Die R e v i s i o n des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor.
Zum Teil bekämpft der Revisionswerber Feststellungen, die das Berufungsgericht ohnehin nicht übernommen hat, zum andern Teil die im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist nach dem Ausscheiden der nicht übernommenen Feststellungen hinreichend klar, auf welchen verbliebenen Feststellungen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes beruht. Von einer weiteren Begründung zur Mängelrüge wird gemäß § 510 Abs. 3 Satz 2 ZPO abgesehen.Zum Teil bekämpft der Revisionswerber Feststellungen, die das Berufungsgericht ohnehin nicht übernommen hat, zum andern Teil die im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist nach dem Ausscheiden der nicht übernommenen Feststellungen hinreichend klar, auf welchen verbliebenen Feststellungen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes beruht. Von einer weiteren Begründung zur Mängelrüge wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO abgesehen.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die vorliegende Klage noch vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erhoben wurde. Nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Unter anhängigen Verfahren sind nicht nur außerstreitige, sondern auch streitige Verfahren zu verstehen, und zu den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften gehören auch jene des materiellen Rechtes (MietSlg 34.362, 34.357 f uva; vgl auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 48 MRG). Dazu kommt, daß wohl nach § 1 Abs. 1 MRG nur noch die Miete von Geschäftsräumlichkeiten, also die Raummiete, und nicht mehr die Miete einer Grundfläche für Geschäftszwecke kündigungsgeschützt ist, bei bestehenden Verträgen aber nach der Übergangsnorm des § 49 Abs. 1 zweiter Satz MRG der Kündigungsschutz des Mietengesetzes bis Ende 1986 bestehen bleibt. Da also insofern noch altes Recht gilt, muß die Frage beantwortet werden, ob das vorliegende Rechtsverhältnis als Miete einer Grundfläche für Geschäftszwecke im Sinn der Judikatur zu § 1 Abs. 1 MG zu beurteilen und damit kündigungsgeschützt ist.Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die vorliegende Klage noch vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erhoben wurde. Nach Paragraph 48, Absatz eins, dieses Gesetzes sind die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Unter anhängigen Verfahren sind nicht nur außerstreitige, sondern auch streitige Verfahren zu verstehen, und zu den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften gehören auch jene des materiellen Rechtes (MietSlg 34.362, 34.357 f uva; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 48, MRG). Dazu kommt, daß wohl nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG nur noch die Miete von Geschäftsräumlichkeiten, also die Raummiete, und nicht mehr die Miete einer Grundfläche für Geschäftszwecke kündigungsgeschützt ist, bei bestehenden Verträgen aber nach der Übergangsnorm des Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz MRG der Kündigungsschutz des Mietengesetzes bis Ende 1986 bestehen bleibt. Da also insofern noch altes Recht gilt, muß die Frage beantwortet werden, ob das vorliegende Rechtsverhältnis als Miete einer Grundfläche für Geschäftszwecke im Sinn der Judikatur zu Paragraph eins, Absatz eins, MG zu beurteilen und damit kündigungsgeschützt ist.
Im grundsätzlichen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß für die Rechtsnatur eines Vertrages nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien, sondern der Inhalt und der Zweck des Vertrages sowie die Absicht der Vertragsschließenden über seine Wirkungen maßgebend sind (SZ 49/53, MietSlg 28.110, 33.144 uva), daß weiters die entgeltliche Überlassung einer Grundfläche zur Benützung für geschäftliche Zwecke im allgemeinen als Miete anzusehen ist (MietSlg 20.228 uva) und daß typische Vertragsfiguren grundsätzlich typisierte Rechtswirkungen nach sich ziehen (MietSlg 28.110 ua). Auch die sogenannte Platzmiete und ebenso die Überlassung von Geschäftsräumen im Rahmen eines anderen Unternehmens wie etwa in Hotels, Bahnhofshallen und dergleichen ist deshalb in der Regel Geschäftsraummiete (MietSlg 32/23 mwN). Die herrschende Vertragsfreiheit erlaubt es aber andererseits den Parteien, Dauerrechtsverhältnisse zu vereinbaren, die im Gesetz nicht typisiert sind (RZ 1982/53 ua). Soweit damit nicht zwingende Vorschriften wie etwa die Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden, ist dann für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift (der in Betracht kommenden typisierten Verträge) heranzuziehen (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 184, 1 Ob 615/80).Im grundsätzlichen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß für die Rechtsnatur eines Vertrages nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien, sondern der Inhalt und der Zweck des Vertrages sowie die Absicht der Vertragsschließenden über seine Wirkungen maßgebend sind (SZ 49/53, MietSlg 28.110, 33.144 uva), daß weiters die entgeltliche Überlassung einer Grundfläche zur Benützung für geschäftliche Zwecke im allgemeinen als Miete anzusehen ist (MietSlg 20.228 uva) und daß typische Vertragsfiguren grundsätzlich typisierte Rechtswirkungen nach sich ziehen (MietSlg 28.110 ua). Auch die sogenannte Platzmiete und ebenso die Überlassung von Geschäftsräumen im Rahmen eines anderen Unternehmens wie etwa in Hotels, Bahnhofshallen und dergleichen ist deshalb in der Regel Geschäftsraummiete (MietSlg 32/23 mwN). Die herrschende Vertragsfreiheit erlaubt es aber andererseits den Parteien, Dauerrechtsverhältnisse zu vereinbaren, die im Gesetz nicht typisiert sind (RZ 1982/53 ua). Soweit damit nicht zwingende Vorschriften wie etwa die Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden, ist dann für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift (der in Betracht kommenden typisierten Verträge) heranzuziehen (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 184, 1 Ob 615/80).
