Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist teilweise berechtigt.
Eingangs ist darauf zu verweisen, daß Annette R***** nach der Mitteilung ihres Vertreters in der Rekursbeantwortung verstorben ist. Daher war die Parteienbezeichnung auf Klägerseite entsprechend richtigzustellen.
Der Auffassung des Beklagten, aus dem subsidiären Charakter des gesetzlichen Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB an der Ehewohnung ergebe sich, daß Annette R*****, die bereits über ein vertragliches Wohnrecht an Teilen dieser Liegenschaft verfüge, kein darüber hinausgehendes (gesetzliches) Recht mehr in Anspruch nehmen könne, kann nicht beigepflichtet werden.Der Auffassung des Beklagten, aus dem subsidiären Charakter des gesetzlichen Vorausvermächtnisses gemäß Paragraph 758, ABGB an der Ehewohnung ergebe sich, daß Annette R*****, die bereits über ein vertragliches Wohnrecht an Teilen dieser Liegenschaft verfüge, kein darüber hinausgehendes (gesetzliches) Recht mehr in Anspruch nehmen könne, kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 758 ABGB idF ErbRÄG BGBl. 1989/656 gebühren dem überlebenden Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Erweiterung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses um das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, ist am 1.1.1991 in Kraft getreten und anzuwenden, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist. Durch dieses Vorausvermächtnis sollen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR XVII.GP 3 f) dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung greift nur ein, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere erbrechtliche Sonderregelungen (MRG, WEG, WGG) erwirbt (JAB aaO 5; JBl. 1992, 646 mwN). Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Belastet kann somit auch jene Person sein, die die Ehewohnung oder die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden hat, durch ein Vermächtnis (JAB aaO 5) oder eine Schenkung auf den Todesfall erwirbt (vgl Koziol-Welser9 II 369, wonach auch diese nach dem Tod des Geschenkgebers "wie ein Vermächtnis behandelt wird"). Der Anspruch ist erfüllt, wenn die Erben (der Vermächnisnehmer) - ähnlich wie in § 97 ABGB für den Ehegatten angeordnet - alles tun, damit dem Ehegatten das Wohnen auf Dauer möglich ist (JAB aaO 4). Jede Art der Rechteeinräumung, die dem überlebenden Ehegatten das dauernde Weiterwohnen in der Ehewohnung ermöglicht, reicht dafür aus. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich; sein bisheriges, gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort (Eccher, Zum neuen Wohnrecht des überlebenden Ehegatten, WoBl. 1991, 1 ff [5]). Der Umfang einer Ehewohnung richtet sich daher nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Auch eine Liegenschaft mit einem Haus sowie dem dazugehörenden Garten kann "Ehewohnung" sein (EFSlg. 57.305; Eccher aaO 2 f; Adensamer, Erbrechtsänderungsgesetz 1989, ÖAV 1991, 8).Gemäß Paragraph 758, ABGB in der Fassung ErbRÄG BGBl. 1989/656 gebühren dem überlebenden Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Erweiterung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses um das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, ist am 1.1.1991 in Kraft getreten und anzuwenden, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist. Durch dieses Vorausvermächtnis sollen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 3 f) dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung greift nur ein, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere erbrechtliche Sonderregelungen (MRG, WEG, WGG) erwirbt (JAB aaO 5; JBl. 1992, 646 mwN). Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Belastet kann somit auch jene Person sein, die die Ehewohnung oder die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden hat, durch ein Vermächtnis (JAB aaO 5) oder eine Schenkung auf den Todesfall erwirbt vergleiche Koziol-Welser9 römisch zwei 369, wonach auch diese nach dem Tod des Geschenkgebers "wie ein Vermächtnis behandelt wird"). Der Anspruch ist erfüllt, wenn die Erben (der Vermächnisnehmer) - ähnlich wie in Paragraph 97, ABGB für den Ehegatten angeordnet - alles tun, damit dem Ehegatten das Wohnen auf Dauer möglich ist (JAB aaO 4). Jede Art der Rechteeinräumung, die dem überlebenden Ehegatten das dauernde Weiterwohnen in der Ehewohnung ermöglicht, reicht dafür aus. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich; sein bisheriges, gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort (Eccher, Zum neuen Wohnrecht des überlebenden Ehegatten, WoBl. 1991, 1 ff [5]). Der Umfang einer Ehewohnung richtet sich daher nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Auch eine Liegenschaft mit einem Haus sowie dem dazugehörenden Garten kann "Ehewohnung" sein (EFSlg. 57.305; Eccher aaO 2 f; Adensamer, Erbrechtsänderungsgesetz 1989, ÖAV 1991, 8).
