Die Klägerin macht geltend, es ergebe sich aus dem letzten Satz des § 452 ZPO („Wer diese Vorsicht unterlässt, haftet für die nachteiligen Folgen“), dass das Nichtvorhandensein von Zeichen an Pfandgegenständen Rechtswirkungen nur gegen den gutgläubigen Dritten erzeugen könne. Ob der Beklagte bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners von der Verpfändung der Maschinen Kenntnis gehabt habe oder nicht, sei nicht festgestellt worden. Die Rechtsansicht, dass die spätere Entfernung von Hinweistafeln der rechtmäßig erfolgten Verpfändung von Sachen nicht schade, werde auch in den Entscheidungen ZBl 1923/136 und ZBl 1929/195 vertreten.Die Klägerin macht geltend, es ergebe sich aus dem letzten Satz des Paragraph 452, ZPO („Wer diese Vorsicht unterlässt, haftet für die nachteiligen Folgen“), dass das Nichtvorhandensein von Zeichen an Pfandgegenständen Rechtswirkungen nur gegen den gutgläubigen Dritten erzeugen könne. Ob der Beklagte bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners von der Verpfändung der Maschinen Kenntnis gehabt habe oder nicht, sei nicht festgestellt worden. Die Rechtsansicht, dass die spätere Entfernung von Hinweistafeln der rechtmäßig erfolgten Verpfändung von Sachen nicht schade, werde auch in den Entscheidungen ZBl 1923/136 und ZBl 1929/195 vertreten.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet jedoch den Ausführungen der Vorinstanzen bei.
Unter Übernahme der Ausführungen von Klang in Klang2 II 436 („Die zur Verpfändung dienenden Zeichen müssen dauernd angebracht sein. Ihre nachträgliche Entfernung, mag sie absichtlich oder durch Zufall geschehen sein, benimmt der Pfändung ihre Wirkung“) hat der Oberste Gerichtshof bereits in den – unveröffentlicht gebliebenen – Entscheidungen 2 Ob 819/54 und 7 Ob 569/56 die Ansicht vertreten, eine Übergabe durch Zeichen sei nach dem Sinn und dem Wortlaut der als Ausnahmebestimmung streng auszulegenden Anordnung des § 452 ABGB nur dann geeignet, die nach § 451 ABGB die Regel bildenden Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn die Zeichen in einer für jedermann (für jeden Interessenten) leicht erkennbaren Weise angebracht sind. Das Pfandrecht ist deshalb nur solange wirksam, als die Zeichen auch in der Folge in einer dem Gesetz entsprechenden Weise für jedermann erkennbar bleiben. Durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift würde die Sicherheit des redlichen Verkehrs gestört werden. Es liegt auf der Hand, dass die Verpfändung dann nicht mehr erkennbar ist, wenn das Zeichen nicht mehr auf der Maschine angebracht und damit jede engere räumliche Beziehung zum Pfandobjekt gelöst worden ist. Um den Erfordernissen des § 452 ABGB zu genügen, muss deshalb das Zeichen mit der Sache in dauernder Verbindung stehen (2 Ob 819/54). Die nachträgliche Entfernung der Zeichen macht die Verpfändung ebenso wirkungslos wie die Unterlassung ihrer Anbringung (7 Ob 569/56). Der Oberste Gerichtshof ist damit insoweit von der in der Revision genannten älteren Rechtsprechung, wonach es nicht schade, wenn die Zeichen später verwischt oder entfernt werden (ZBl 1923/136; ZBl 1929/195) wieder abgegangen. Diese ältere Rechtsprechung wurde (worauf bereits die Vorinstanzen hingewiesen haben) im Übrigen auch von Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 427, als für Sicherungsrechte nicht haltbar bezeichnet, soferne die Sache in der Gewahrsame des Schuldners verblieben ist, und auch Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 467, vertritt die Ansicht, dass die Entfernung jener Zeichen, mittels welcher nach § 452 ABGB verpfändet wurde, der Rückstellung der Pfandsache gleichstehe. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht im vorliegenden Fall abzugehen.Unter Übernahme der Ausführungen von Klang in Klang2 römisch zwei 436 („Die zur Verpfändung dienenden Zeichen müssen dauernd angebracht sein. Ihre nachträgliche Entfernung, mag sie absichtlich oder durch Zufall geschehen sein, benimmt der Pfändung ihre Wirkung“) hat der Oberste Gerichtshof bereits in den – unveröffentlicht gebliebenen – Entscheidungen 2 Ob 819/54 und 7 Ob 569/56 die Ansicht vertreten, eine Übergabe durch Zeichen sei nach dem Sinn und dem Wortlaut der als Ausnahmebestimmung streng auszulegenden Anordnung des Paragraph 452, ABGB nur dann geeignet, die nach Paragraph 451, ABGB die Regel bildenden Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn die Zeichen in einer für jedermann (für jeden Interessenten) leicht erkennbaren Weise angebracht sind. Das Pfandrecht ist deshalb nur solange wirksam, als die Zeichen auch in der Folge in einer dem Gesetz entsprechenden Weise für jedermann erkennbar bleiben. Durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift würde die Sicherheit des redlichen Verkehrs gestört werden. Es liegt auf der Hand, dass die Verpfändung dann nicht mehr erkennbar ist, wenn das Zeichen nicht mehr auf der Maschine angebracht und damit jede engere räumliche Beziehung zum Pfandobjekt gelöst worden ist. Um den Erfordernissen des Paragraph 452, ABGB zu genügen, muss deshalb das Zeichen mit der Sache in dauernder Verbindung stehen (2 Ob 819/54). Die nachträgliche Entfernung der Zeichen macht die Verpfändung ebenso wirkungslos wie die Unterlassung ihrer Anbringung (7 Ob 569/56). Der Oberste Gerichtshof ist damit insoweit von der in der Revision genannten älteren Rechtsprechung, wonach es nicht schade, wenn die Zeichen später verwischt oder entfernt werden (ZBl 1923/136; ZBl 1929/195) wieder abgegangen. Diese ältere Rechtsprechung wurde (worauf bereits die Vorinstanzen hingewiesen haben) im Übrigen auch von Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 427,, als für Sicherungsrechte nicht haltbar bezeichnet, soferne die Sache in der Gewahrsame des Schuldners verblieben ist, und auch Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 467,, vertritt die Ansicht, dass die Entfernung jener Zeichen, mittels welcher nach Paragraph 452, ABGB verpfändet wurde, der Rückstellung der Pfandsache gleichstehe. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht im vorliegenden Fall abzugehen.