Besondere Vertragsgestaltungen im Rahmen der grundsätzlichen Vertragsfreiheit liegen in jenen Fällen nahe, in denen ein Unternehmer seinen Betrieb dadurch ergänzt, daß er einem anderen Gewerbsmann in den eigenen Räumen die Ausübung eines anderen Gewerbes gestattet. So nahm der Oberste Gerichtshof in SZ 22/42 bei einem Theaterbuffet, dessen Prosperität vor allem vom Theaterbetrieb abhängt, an, daß dem Inhaber des Hauptbetriebes gestattet sein muß, den Vertrag frei zu lösen, weil er nicht Gefahr laufen soll, seinen eigenen Betrieb zu gefährden, wenn der Nebenbetrieb nicht entsprechend geführt wird. Andererseits kommt es immer auf den Gegenstand und den Inhalt des im Einzelfall abgeschlossenen Vertrages an (vgl MietSlg 21.135 und 32/23). Den besonderen Fall des "Buffetvertrages" und ähnlicher Vertragsgestaltungen hat Klang in Klang 2 V 20 näher untersucht: Bedürfe der Inhaber eines Unternehmens zur Ergänzung eines anderen Betriebes und gestatte er zu diesem Zweck einem anderen Kaufmann gegen Entgelt die Ausübung seines Gewerbes innerhalb des eigenen Betriebes, etwa durch Übertragung des Buffetbetriebes in Theatern und Kinos oder einer Wechselstube oder Buchhandlung auf Bahnhöfen oder in Hotelgebäuden, so enthielten solche Verträge zwar in der Überlassung der Raumbenutzung ein Element des Bestandvertrages. Dieses spiele aber, wie etwa das Reichsgericht in der Entscheidung ZBl 42/289 nach Ansicht Klangs zutreffend ausgeführt habe, eine ganz untergeordnete Rolle, zumal dem Inhaber des Nebengewerbes eine Verfügung über den Raum nicht zustehe. Das Hauptgewicht liege auf der Gewerbeausübung, was namentlich dort scharf hervortrete, wo dem vermeintlichen Bestandnehmer eine Betriebspflicht auferlegt sei. Sie sei aber auch in anderen Fällen jenes Moment, welches dem ganzen Verhältnis das charakteristische Gepräge verleihe. Sein Bestand und seine Lösung müßten sich nach den Bedürfnissen des Hauptbetriebes richten, sodaß für die Anwendung der Mieterschutzbestimmungen kein Raum bleibe. Es liege in diesen Fällen ein gemischter Vertrag vor, dessen Wesen durch die bestandrechtliche Beimengung nicht entscheidend beeinflußt werde. Zu unterscheiden sei davon allerdings wiederum die gewöhnliche Vermietung eines Geschäftslokales an einen Gewerbetreibenden, auf dessen Tätigkeit bloß in räumlichem Zusammenhang mit seinem eigenen Unternehmen der Vermieter Wert lege. Dieser Rechtsansicht tritt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen bei. Die dargestellte Unterscheidung ist auch für den vorliegenden Fall ausschlaggebend. Selbst bei Ausschaltung der vom Berufungsgericht nicht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstrichters ist der vorliegende Fall durch mehrere Besonderheiten in der Richtung charakterisiert, daß die entgeltliche Überlassung der Grundfläche zu Geschäftszwecken hinter andere Besonderheiten und den beabsichtigten Vertragszweck zurücktritt. Einerseits handelt es sich um eine sehr kleine Grundfläche von 4 x 1 m, die infolge der Lage zwischen den Schaufenstern und dem Gehsteig in einem unmittelbaren Naheverhältnis zum Kaufhaus der klagenden Partei steht. Zum Verkauf ist diese Fläche infolge der freien Lage zur Straße nur bedingt geeignet, wie sich auch aus der Feststellung der teilweisen Nichtbenutzung bei Schlechtwetter und der dann entfallenden Zinszahlung ergibt. Wegen des engen Zusammenhanges mit dem Kaufhausbetrieb der klagenden Partei war der Beklagte an die Betriebszeiten des Kaufhauses gebunden, in diesen Zeiten aber andererseits zur geschäftlichen Tätigkeit (abgesehen von Schlechtwetter, Krankheit und Urlaub) verpflichtet. Diese Betriebspflicht stand