Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß das Bezirksgericht Liesing durch rechtskräftige Entscheidung gemäß § 11 LPG eine Herabsetzung des Pachtschillings vorgenommen hat. Der Auffassung der Beklagten, diese Entscheidung habe die sich aus der Wertsicherungsklausel ergebenden Beträge nicht berührt, kann nicht gefolgt werden. Gegenstand der Bestandzinsforderung sind nicht nur die ausdrücklich als Zins gezeichneten Beträge, sondern auch alle jene dem Bestandnehmer obliegenden Zahlungen, die sich als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung darstellen (Klang[2] V, 67). Sohin ist der Bestandzins das Entgelt für die Überlassung der Bestandsache. Der Bestandzins kann entweder ein fester Betrag oder eine variable Größe sein. Insbesondere ein wertgesicherter Bestandzins verändert sich nach Maßgabe der Wertsicherungsklausel. Bei einer Bestandzinsvereinbarung mit Wertsicherungsklausel stellt demnach der aufgewertete Betrag den zu zahlenden Zins dar (MietSlg. 23 089). Nach § 4 LPG ist ein angemessener Pachtzins festzusetzen. Ist der vom Pächter zu entrichtende Pachtzins so noch, daß er den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom angemessenen Pachtzins (§ 4) um mehr als die Hälfte ab, so hat das Gericht gemäß § 11 Abs. 1 LPG auf Antrag den vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf den angemessenen Betrag zu mindern oder zu erhöhen. Ausgangspunkt ist der bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbare Ertrag. Dieser Ertrag ist zu ermitteln und sodann so zu verteilen, daß jedem Vertragsteil der Anteil zukommt, der dem Wert der beiderseitigen Leistungen entspricht (1216 BlgNR, XI. GP, 8 zu § 4 LPG). Da das Gesetz auf den vom Pächter "zu entrichtenden Pachtzins" abstellt, ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unbeachtlich, ob es sich um einen vereinbarten oder durch eine frühere gerichtliche Anordnung festgesetzten Pachtzins handelt und ob der Pachtzins von Anfang an unangemessen war oder erst durch eine Änderung der Verhältnisse unangemessen wurde (1216 BlgNR, XI. GP, 11 zu § 11 LPG). Hieraus ergibt sich, daß das Gericht in einem Verfahren nach LPG den Pachtzins immer in einer absoluten Größe festzusetzen hat. Errechnet sich der vereinbarte Pachtzins aus einem Grundbetrag und einem Wertsicherungsbetrag, so ist der gesamte sich hieraus ergebende Zins der Entscheidung zu unterwerfen. Gemäß § 3 LPG tritt die Entscheidung des Gerichtes über den Pachtzins an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestimmung.Auszugehen ist davon, daß das Bezirksgericht Liesing durch rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 11, LPG eine Herabsetzung des Pachtschillings vorgenommen hat. Der Auffassung der Beklagten, diese Entscheidung habe die sich aus der Wertsicherungsklausel ergebenden Beträge nicht berührt, kann nicht gefolgt werden. Gegenstand der Bestandzinsforderung sind nicht nur die ausdrücklich als Zins gezeichneten Beträge, sondern auch alle jene dem Bestandnehmer obliegenden Zahlungen, die sich als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung darstellen (Klang[2] römisch fünf, 67). Sohin ist der Bestandzins das Entgelt für die Überlassung der Bestandsache. Der Bestandzins kann entweder ein fester Betrag oder eine variable Größe sein. Insbesondere ein wertgesicherter Bestandzins verändert sich nach Maßgabe der Wertsicherungsklausel. Bei einer Bestandzinsvereinbarung mit Wertsicherungsklausel stellt demnach der aufgewertete Betrag den zu zahlenden Zins dar (MietSlg. 23 089). Nach Paragraph 4, LPG ist ein angemessener Pachtzins festzusetzen. Ist der vom Pächter zu entrichtende Pachtzins so noch, daß er den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom angemessenen Pachtzins (Paragraph 4,) um mehr als die Hälfte ab, so hat das Gericht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, LPG auf Antrag den vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf den angemessenen Betrag zu mindern oder zu erhöhen. Ausgangspunkt ist der bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbare Ertrag. Dieser Ertrag ist zu ermitteln und sodann so zu verteilen, daß jedem Vertragsteil der Anteil zukommt, der dem Wert der beiderseitigen Leistungen entspricht (1216 BlgNR, römisch elf. GP, 8 zu Paragraph 4, LPG). Da das Gesetz auf den vom Pächter "zu entrichtenden Pachtzins" abstellt, ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unbeachtlich, ob es sich um einen vereinbarten oder durch eine frühere gerichtliche Anordnung festgesetzten Pachtzins handelt und ob der Pachtzins von Anfang an unangemessen war oder erst durch eine Änderung der Verhältnisse unangemessen wurde (1216 BlgNR, römisch elf. GP, 11 zu Paragraph 11, LPG). Hieraus ergibt sich, daß das Gericht in einem Verfahren nach LPG den Pachtzins immer in einer absoluten Größe festzusetzen hat. Errechnet sich der vereinbarte Pachtzins aus einem Grundbetrag und einem Wertsicherungsbetrag, so ist der gesamte sich hieraus ergebende Zins der Entscheidung zu unterwerfen. Gemäß Paragraph 3, LPG tritt die Entscheidung des Gerichtes über den Pachtzins an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestimmung.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Entscheidung des Bezirksgerichtes Liesing den gesamten vertraglich vereinbarten Pachtzins, sohin auch die Wertsicherungsklausel, durch den von ihr festgesetzter Pachtzins ersetzt hat. Dies ergibt sich im übrigen eindeutig aus der Begründung seines Beschlusses. Die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung sind für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (EvBl. 1967/66; SZ 25/121; SZ 24/63 u. a.). Im übrigen läßt schon der Wortlaut des Spruches des Bezirksgerichtes Liesing erkennen, daß es den gesamten Pachtzins neu festgesetzt hat.
