Rechtssatz RS0044077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044077
Entscheidungsdatum
16.04.1987
Rechtssatz
Aus der allgemeinen Formulierung des § 528 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß alle möglichen Arten von Beschlüssen eines Gerichtes zweiter Instanz vom Rechtsmittelausschluß der Fälle Z 1 bis 6 erfaßt sind, gleichgültig, ob es sich um einen Beschluß des Berufungsgerichtes oder um einen Beschluß des Rekursgerichtes handelt, gleichgültig, ob es sich um einen Beschluß des Berufungsgerichtes "im Berufungsverfahren" oder um einen Beschluß des Berufungsgerichtes in einem sonstigen Verfahren handelt, gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz meritorisch über ein Rechtsmittel abspricht oder ein Rechtsmittel zurückweist.Aus der allgemeinen Formulierung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ergibt sich, daß alle möglichen Arten von Beschlüssen eines Gerichtes zweiter Instanz vom Rechtsmittelausschluß der Fälle Ziffer eins bis 6 erfaßt sind, gleichgültig, ob es sich um einen Beschluß des Berufungsgerichtes oder um einen Beschluß des Rekursgerichtes handelt, gleichgültig, ob es sich um einen Beschluß des Berufungsgerichtes "im Berufungsverfahren" oder um einen Beschluß des Berufungsgerichtes in einem sonstigen Verfahren handelt, gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz meritorisch über ein Rechtsmittel abspricht oder ein Rechtsmittel zurückweist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 156/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 156/83
Veröff: JBl 1984,617 = SZ 57/5
- 3 Ob 91/85
Entscheidungstext OGH 04.09.1985 3 Ob 91/85
Auch; nur: Aus der allgemeinen Formulierung des § 528 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß alle möglichen Arten von Beschlüssen eines Gerichtes zweiter Instanz vom Rechtsmittelausschluß der Fälle Z 1 bis 6 erfaßt sind. (T1) Beisatz: Hier: Entscheidung eines Rekursgerichtes über den Kostenpunkt. (T2)
- 7 Ob 562/87
Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 562/87
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044077
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0030OB00156_8300000_001