im engen Zusammenhang mit dem erklärten und vom Beklagten anerkannten Zweck des Vertrages, nämlich der durch die lautstarke Anpreisung gängiger Waren (daß die Bijouterieartikel des Beklagten gängig sind, ergibt sich nach der keineswegs denkgesetzwidrigen Ansicht des Berufungsgerichtes schon aus dem jahrelangen Verkauf derselben Artikel) mit dem Zweck der Anlockung von Passanten, die in der Folge auch das Kaufhaus frequentieren sollen. Wegen dieses besonderen Vertragszweckes, der auch objektiv durchaus einleuchtet, erscheint die zunächst gewählte Bezeichnung der Verträge als Propagandaverträge griffig und treffend. Es wurde damit der von der klagenden Partei beabsichtigte besondere Vertragszweck auch dem Beklagten (zumal er bereits an die Stelle eines anderen Propagandisten getreten war) deutlich gemacht, daß es nämlich der klagenden Partei weniger um das Entgelt für die an den Beklagten überlassene Grundfläche ging, sondern daß dieser seine geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang und zur Förderung der Geschäftszwecke der klagenden Partei auszuführen hatte. In diesem Sinn liegt in dem besonderen Vertragsverhältnis der Streitteile als weitere Abweichung vom Vertragstyp der Geschäftsmiete ein Element eines Gesellschaftsvertrages, ähnlich den Fällen des Betriebes einer Garderobe in einem Kaffeehaus gegen Entgelt (Klang aaO), der Zurverfügungstellung eines Raumes in einer Sauna an einen Masseur (3 Ob 634/76) oder der Überlassung eines Kanzleiraumes an einen anderen Rechtsanwalt ohne Begründung einer eigentlichen Kanzleigemeinschaft (MietSlg 8.602).Besondere Vertragsgestaltungen im Rahmen der grundsätzlichen Vertragsfreiheit liegen in jenen Fällen nahe, in denen ein Unternehmer seinen Betrieb dadurch ergänzt, daß er einem anderen Gewerbsmann in den eigenen Räumen die Ausübung eines anderen Gewerbes gestattet. So nahm der Oberste Gerichtshof in SZ 22/42 bei einem Theaterbuffet, dessen Prosperität vor allem vom Theaterbetrieb abhängt, an, daß dem Inhaber des Hauptbetriebes gestattet sein muß, den Vertrag frei zu lösen, weil er nicht Gefahr laufen soll, seinen eigenen Betrieb zu gefährden, wenn der Nebenbetrieb nicht entsprechend geführt wird. Andererseits kommt es immer auf den Gegenstand und den Inhalt des im Einzelfall abgeschlossenen Vertrages an vergleiche MietSlg 21.135 und 32/23). Den besonderen Fall des "Buffetvertrages" und ähnlicher Vertragsgestaltungen hat Klang in Klang 2 römisch fünf 20 näher untersucht: Bedürfe der Inhaber eines Unternehmens zur Ergänzung eines anderen Betriebes und gestatte er zu diesem Zweck einem anderen Kaufmann gegen Entgelt die Ausübung seines Gewerbes innerhalb des eigenen Betriebes, etwa durch Übertragung des Buffetbetriebes in Theatern und Kinos oder einer Wechselstube oder Buchhandlung auf Bahnhöfen oder in Hotelgebäuden, so enthielten solche Verträge zwar in der Überlassung der Raumbenutzung ein Element des Bestandvertrages. Dieses spiele aber, wie etwa das Reichsgericht in der Entscheidung ZBl 42/289 nach Ansicht Klangs zutreffend ausgeführt habe, eine ganz untergeordnete Rolle, zumal dem Inhaber des Nebengewerbes eine Verfügung über den Raum nicht zustehe. Das Hauptgewicht liege auf der Gewerbeausübung, was namentlich dort scharf hervortrete, wo dem vermeintlichen Bestandnehmer eine Betriebspflicht auferlegt sei. Sie sei aber auch in anderen Fällen jenes Moment, welches dem ganzen Verhältnis das charakteristische Gepräge verleihe. Sein Bestand und seine Lösung müßten sich nach den Bedürfnissen des Hauptbetriebes richten, sodaß für die Anwendung der Mieterschutzbestimmungen kein Raum bleibe. Es liege in diesen