Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt.
Das Mietrechtsgesetz hat das Prinzip des § 23 MG, wonach Mietverträge, die durch Zeitablauf ohne Kündigung erlöschen, nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam vereinbart werden können, erweitert. Nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c MRG wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a oder b in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Gemeinsam ist allen Fällen des Abs. 1 Z 3 das Erfordernis der Schriftform und der unbedingte, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmte Endtermin. Insoweit besteht auch Übereinstimmung mit § 23 MG, sodaß die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch zur Beurteilung der genannten Voraussetzungen herangezogen werden kann. Für die Einhaltung der Schriftform genügt danach die Unterfertigung der Urkunde durch beide Vertragsteile (MietSlg. 34.507). Der unbedingte Endtermin muß aus der Urkunde selbst hervorgehen, sei es durch Datumsangabe oder durch Fristablauf. Nicht erforderlich ist es, besonders festzulegen, daß der Vertrag ohne Kündigung erlischt (MietSlg. 31.478/29; 26.345; vgl. auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 29 MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 243 f.). Die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit aus bestimmten Gründen steht jedenfalls einem von vornherein bestimmten Endtermin nicht entgegen (MietSlg. 35.382/36; vgl. auch Würth-Zingher aaO 244). Die Einhaltung der Schriftform wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Behauptung, es sei überhaupt zu keiner Willenseinigung hinsichtlich der Befristung des Mietvertrages gekommen, ist entgegenzuhalten, daß eine von beiden Parteien unterfertigte Urkunde vorliegt, deren Inhalt durch die Unterfertigung zum Erklärungsinhalt gemacht wurde (vgl. Koziol-Welser8 I 116). Ein Willensmangel der Beklagten wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet. Die festgestellten Schwierigkeiten zwischen den Streitteilen begründen entgegen der Meinung der Revision noch keinen Zwang im Sinne des § 870 ABGB. Ein Irrtum der Beklagten über die Rechtswirksamkeit der Erklärung wäre schon mangels Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nach § 871 ABGB unbeachtlich. Es ist aber auch der Standpunkt der Revision abzulehnen, daß infolge unklarer Bestimmung des Endtermins ein unbefristeter Mietvertrag vorliege. Durch den festgelegten Beginn des Mietverhältnisses und dessen Befristung mit einem Jahr ist der Endtermin von vornherein hinreichend bestimmt (MietSlg. 26.345). Richtig ist, daß der Bestandvertrag alsDas Mietrechtsgesetz hat das Prinzip des Paragraph 23, MG, wonach Mietverträge, die durch Zeitablauf ohne Kündigung erlöschen, nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam vereinbart werden können, erweitert. Nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, oder b in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Gemeinsam ist allen Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, das Erfordernis der Schriftform und der unbedingte, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmte Endtermin. Insoweit besteht auch Übereinstimmung mit Paragraph 23, MG, sodaß die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch zur Beurteilung der genannten Voraussetzungen herangezogen werden kann. Für die Einhaltung der Schriftform genügt danach die Unterfertigung der Urkunde durch beide Vertragsteile (MietSlg. 34.507). Der unbedingte Endtermin muß aus der Urkunde selbst hervorgehen, sei es durch Datumsangabe oder durch Fristablauf. Nicht erforderlich ist es, besonders festzulegen, daß der Vertrag ohne Kündigung erlischt (MietSlg. 31.478/29; 26.345; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 29, MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 243 f.). Die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit aus bestimmten Gründen steht jedenfalls einem von vornherein bestimmten Endtermin nicht entgegen (MietSlg. 35.382/36; vergleiche auch Würth-Zingher aaO 244). Die Einhaltung der Schriftform wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Behauptung, es sei überhaupt zu keiner Willenseinigung hinsichtlich der Befristung des Mietvertrages gekommen, ist entgegenzuhalten, daß eine von beiden Parteien unterfertigte Urkunde vorliegt, deren Inhalt durch die Unterfertigung zum Erklärungsinhalt gemacht wurde vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 116). Ein Willensmangel der Beklagten wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet. Die festgestellten Schwierigkeiten zwischen den Streitteilen begründen entgegen der Meinung der Revision noch keinen Zwang im Sinne des Paragraph 870, ABGB. Ein Irrtum der Beklagten über die Rechtswirksamkeit der Erklärung wäre schon mangels Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 871, ABGB unbeachtlich. Es ist aber auch der Standpunkt der Revision abzulehnen, daß infolge unklarer Bestimmung des Endtermins ein unbefristeter Mietvertrag vorliege. Durch den festgelegten Beginn des Mietverhältnisses und dessen Befristung mit einem Jahr ist der Endtermin von vornherein hinreichend bestimmt (MietSlg. 26.345). Richtig ist, daß der Bestandvertrag als
Konsensualvertrag - Abschlußwille vorausgesetzt - schon mit Einigung der Parteien über Bestandsache und Bestandzins zustandekommt, sofern nicht ein, wenn auch unwesentlicher Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde (Würth aaO Rz 3 zu den §§ 1092 bis 1094 mwN.). Die Frage, ob hier vor Abschluß des schriftlichen Mietvertrages bereits ein Mietvertrag und zwar mangels Vereinbarung eines Endtermins auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann unerörtert bleiben, weil es den Parteien frei stand, einen neuen Mietvertrag auch mit geändertem Inhalt abzuschließen, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des Mietrechtsgesetzes diente (vgl. MietSlg. 20.539). Letzteres trifft hier nicht zu. Das Erfordernis der einjährigen Vertragsdauer nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c MRG wurde durch den schriftlichen Mietvertrag nicht überschritten.Konsensualvertrag - Abschlußwille vorausgesetzt - schon mit Einigung der Parteien über Bestandsache und Bestandzins zustandekommt, sofern nicht ein, wenn auch unwesentlicher Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde (Würth aaO Rz 3 zu den Paragraphen 1092 bis 1094 mwN.). Die Frage, ob hier vor Abschluß des schriftlichen Mietvertrages bereits ein Mietvertrag und zwar mangels Vereinbarung eines Endtermins auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann unerörtert bleiben, weil es den Parteien frei stand, einen neuen Mietvertrag auch mit geändertem Inhalt abzuschließen, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des Mietrechtsgesetzes diente vergleiche MietSlg. 20.539). Letzteres trifft hier nicht zu. Das Erfordernis der einjährigen Vertragsdauer nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG wurde durch den schriftlichen Mietvertrag nicht überschritten.