Die auch noch in der Revision vertretene Ansicht, zu dem vom Bezirksgericht Liesing festgesetzten Pachtzins können die Beklagten überdies die sich auf Grund der Wertsicherungsklausel ergebenden Beträge verlangen, ist demnach unzutreffend.
Allerdings kann die Klägerin die gezahlten Beträge nicht nach § 1431 ABGB zurückfordern, weil es sich nicht um eine irrtümliche Zahlung gehandelt hat. Wie bereits erwähnt, treten die nach dem LPG erlassenen gerichtlichen Anordnungen gemäß § 3 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestimmungen. Derartige Entscheidungen des Gerichtes sind daher rechtsgestaltende Verfügungen. Rechtsgestaltende Entscheidungen ändern unmittelbar mit Eintritt ihrer Rechtskraft die Rechtslage (Fasching III 552). Demnach tritt ihre Gestaltungswirkung erst mit der Rechtskraft ein (Fasching III 16). Zwar ist in den zitierten Stellen der Literatur nur von Rechtsgestaltungsurteilen die Rede, doch , gilt diese Überlegung für jede rechtsgestaltende Entscheicheidung, gleichgültig in welcher Form sie ergeht, weil eine frühere Gestaltungswirkung undenkbar wäre. Geht man aber davon aus, daß die vertragliche Bestimmung über den Pachtzins erst mit der Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Liesing geändert wurde, dann war die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Vertrages verpflichtet, den Pachtzins in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Die Bezahlung erfolgte daher als wahre Schuldigkeit. Im Hinblick auf die Festsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes für die Gültigkeit des neuen Pachtzinses war mit der Rechtskraft dieser Entscheidung der Grund für die Beklagten, die erhaltenen Zahlungen zu behalten, weggefallen. Aus diesem Gründe ist die Klägerin gemäß § 1435 ABGB berechtigt, den Rückersatz jener Beträge zu verlangen, die ab der Wirksamkeit des Herabsetzungsbeschlusses über den dort genannten Betrag hinaus bezahlt wurden. Ein solches Begehren konnte nur im streitigen Verfahren gestellt werden. Das LPG bietet keine Handhabe für ein Rückersatzbegehren im außerstreitigen Verfahren. Da die von der Klägerin errechneten Beträge unbestritten sind, erweisen sich demnach die Urteile der Untergerichte als richtig. Auf den Schreibfehler im Urteil erster Instanz war mangels Rüge nicht einzugehen.Allerdings kann die Klägerin die gezahlten Beträge nicht nach Paragraph 1431, ABGB zurückfordern, weil es sich nicht um eine irrtümliche Zahlung gehandelt hat. Wie bereits erwähnt, treten die nach dem LPG erlassenen gerichtlichen Anordnungen gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestimmungen. Derartige Entscheidungen des Gerichtes sind daher rechtsgestaltende Verfügungen. Rechtsgestaltende Entscheidungen ändern unmittelbar mit Eintritt ihrer Rechtskraft die Rechtslage (Fasching römisch drei 552). Demnach tritt ihre Gestaltungswirkung erst mit der Rechtskraft ein (Fasching römisch drei 16). Zwar ist in den zitierten Stellen der Literatur nur von Rechtsgestaltungsurteilen die Rede, doch , gilt diese Überlegung für jede rechtsgestaltende Entscheicheidung, gleichgültig in welcher Form sie ergeht, weil eine frühere Gestaltungswirkung undenkbar wäre. Geht man aber davon aus, daß die vertragliche Bestimmung über den Pachtzins erst mit der Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Liesing geändert wurde, dann war die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Vertrages verpflichtet, den Pachtzins in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Die Bezahlung erfolgte daher als wahre Schuldigkeit. Im Hinblick auf die Festsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes für die Gültigkeit des neuen Pachtzinses war mit der Rechtskraft dieser Entscheidung der Grund für die Beklagten, die erhaltenen Zahlungen zu behalten, weggefallen. Aus diesem Gründe ist die Klägerin gemäß Paragraph 1435, ABGB berechtigt, den Rückersatz jener Beträge zu verlangen, die ab der Wirksamkeit des Herabsetzungsbeschlusses über den dort genannten Betrag hinaus bezahlt wurden. Ein solches Begehren konnte nur im streitigen Verfahren gestellt werden. Das LPG bietet keine Handhabe für ein Rückersatzbegehren im außerstreitigen Verfahren. Da die von der Klägerin errechneten Beträge unbestritten sind, erweisen sich demnach die Urteile der Untergerichte als richtig. Auf den Schreibfehler im Urteil erster Instanz war mangels Rüge nicht einzugehen.
Zu dem Ausspruch der Untergerichte über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung nimmt die Revision nicht mehr Stellung, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen in dieser Entscheidung erübrigen.