Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß das Mietrechtsgesetz (ebenso wie das MG) nicht die selbständige Miete einer Garage erfaßt, es sei denn, die Vermietung erfolgte zu geschäftlichen Zwecken (Würth-Zingher MRG 2 Anm. 6 zu § 1; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1 MRG; 4 Ob 517/85). Ob letzteres der Fall ist, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu geschäftlichen Zwecken in Bestand gegeben und in Bestand genommen wurde oder ob dieser Zweck später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht wurde (MietSlg. 25.191 ua; vgl. auch JBl. 1986, 255). Grundsätzlich ohne Bedeutung ist es, zu welchen Zwecken das Bestandobjekt benützt wird (MietSlg. 32.260). Der beabsichtigte Verwendungszweck kann sich aus der ausdrücklichen Willenserklärung der Parteien oder aus den Umständen ergeben (§ 863 Abs. 1 ABGB). Auch eine vom Vertragszweck abweichende Verwendung kann infolge Duldung zu einer konkludenten Genehmigung führen, doch ist dies mit großer Vorsicht zu beurteilen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 14 MRG mwN). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Vermietung einer Garage zu geschäftlichen Zwecken erfolgte, obliegt demjenigen, der sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes beruft (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1 MRG; 4 Ob 517/85), im vorliegenden Fall demnach dem Beklagten. Dieser hat auch behauptet, daß ihm die Einstellplätze zu geschäftlichen Zwecken überlassen worden seien (AS 30, ON 9). Ein näheres Vorbringen wurde jedoch in dieser Richtung nicht erstattet. Aufgrund der für die obgenannte Behauptung angebotenen Beweise stellten die Vorinstanzen lediglich fest, daß der Beklagte auf den ihm überlassenen Garagenplätzen jeweils auch seine Betriebsfahrzeuge eingestellt hatte. Zu welchem Zweck das Bestandobjekt benützt wird, ist jedoch nach den obigen Darlegungen grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung. Aus einer bestimmten Verwendung kann daher allein noch nicht auf eine Vermietung für geschäftliche Zwecke geschlossen werden. Insoweit das Berufungsgericht davon ausging, daß die Einstellung der Betriebsfahrzeuge dem Vermieter bekannt war, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil eine solche Feststellung von den Vorinstanzen nicht getroffen wurde. Die Frage ob dem Vermieter und der Nebenintervenientin die Verwendung der Garage für geschäftliche Zwecke bekannt war, ist auch nicht ergänzend zu prüfen, weil der Beklagte für diese Behauptung keine Beweise angeboten hat (AS 32, ON 9) und die Parteien schließlich überhaupt auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichteten (AS 98, ON 15). Auf der Basis der getroffenen Feststellungen kann aber nicht gesagt werden, daß die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgte.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß das Mietrechtsgesetz (ebenso wie das MG) nicht die selbständige Miete einer Garage erfaßt, es sei denn, die Vermietung erfolgte zu geschäftlichen Zwecken (Würth-Zingher MRG 2 Anmerkung 6 zu Paragraph eins,; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph eins, MRG; 4 Ob 517/85). Ob letzteres der Fall ist, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu geschäftlichen Zwecken in Bestand gegeben und in Bestand genommen wurde oder ob dieser Zweck später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht wurde (MietSlg. 25.191 ua; vergleiche auch JBl. 1986, 255). Grundsätzlich ohne Bedeutung ist es, zu welchen Zwecken das Bestandobjekt benützt wird (MietSlg. 32.260). Der beabsichtigte Verwendungszweck kann sich aus der ausdrücklichen Willenserklärung der Parteien oder aus den Umständen ergeben (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Auch eine vom Vertragszweck abweichende Verwendung kann infolge Duldung zu einer konkludenten Genehmigung führen, doch ist dies mit großer Vorsicht zu beurteilen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 14, MRG mwN). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Vermietung einer Garage zu geschäftlichen Zwecken erfolgte, obliegt demjenigen, der sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes beruft (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph eins, MRG; 4 Ob 517/85), im vorliegenden Fall demnach dem Beklagten. Dieser hat auch behauptet, daß ihm die Einstellplätze zu geschäftlichen Zwecken überlassen worden seien (AS 30, ON 9). Ein näheres Vorbringen wurde jedoch in dieser Richtung nicht erstattet. Aufgrund der für die obgenannte Behauptung angebotenen Beweise stellten die Vorinstanzen lediglich fest, daß der Beklagte auf den ihm überlassenen Garagenplätzen jeweils auch seine Betriebsfahrzeuge eingestellt hatte. Zu welchem Zweck das Bestandobjekt benützt wird, ist jedoch nach den obigen Darlegungen grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung. Aus einer bestimmten Verwendung kann daher allein noch nicht auf eine Vermietung für geschäftliche Zwecke geschlossen werden. Insoweit das Berufungsgericht davon ausging, daß die Einstellung der Betriebsfahrzeuge dem Vermieter bekannt war, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil eine solche Feststellung von den Vorinstanzen nicht getroffen wurde. Die Frage ob dem Vermieter und der Nebenintervenientin die Verwendung der Garage für geschäftliche Zwecke bekannt war, ist auch nicht ergänzend zu prüfen, weil der Beklagte für diese Behauptung keine Beweise angeboten hat (AS 32, ON 9) und die Parteien schließlich überhaupt auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichteten (AS 98, ON 15). Auf der Basis der getroffenen Feststellungen kann aber nicht gesagt werden, daß die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgte.
Keine rechtliche Bedeutung kommt der Behauptung zu, die Garage sei dem Beklagten auf Lebenszeit vermietet worden. In diesem Fall läge zwar ein Bestandverhältnis auf bestimmte Zeit vor. Eine ordentliche Kündigung des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt wäre daher ausgeschlossen (MietSlg. 20.176; Würth a.a.O. Rdz 1 zu § 1113). Das Bestandobjekt wurde jedoch vom Vermieter veräußert und die Kündigung erfolgte vom Erwerber des Bestandobjektes. Nach ständiger Rechtsprechung verwandelt sich bei der Singularsukzession das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf abweichende Vertragsbestimmungen in ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist (MietSlg. 24.182 uva). Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.Keine rechtliche Bedeutung kommt der Behauptung zu, die Garage sei dem Beklagten auf Lebenszeit vermietet worden. In diesem Fall läge zwar ein Bestandverhältnis auf bestimmte Zeit vor. Eine ordentliche Kündigung des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt wäre daher ausgeschlossen (MietSlg. 20.176; Würth a.a.O. Rdz 1 zu Paragraph 1113,). Das Bestandobjekt wurde jedoch vom Vermieter veräußert und die Kündigung erfolgte vom Erwerber des Bestandobjektes. Nach ständiger Rechtsprechung verwandelt sich bei der Singularsukzession das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf abweichende Vertragsbestimmungen in ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist (MietSlg. 24.182 uva). Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.