem 30. Juni 1968 nur zum gesetzlichen Mietzins vermietet werden können. Für solche Vermietungen ist vielmehr eine freie Mietzinsvereinbarung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 7 MG zulässig, soferne nicht das Zinsstopgesetz Anwendung findet (Zingher, MG18 68). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß auf die vom Kläger gemieteten Räume die Ausnahmsbestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 7 MG zutreffen. Der Einwand des Klägers, das Erstgericht habe durch die Parteienbehauptungen nicht gedeckte Feststellungen getroffen, ist schon deshalb unberechtigt, weil Beweisergebnisse, die in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen, jedenfalls zu berücksichtigen sind (SZ 21/123; JBl. 1964, 208; 2 Ob 62/81 ua; Fasching III 228, 280). Die Revision räumt aber selbst ein, daß die Beklagte in erster Instanz geltend machte, daß der Mietgegenstand nicht dem Mietengesetz unterliege, weil er vor dem 31. Juli 1925 nicht in Bestand gegeben gewesen sei. Richtig ist, daß es bei den Stichtagen nach § 1 Abs. 2 Z 7 MG nicht darauf ankommt, auf welche Dauer ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, sondern nur darauf, ob am Stichtag vermietet war. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber für den hier allein in Betracht kommenden ersten der drei in Z 7 aufgezählten Fälle zweifelsfrei, daß die vom Kläger gemieteten Räume am 31. Juli 1925 überhaupt nicht vermietet und auch nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über Wohnungsanforderungen zugewiesen waren. Richtig ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Nichtanwendbarkeit des Zinsstopgesetzes. Das Zinsstopgesetz knüpft zwar unmittelbar an die preisrechtlichen Vorschriften an. Aus der Tatsache aber, daß das Zinsstopgesetz nicht etwa die Zinsbildung einer Preisregelung unterwirft, sondern nur das Erstarren des am 1. Juni 1954 zu zahlenden Mietzinses vorsieht, folgt, daß sich dieses Gesetz auf Räume, die bis zu diesem Zeitpunkt nie als Bestandräume Verwendung fanden, nicht erstreckt (MietSlg. 17.726, 16.192). Die im zweiten Stock gelegenen Räume wurden jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen bis zum Jahre 1965 vorwiegend im Betrieb des Gewerbes der Fremdenbeherbergung an Feriengäste überlassen. Daß dies auf die Wohnung des Klägers nicht zutraf, hätte der Kläger beweisen müssen, weil hier die Vermutung, daß ein Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, nicht mehr gilt, und die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer freien Zinsvereinbarung denjenigen trifft, der daraus Ansprüche ableitet (MietSlg. 31.330). Aus der von der Revision zitierten Entscheidung MietSlg. 34.377 ist daher für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Räume, die im Betrieb eines Gasthofes an Feriengäste überlassen wurden, unterlagen auch nicht den preisrechtlichen Vorschriften (vgl. Zingher, MG17 218). Die gegenteilige, auf den bloßen Wortlaut der Anlage A II Z 1 a des Preisregelungsgesetzes 1950 idF vor d. PRG-Novelle 1954 gestützte Meinung des Klägers kann nicht geteilt werden, weil für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen typisch ist und insoweit daher nicht bloß die Vermietung eines Bestandobjektes im Sinne des Preisregelungsgesetzes vorliegt. Anhaltspunkte dafür, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, alle Substandardwohnungen den Mietzinsbeschränkungen des § 16 Abs. 3 MG zu unterwerfen, lassen sich aus den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.Der Paragraph 16, Absatz 3, MG umfaßt überdies seinem Wortlaut nach nur Vereinbarungen, die gemäß dem Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgeschlossen werden, nicht auch solche nach Ziffer eins, (Vermietung einer Wohnung, die am 1. Jänner 1968 nicht vermietet war, vor dem 30. Juni 1968). Wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, enthält die Ziffer eins, überdies lediglich eine Übergangsregelung für Mietgegenstände, die am 1. Jänner 1968 nicht vermietet waren, wenn der neue Mietvertrag vor dem 30. Juni 1968 abgeschlossen wird. Sie erlaubt daher keinen Umkehrschluß dahin, daß solche Objekte nach dem 30. Juni 1968 nur zum gesetzlichen Mietzins vermietet werden können. Für solche Vermietungen ist vielmehr eine freie Mietzinsvereinbarung unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG zulässig, soferne nicht das Zinsstopgesetz Anwendung findet (Zingher, MG18 68). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß auf die vom Kläger gemieteten Räume die Ausnahmsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG zutreffen. Der Einwand des Klägers, das Erstgericht habe durch die Parteienbehauptungen nicht gedeckte Feststellungen getroffen, ist schon deshalb unberechtigt, weil Beweisergebnisse, die in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen, jedenfalls zu berücksichtigen sind (SZ 21/123; JBl. 1964, 208; 2 Ob 62/81 ua; Fasching römisch drei 228, 280). Die Revision räumt aber selbst ein, daß die Beklagte in erster Instanz geltend machte, daß der Mietgegenstand nicht dem Mietengesetz unterliege, weil er vor dem 31. Juli 1925 nicht in Bestand gegeben gewesen sei. Richtig ist, daß es bei den Stichtagen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG nicht darauf ankommt, auf welche Dauer ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, sondern nur darauf, ob am Stichtag vermietet war. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber für den hier allein in Betracht kommenden ersten der drei in Ziffer 7, aufgezählten Fälle zweifelsfrei, daß die vom Kläger gemieteten Räume am 31. Juli 1925 überhaupt nicht vermietet und auch nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über Wohnungsanforderungen zugewiesen waren. Richtig ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Nichtanwendbarkeit des Zinsstopgesetzes. Das Zinsstopgesetz knüpft zwar unmittelbar an die preisrechtlichen Vorschriften an. Aus der Tatsache aber, daß das Zinsstopgesetz nicht etwa die Zinsbildung einer Preisregelung unterwirft, sondern nur das Erstarren des am 1. Juni 1954 zu zahlenden Mietzinses vorsieht, folgt, daß sich dieses Gesetz auf Räume, die bis zu diesem Zeitpunkt nie als Bestandräume Verwendung fanden, nicht erstreckt (MietSlg. 17.726, 16.192). Die im zweiten Stock gelegenen Räume wurden jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen bis zum Jahre 1965 vorwiegend im Betrieb des Gewerbes der Fremdenbeherbergung an Feriengäste überlassen. Daß dies auf die Wohnung des Klägers nicht zutraf, hätte der Kläger beweisen müssen, weil hier die Vermutung, daß ein Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, nicht mehr gilt, und die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer freien Zinsvereinbarung denjenigen trifft, der daraus Ansprüche ableitet (MietSlg. 31.330). Aus der von der Revision zitierten Entscheidung MietSlg. 34.377 ist daher für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Räume, die im Betrieb eines Gasthofes an Feriengäste überlassen wurden, unterlagen auch nicht den preisrechtlichen Vorschriften vergleiche Zingher, MG17 218). Die gegenteilige, auf den bloßen Wortlaut der Anlage A römisch zwei Ziffer eins, a des Preisregelungsgesetzes 1950 in der Fassung vor d. PRG-Novelle 1954 gestützte Meinung des Klägers kann nicht geteilt werden, weil für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen typisch ist und insoweit daher nicht bloß die Vermietung eines Bestandobjektes im Sinne des Preisregelungsgesetzes vorliegt. Anhaltspunkte dafür, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, alle Substandardwohnungen den Mietzinsbeschränkungen des Paragraph 16, Absatz 3, MG zu unterwerfen, lassen sich aus den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.