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Entscheidung 3 Ob 156/83×

Entscheidung 3 Ob 156/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob156/83

Entscheidungsdatum

11.01.1984

Kopf

SZ 57/5

Spruch

Das Berufungsgericht, das einen Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß zurückweist, hat auszusprechen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15 000 S übersteigt, wenn der Beschwerdegegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht

OGH 11. 1. 1984, 3 Ob 156/83 (KG Krems an der Donau 1a R 21/83; BG Persenbeug 4 C 4/82)

Text

Das Erstgericht wies die vorliegende Exszindierungsklage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt auf.

Gegen den Aufhebungsbeschluß erhob die Beklagte ein als Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, in dem der Standpunkt vertreten wird, es liege aus bestimmten Gründen kein echter Aufhebungsbeschluß vor. Der Beschluß des Berufungsgerichtes sei daher trotz fehlenden Rechtskraftvorbehaltes anfechtbar.

Das Erstgericht legte diesen Rekurs im Wege des Berufungsgerichtes vor. Dieses wies den Rekurs als unzulässig zurück. Der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes enthält keinen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes und auch keinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den OGH.

Der Oberste Gerichtshof trug dem Gericht zweiter Instanz die Ergänzung der Entscheidung durch Nachholung des Ausspruches auf, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15 000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Zulässigkeit dieses Rekurses ist unter drei Gesichtspunkten zu prüfen: 1. Ist der Beschluß der zweiten Instanz gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar? 2. Ist der Rekurs an die dritte Instanz gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zulässig? Muß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz daher den Ausspruch enthalten, ob der Wert des Gegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 15 000 S übersteigt? 3. Ist der Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig? Muß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz daher iS der Paragraphen 528, Absatz 2, 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO den Ausspruch enthalten, ob der Rekurs zulässig ist?

Zu 1.: Paragraph 519, Absatz eins, ZPO gilt nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die "im Berufungsverfahren" ergehen. Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erging aber nicht in einem Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines drittinstanzlichen Rekursverfahrens (Novak, JBl. 1953, 57, 64, besonders auch Anmerkung 61). Er fällt daher nicht unter den Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO.

Zu 2.: Aus der allgemeinen Formulierung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ergibt sich, daß alle möglichen Arten von Beschlüssen eines Gerichtes zweiter Instanz vom Rechtsmittelausschluß der Fälle Ziffer eins bis 6 erfaßt sind, gleichgültig, ob es sich um einen Beschluß des Berufungsgerichtes oder um einen Beschluß des Rekursgerichtes handelt, gleichgültig ob es sich um einen Beschluß des Berufungsgerichtes "im Berufungsverfahren" oder um einen Beschluß des Berufungsgerichtes in einem sonstigen Verfahren (zB wie hier in einem drittinstanzlichen Rekursverfahren) handelt, gleichgültig ob das Gericht zweiter Instanz meritorisch über ein Rechtsmittel abspricht oder ein Rechtsmittel zurückweist. Alle Entscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz über einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstand haben daher den Ausspruch zu enthalten, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15 000 S übersteigt oder nicht (4 Ob 396/83).

Zu 3.: Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO kommt hingegen nicht zum Tragen, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt (7 Ob 58/83). Eines Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO und über die Zulässigkeit eines Rekurses gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO bedarf es daher nicht. Falls die Wertgrenze von 15 000 S also überschritten sein sollte, ist ein Vollrekurs zulässig, falls nicht, ist überhaupt kein Rekurs zulässig.

Es war daher gemäß Paragraphen 430, 419, Absatz 3, ZPO der im Spruch ersichtliche Auftrag (zu oben 2) zu erteilen (MietSlg. 33.669 ua.; zur neuen Rechtslage 3 Ob 154/83 ua.). Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß der maßgebende Wert der einzelnen Pfandgegenstände grundsätzlich nicht zusammenzurechnen ist, weil das Eigentumsrecht an einzelnen Gegenständen in der Regel voneinander unabhängig ist (Heller-Berger-Stix 475). Nur bei Einheitlichkeit von Rechtsgrund und Erwerbsart ist der Wert aller Gegenstände maßgebend vergleiche zur alten Rechtslage Entscheidungen wie EvBl. 1970/366, ExRpflSlg. 1974/75).

Anmerkung

Z57005

Schlagworte

Aufhebungsbeschluß (Berufungsgericht), Bewertung bei Zurückweisung des, Rekurses gegen -, Berufungsgericht, Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes, bei Zurückweisungsbeschluß, Beschwerdegegenstand, Bewertung bei Zurückweisung des Rekurses gegen, Aufhebungsbeschluß, Rekurs, Bewertung bei Zurückweisung des - gegen Aufhebungsbeschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00156.83.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19840111_OGH0002_0030OB00156_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Bei Klagen nach § 37 EO ist der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zu bewerten.
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Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes den im § 500 Abs 2 ZPO zwingend vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Berufungsgegenstandes unterlässt, kann und muss dieser Fehler gemäß § 419 ZPO berichtigt werden.
RS0042438 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
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Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung auf wesentliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die Beschränkung des § 528 Abs 2 ZPO schon nach ihr …
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