Fällen ein gemischter Vertrag vor, dessen Wesen durch die bestandrechtliche Beimengung nicht entscheidend beeinflußt werde. Zu unterscheiden sei davon allerdings wiederum die gewöhnliche Vermietung eines Geschäftslokales an einen Gewerbetreibenden, auf dessen Tätigkeit bloß in räumlichem Zusammenhang mit seinem eigenen Unternehmen der Vermieter Wert lege. Dieser Rechtsansicht tritt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen bei. Die dargestellte Unterscheidung ist auch für den vorliegenden Fall ausschlaggebend. Selbst bei Ausschaltung der vom Berufungsgericht nicht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstrichters ist der vorliegende Fall durch mehrere Besonderheiten in der Richtung charakterisiert, daß die entgeltliche Überlassung der Grundfläche zu Geschäftszwecken hinter andere Besonderheiten und den beabsichtigten Vertragszweck zurücktritt. Einerseits handelt es sich um eine sehr kleine Grundfläche von 4 x 1 m, die infolge der Lage zwischen den Schaufenstern und dem Gehsteig in einem unmittelbaren Naheverhältnis zum Kaufhaus der klagenden Partei steht. Zum Verkauf ist diese Fläche infolge der freien Lage zur Straße nur bedingt geeignet, wie sich auch aus der Feststellung der teilweisen Nichtbenutzung bei Schlechtwetter und der dann entfallenden Zinszahlung ergibt. Wegen des engen Zusammenhanges mit dem Kaufhausbetrieb der klagenden Partei war der Beklagte an die Betriebszeiten des Kaufhauses gebunden, in diesen Zeiten aber andererseits zur geschäftlichen Tätigkeit (abgesehen von Schlechtwetter, Krankheit und Urlaub) verpflichtet. Diese Betriebspflicht stand im engen Zusammenhang mit dem erklärten und vom Beklagten anerkannten Zweck des Vertrages, nämlich der durch die lautstarke Anpreisung gängiger Waren (daß die Bijouterieartikel des Beklagten gängig sind, ergibt sich nach der keineswegs denkgesetzwidrigen Ansicht des Berufungsgerichtes schon aus dem jahrelangen Verkauf derselben Artikel) mit dem Zweck der Anlockung von Passanten, die in der Folge auch das Kaufhaus frequentieren sollen. Wegen dieses besonderen Vertragszweckes, der auch objektiv durchaus einleuchtet, erscheint die zunächst gewählte Bezeichnung der Verträge als Propagandaverträge griffig und treffend. Es wurde damit der von der klagenden Partei beabsichtigte besondere Vertragszweck auch dem Beklagten (zumal er bereits an die Stelle eines anderen Propagandisten getreten war) deutlich gemacht, daß es nämlich der klagenden Partei weniger um das Entgelt für die an den Beklagten überlassene Grundfläche ging, sondern daß dieser seine geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang und zur Förderung der Geschäftszwecke der klagenden Partei auszuführen hatte. In diesem Sinn liegt in dem besonderen Vertragsverhältnis der Streitteile als weitere Abweichung vom Vertragstyp der Geschäftsmiete ein Element eines Gesellschaftsvertrages, ähnlich den Fällen des Betriebes einer Garderobe in einem Kaffeehaus gegen Entgelt (Klang aaO), der Zurverfügungstellung eines Raumes in einer Sauna an einen Masseur (3 Ob 634/76) oder der Überlassung eines Kanzleiraumes an einen anderen Rechtsanwalt ohne Begründung einer eigentlichen Kanzleigemeinschaft (MietSlg 8.602).
Aus den dargestellten Gründen treten im vorliegenden Fall die mietrechtlichen Elemente des Vertrages hinter der sonstigen Vertragsgestaltung und dem Zweck der Vereinbarungen ungeachtet der Benennung der Verträge zurück. Mangels einer echten Geschäftsflächenmiete besteht kein Kündigungsschutz. Nach Ablauf des letzten Vertrages ist das Feststellungsbegehren der klagenden Partei berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.