Der von der Gegnerin der gefährdeten Partei dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Für das Verfahren über einstweilige Verfügungen sind gemäß § 402 EO, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, daß für dieses Verfahren auch die Vorschriften des § 65 EO über den Rekurs und gemäß § 78 EO auch die Bestimmungen der §§ 514 bis 528 ZPO Anwendung zu finden haben. Die Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen in diesem Verfahren ist in den zitierten Bestimmungen ausschließlich geregelt. Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO aber ist ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist - außer im Fall des § 83 EO und des § 239 EO -, unzulässig. Aus der allgemeinen Formulierung des § 528 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß alle möglichen Arten von Beschlüssen eines Gerichtes zweiter Instanz vom Rechtsmittelausschluß der Fälle Z 1 bis 6 erfaßt sind (SZ 57/5). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des JB 56 abgegangen wurde (SZ 56/165).Für das Verfahren über einstweilige Verfügungen sind gemäß Paragraph 402, EO, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, daß für dieses Verfahren auch die Vorschriften des Paragraph 65, EO über den Rekurs und gemäß Paragraph 78, EO auch die Bestimmungen der Paragraphen 514 bis 528 ZPO Anwendung zu finden haben. Die Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen in diesem Verfahren ist in den zitierten Bestimmungen ausschließlich geregelt. Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aber ist ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist - außer im Fall des Paragraph 83, EO und des Paragraph 239, EO -, unzulässig. Aus der allgemeinen Formulierung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ergibt sich, daß alle möglichen Arten von Beschlüssen eines Gerichtes zweiter Instanz vom Rechtsmittelausschluß der Fälle Ziffer eins bis 6 erfaßt sind (SZ 57/5). Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 übersteigt. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des JB 56 abgegangen wurde (SZ 56/165).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus dem Grunde des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht hingewiesen. Kosten hiefür waren deshalb gemäß den §§ 40, 50 ZPO, §§ 402, 78 EO nicht zuzusprechen, weil die Rechtsmittelbeantwortung zur Rechtsverteidigung nicht notwendig war.Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus dem Grunde des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht hingewiesen. Kosten hiefür waren deshalb gemäß den Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 402, 78, EO nicht zuzusprechen, weil die Rechtsmittelbeantwortung zur Rechtsverteidigung nicht notwendig war.