Liegt aber ein Mietvertrag mit unbedingtem Endtermin vor, bedurfte es der Kündigung durch die Klägerin nicht. Nach § 1114 ABGB werden Bestandverträge stillschweigend erneuert, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt. Der § 569 ZPO bestimmt zusätzlich, daß solche Bestandverträge nur dann als stillschweigend erneuert anzusehen sind, wenn der Bestandgeber nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit die Klage auf Zurückstellung erhebt. Die Rechtsvermutung des § 1114 ABGB wird nach herrschender Ansicht nicht nur durch die in § 569 ZPO vorgesehene rechtzeitige Klagseinbringung widerlegt, sondern durch jeden Vorgang, durch den ein Vertragspartner seinen Willen, die stillschweigende Erneuerung des Vertrages zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen oder Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann (Würth aaO Rz 4 zu § 1114; SZ 60/182; MietSlg. 31.209 ua.). Das Verhalten des Bestandgebers muß nach Ablauf der Bestandzeit gesetzt bzw. für den Bestandnehmer erkennbar werden. Ein Verhalten vor Ablauf der Bestandzeit reicht nicht aus (EvBl. 1982/130; 5 Ob 571/77 = MietSlg. 29.175). Abgesehen davon, daß das Kündigungsschreiben der Klägerin bereits vom 28. März 1988 stammt, kann es bei objektiver Betrachtung zwar dahin verstanden werden, daß die Klägerin die im Mietvertrag in Aussicht gestellte einvernehmliche Vertragsverlängerung auf ein weiteres Jahr ablehnt. Die Erklärung, daß die Beklagte mit Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse noch bis 31. Juli 1988 in der Wohnung bleiben kann, kann vom Empfängerhorizont aus auch als Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung bis zu diesem Zeitpunkt verstanden werden und schließt nicht jeden Zweifel an einer ernstlichen Ablehnung einer Vertragsverlängerung bis zu diesem Zeitpunkt aus. Von einer bloßen Verlängerung der Räumungsfrist könnte, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, nur dann gesprochen werden, wenn sich die Beklagte zur bedingungslosen Räumung zu dem genannten Zeitpunkt verpflichtet hätte (vgl. MietSlg. 8.658; Würth aaO). Dies war aber hier nicht der Fall. Wurde daher das Mietverhältnis über die Jahresfrist des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c MRG hinaus stillschweigend verlängert, wurde es zu einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.Liegt aber ein Mietvertrag mit unbedingtem Endtermin vor, bedurfte es der Kündigung durch die Klägerin nicht. Nach Paragraph 1114, ABGB werden Bestandverträge stillschweigend erneuert, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt. Der Paragraph 569, ZPO bestimmt zusätzlich, daß solche Bestandverträge nur dann als stillschweigend erneuert anzusehen sind, wenn der Bestandgeber nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit die Klage auf Zurückstellung erhebt. Die Rechtsvermutung des Paragraph 1114, ABGB wird nach herrschender Ansicht nicht nur durch die in Paragraph 569, ZPO vorgesehene rechtzeitige Klagseinbringung widerlegt, sondern durch jeden Vorgang, durch den ein Vertragspartner seinen Willen, die stillschweigende Erneuerung des Vertrages zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen oder Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann (Würth aaO Rz 4 zu Paragraph 1114,; SZ 60/182; MietSlg. 31.209 ua.). Das Verhalten des Bestandgebers muß nach Ablauf der Bestandzeit gesetzt bzw. für den Bestandnehmer erkennbar werden. Ein Verhalten vor Ablauf der Bestandzeit reicht nicht aus (EvBl. 1982/130; 5 Ob 571/77 = MietSlg. 29.175). Abgesehen davon, daß das Kündigungsschreiben der Klägerin bereits vom 28. März 1988 stammt, kann es bei objektiver Betrachtung zwar dahin verstanden werden, daß die Klägerin die im Mietvertrag in Aussicht gestellte einvernehmliche Vertragsverlängerung auf ein weiteres Jahr ablehnt. Die Erklärung, daß die Beklagte mit Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse noch bis 31. Juli 1988 in der Wohnung bleiben kann, kann vom Empfängerhorizont aus auch als Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung bis zu diesem Zeitpunkt verstanden werden und schließt nicht jeden Zweifel an einer ernstlichen Ablehnung einer Vertragsverlängerung bis zu diesem Zeitpunkt aus. Von einer bloßen Verlängerung der Räumungsfrist könnte, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, nur dann gesprochen werden, wenn sich die Beklagte zur bedingungslosen Räumung zu dem genannten Zeitpunkt verpflichtet hätte vergleiche MietSlg. 8.658; Würth aaO). Dies war aber hier nicht der Fall. Wurde daher das Mietverhältnis über die Jahresfrist des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG hinaus stillschweigend verlängert, wurde es zu einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.