Rechtssatz RS0020747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020747
Geschäftszahl
6Ob223/74; 1Ob601/79; 7Ob521/87; 7Ob563/87; 1Ob609/95
Entscheidungsdatum
04.10.1995
Rechtssatz
Für Bestandverträge mit bestimmter Dauer über Eigentumswohnungen ist eine Kündigung zur Vertragsbeendigung nicht erforderlich und auch nicht zulässig, solche Verträge erlöschen gemäß § 1113 ABGB durch den Verlauf der Zeit. Gegenteiliges müßte gemäß § 1114 zweiter Satz ABGB vereinbart werden. Daher bedarf es auch bei Mietverträgen gemäß § 23 Abs 1 MG, sofern ein bestimmter Endtermin festgesetzt ist, nicht der Aufnahme der ausdrücklichen Bestimmung, daß mit Erreichen dieses Endtermines der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt.Für Bestandverträge mit bestimmter Dauer über Eigentumswohnungen ist eine Kündigung zur Vertragsbeendigung nicht erforderlich und auch nicht zulässig, solche Verträge erlöschen gemäß Paragraph 1113, ABGB durch den Verlauf der Zeit. Gegenteiliges müßte gemäß Paragraph 1114, zweiter Satz ABGB vereinbart werden. Daher bedarf es auch bei Mietverträgen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, MG, sofern ein bestimmter Endtermin festgesetzt ist, nicht der Aufnahme der ausdrücklichen Bestimmung, daß mit Erreichen dieses Endtermines der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 223/74
Entscheidungstext OGH 12.12.1974 6 Ob 223/74
- 1 Ob 601/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 601/79
Beisatz: Auslegung grundsätzlich einschränkend und streng. (T1)
- 7 Ob 521/87
Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 521/87
nur: Für Bestandverträge mit bestimmter Dauer über Eigentumswohnungen ist eine Kündigung zur Vertragsbeendigung nicht erforderlich und auch nicht zulässig. (T2)
- 7 Ob 563/87
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 7 Ob 563/87
nur T2
- 1 Ob 609/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020747
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0060OB00223_7400000_001