Nach den dargelegten Grundsätzen kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die erstgerichtlichen Feststellungen über die tatsächliche Benützung des Erdgeschoßes des Hauses und des Gartens durch Annette R***** und ihren Ehemann in der Zeit vor dessen Tod für die rechtliche Beurteilung, ob auch die noch strittigen Teile der Liegenschaft zur Ehewohnung gehört haben, kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der durch die tatsächlichen Benützungsverhältnisse bestimmte Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses an der Ehewohnung konnte aber auch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem mit diesem Vermächtnis belasteten Beklagten eingeschränkt werden. Auf andere, weiter zurückliegende Benützungsverhältnisse kommt es hingegen nicht an. Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings zu beachten sein, daß das dem § 758 ABGB entspringende Recht mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Auf diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Schluß der Verhandlung erster Instanz konnte der Oberste Gerichtshof nicht Bedacht nehmen.Nach den dargelegten Grundsätzen kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die erstgerichtlichen Feststellungen über die tatsächliche Benützung des Erdgeschoßes des Hauses und des Gartens durch Annette R***** und ihren Ehemann in der Zeit vor dessen Tod für die rechtliche Beurteilung, ob auch die noch strittigen Teile der Liegenschaft zur Ehewohnung gehört haben, kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der durch die tatsächlichen Benützungsverhältnisse bestimmte Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses an der Ehewohnung konnte aber auch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem mit diesem Vermächtnis belasteten Beklagten eingeschränkt werden. Auf andere, weiter zurückliegende Benützungsverhältnisse kommt es hingegen nicht an. Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings zu beachten sein, daß das dem Paragraph 758, ABGB entspringende Recht mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Auf diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Schluß der Verhandlung erster Instanz konnte der Oberste Gerichtshof nicht Bedacht nehmen.
Im Recht sind die Rekursausführungen jedoch insoweit, als der Anspruch auf grundbücherliche Eintragung des Wohnrechtes in Abrede gestellt wird. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß auch der Anspruch auf Abgabe der Aufsandungserklärung auf das Wohnrecht am Erdgeschoß und am gesamten Garten eingeschränkt wurde, also nur die Verbücherung des behaupteten gesetzlichen Anspruchs der Annette R***** gemäß § 758 ABGB umfaßt. Der mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung Belastete ist nicht gehalten, ein dingliches Wohnrecht einzuräumen (JAB aaO 4; Welser, Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137 ff [142]). Das gesetzliche Vorausvermächtnis im Sinne des § 758 ABGB gewährt dem überlebenden Ehegatten nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Verpflichteten (JAB aaO 4; Adensamer aaO). Zur Erfüllung genügt jede Art der Rechteeinräumung, die dem überlebenden Ehegatten das Wohnen auf Dauer ermöglicht (JAB aaO 4). Auch seine Anlehnung an § 97 ABGB spricht gegen die Verpflichtung des Belasteten zur Einräumung eines verbücherungsfähigen dinglichen Rechtes. Demgemäß war aber die Rechtssache in Ansehung des Anspruches auf Abgabe einer Aufsandungserklärung zur Entscheidung reif.Im Recht sind die Rekursausführungen jedoch insoweit, als der Anspruch auf grundbücherliche Eintragung des Wohnrechtes in Abrede gestellt wird. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß auch der Anspruch auf Abgabe der Aufsandungserklärung auf das Wohnrecht am Erdgeschoß und am gesamten Garten eingeschränkt wurde, also nur die Verbücherung des behaupteten gesetzlichen Anspruchs der Annette R***** gemäß Paragraph 758, ABGB umfaßt. Der mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung Belastete ist nicht gehalten, ein dingliches Wohnrecht einzuräumen (JAB aaO 4; Welser, Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137 ff [142]). Das gesetzliche Vorausvermächtnis im Sinne des Paragraph 758, ABGB gewährt dem überlebenden Ehegatten nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Verpflichteten (JAB aaO 4; Adensamer aaO). Zur Erfüllung genügt jede Art der Rechteeinräumung, die dem überlebenden Ehegatten das Wohnen auf Dauer ermöglicht (JAB aaO 4). Auch seine Anlehnung an Paragraph 97, ABGB spricht gegen die Verpflichtung des Belasteten zur Einräumung eines verbücherungsfähigen dinglichen Rechtes. Demgemäß war aber die Rechtssache in Ansehung des Anspruches auf Abgabe einer Aufsandungserklärung zur Entscheidung reif.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.