Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Gerichtstätigkeit der Sammlung des Prozeßstoffes durch den Streitgegenstand, das ist das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (= Klagegrund; SZ 51/148; SZ 46/109 uva), begrenzt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Gericht darf daher Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus rechtliche Schlüsse ziehen (RZ 1979/16; RZ 1977/105 mwN). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht auch zutreffend dargelegt, daß überschießende Feststellungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie über den geltend gemachten Klagegrund hinausgehen (JBl. 1964, 208; SZ 21/23; 7 Ob 46/82; 5 Ob 217/75 uva). Richtig hat es schließlich erkannt, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch nur aus dem behaupteten Abschluß eines Werkvertrages abgeleitet wird, die Klage keinen anderen Klagegrund enthält und daß ein allfälliger Anspruch aus der Haftung der Beklagten für culpa in contrahendo ein dahingehendes, zusätzliches Tatsachenvorbringen erfordert hätte. Daraus hat das Berufungsgericht auch zutreffend gefolgert, daß das Klagebegehren mangels Nachweises eines Vertragsabschlusses abzuweisen ist. Eine weitere Folge der dargestellten Sach- und Rechtslage ist aber, daß die Erörterung der Haftung der Beklagten für culpa in contrahendo durch das Berufungsgericht entbehrlich war und die Entscheidung auch nicht von der Lösung einer dem Bereich der culpa in contrahendo-Haftung zuzuordnenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO - als Voraussetzung der Revisionszulässigkeit - abhängig ist. Daß die obgenannten Rechtsgrundsätze für jeden allenfalls in Betracht kommenden Rechtsgrund gelten und somit auch für den der culpa in contrahendo, kann nicht zweifelhaft sein, sodaß auch insoweit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht ersichtlich ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist die Revision der klagenden Partei unzulässig und zurückzuweisen.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Gerichtstätigkeit der Sammlung des Prozeßstoffes durch den Streitgegenstand, das ist das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (= Klagegrund; SZ 51/148; SZ 46/109 uva), begrenzt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Gericht darf daher Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus rechtliche Schlüsse ziehen (RZ 1979/16; RZ 1977/105 mwN). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht auch zutreffend dargelegt, daß überschießende Feststellungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie über den geltend gemachten Klagegrund hinausgehen (JBl. 1964, 208; SZ 21/23; 7 Ob 46/82; 5 Ob 217/75 uva). Richtig hat es schließlich erkannt, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch nur aus dem behaupteten Abschluß eines Werkvertrages abgeleitet wird, die Klage keinen anderen Klagegrund enthält und daß ein allfälliger Anspruch aus der Haftung der Beklagten für culpa in contrahendo ein dahingehendes, zusätzliches Tatsachenvorbringen erfordert hätte. Daraus hat das Berufungsgericht auch zutreffend gefolgert, daß das Klagebegehren mangels Nachweises eines Vertragsabschlusses abzuweisen ist. Eine weitere Folge der dargestellten Sach- und Rechtslage ist aber, daß die Erörterung der Haftung der Beklagten für culpa in contrahendo durch das Berufungsgericht entbehrlich war und die Entscheidung auch nicht von der Lösung einer dem Bereich der culpa in contrahendo-Haftung zuzuordnenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO - als Voraussetzung der Revisionszulässigkeit - abhängig ist. Daß die obgenannten Rechtsgrundsätze für jeden allenfalls in Betracht kommenden Rechtsgrund gelten und somit auch für den der culpa in contrahendo, kann nicht zweifelhaft sein, sodaß auch insoweit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht ersichtlich ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist die Revision der klagenden Partei unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Beklagten die Unzulässigkeit der Revision geltend machten, haben sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Beklagten die Unzulässigkeit der Revision geltend machten, haben sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.