Die Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB wird von der Revision nicht releviert, sodaß insoweit auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann, das hiezu näher Stellung genommen hat. Selbst wenn man zur Frage des Beginnes des Fristenlaufes der von der herrschenden Ansicht abweichenden Meinung Kralik's folgt, daß der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tode des Erblassers fällig werde und daher auch die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt beginne (Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht 315 und 318), wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil auch dann im Zeitpunkt des Fortsetzungsantrages die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen gewesen wäre.Die Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB wird von der Revision nicht releviert, sodaß insoweit auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann, das hiezu näher Stellung genommen hat. Selbst wenn man zur Frage des Beginnes des Fristenlaufes der von der herrschenden Ansicht abweichenden Meinung Kralik's folgt, daß der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tode des Erblassers fällig werde und daher auch die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt beginne (Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht 315 und 318), wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil auch dann im Zeitpunkt des Fortsetzungsantrages die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen gewesen wäre.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß keine gehörige Fortsetzung der Klage vorliegt, wenn der Kläger nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist mit einem Fortsetzungsantrag über Gebühr säumig ist, und daß ein Fortsetzungsantrag mehr als 9 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist jedenfalls keine gehörige Fortsetzung der Klage darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. zu den bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen die eingehende Darstellung in SZ 43/176). Dagegen wird vom Revisionswerber auch nicht Stellung genommen. Seiner Auffassung, daß er, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, triftige Gründe dargetan habe, kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Feldkirchen ist für das vorliegende Verfahren ohne jede Bedeutung. Jene Klage wurde auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, erst nach Stellung des Fortsetzungsantrages erhoben. Die Kontaktaufnahme mit dem Notar wegen allfälliger Anfechtung des Schenkungsvertrages kann schon deshalb keinen triftigen Grund abgeben, weil hiezu die gesetzliche Ruhensfrist ausgereicht hätte und der Kläger überdies jedenfalls seit Erhebung der Pflichtteilsklage in Kenntnis des Schenkungsvertrages war. Bei dem Hinweis der Revision auf die Erklärung des Beklagten, den Übernahmswert mit S 235.875 außer Streit zu stellen, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Diese Erklärung kann auch für die Untätigkeit des Klägers schon deshalb keine Bedeutung haben, weil sie erst nach Stellung des Fortsetzungsantrages abgegeben wurde.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß keine gehörige Fortsetzung der Klage vorliegt, wenn der Kläger nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist mit einem Fortsetzungsantrag über Gebühr säumig ist, und daß ein Fortsetzungsantrag mehr als 9 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist jedenfalls keine gehörige Fortsetzung der Klage darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung vergleiche zu den bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen die eingehende Darstellung in SZ 43/176). Dagegen wird vom Revisionswerber auch nicht Stellung genommen. Seiner Auffassung, daß er, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, triftige Gründe dargetan habe, kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Feldkirchen ist für das vorliegende Verfahren ohne jede Bedeutung. Jene Klage wurde auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, erst nach Stellung des Fortsetzungsantrages erhoben. Die Kontaktaufnahme mit dem Notar wegen allfälliger Anfechtung des Schenkungsvertrages kann schon deshalb keinen triftigen Grund abgeben, weil hiezu die gesetzliche Ruhensfrist ausgereicht hätte und der Kläger überdies jedenfalls seit Erhebung der Pflichtteilsklage in Kenntnis des Schenkungsvertrages war. Bei dem Hinweis der Revision auf die Erklärung des Beklagten, den Übernahmswert mit S 235.875 außer Streit zu stellen, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Diese Erklärung kann auch für die Untätigkeit des Klägers schon deshalb keine Bedeutung haben, weil sie erst nach Stellung des Fortsetzungsantrages abgegeben wurde.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.