Der Schlusssatz des § 452 ABGB wird von der herrschenden Lehre als „Versehen des Gesetzgebers“ (Petrasch aaO Rdz 5 zu § 452) unbeachtet gelassen. So bezeichnet Ehrenzweig2 I/2, 409, diesen Schlusssatz als „eigentümlich“, da sich danach die Ansicht „sehr wohl“ vertreten ließe, dass das Pfandrecht auch ohne kennbare Zeichen entstehe und dann eben nur gegenüber dem gutgläubiger Dritten unwirksam sei. Es wäre nur folgerichtig, mit dieser Einschränkung auch das Besitzkonstitut gelten zu lassen. Wolle man nicht zu diesem Ergebnis kommen, weil Pfandrecht ohne äußere Erkennbarkeit nicht denkbar sei (Fußnote 17), werde der Schlusssatz unbeachtet bleiben müssen. Gschnitzer, Sachenrecht, 175, führt aus, dass der genannte Schlusssatz den Anschein erwecke, als entstünde das Pfandrecht „trotzdem“ und hätte nur Ersatzansprüche für einen dadurch Geschädigten zur Folge; doch sei dies abzulehnen weil es zur Mobiliarhypothek führen würde. Diese Ansicht vertritt auch Klang aaO 437 f, der die sich aus dem Schlusssatz des § 452 ABGB ergebende Folgerung der Anerkennung der Mobiliarhypothek – wenn auch mit beschränkter Wirkung zwischen den Parteien und gegen nicht gutgläubige Dritte – als „mit dem grundsätzlichen Standpunkt des Gesetzes völlig unvereinbar“ bezeichnet. Auch von der Rechtsprechung schließlich wird eine Deutung des Schlusssatzes des § 452 ABGB dahin, dass zur Begründung (bzw Aufrechterhaltung) des Pfandrechts eine entsprechende Markierung der Pfandsache nicht erforderlich sei, abgelehnt (7 Ob 569/56). Die Berufung der Klägerin auf eben diesen Schlusssatz ist daher verfehlt.Der Schlusssatz des Paragraph 452, ABGB wird von der herrschenden Lehre als „Versehen des Gesetzgebers“ (Petrasch aaO Rdz 5 zu Paragraph 452,) unbeachtet gelassen. So bezeichnet Ehrenzweig2 I/2, 409, diesen Schlusssatz als „eigentümlich“, da sich danach die Ansicht „sehr wohl“ vertreten ließe, dass das Pfandrecht auch ohne kennbare Zeichen entstehe und dann eben nur gegenüber dem gutgläubiger Dritten unwirksam sei. Es wäre nur folgerichtig, mit dieser Einschränkung auch das Besitzkonstitut gelten zu lassen. Wolle man nicht zu diesem Ergebnis kommen, weil Pfandrecht ohne äußere Erkennbarkeit nicht denkbar sei (Fußnote 17), werde der Schlusssatz unbeachtet bleiben müssen. Gschnitzer, Sachenrecht, 175, führt aus, dass der genannte Schlusssatz den Anschein erwecke, als entstünde das Pfandrecht „trotzdem“ und hätte nur Ersatzansprüche für einen dadurch Geschädigten zur Folge; doch sei dies abzulehnen weil es zur Mobiliarhypothek führen würde. Diese Ansicht vertritt auch Klang aaO 437 f, der die sich aus dem Schlusssatz des Paragraph 452, ABGB ergebende Folgerung der Anerkennung der Mobiliarhypothek – wenn auch mit beschränkter Wirkung zwischen den Parteien und gegen nicht gutgläubige Dritte – als „mit dem grundsätzlichen Standpunkt des Gesetzes völlig unvereinbar“ bezeichnet. Auch von der Rechtsprechung schließlich wird eine Deutung des Schlusssatzes des Paragraph 452, ABGB dahin, dass zur Begründung (bzw Aufrechterhaltung) des Pfandrechts eine entsprechende Markierung der Pfandsache nicht erforderlich sei, abgelehnt (7 Ob 569/56). Die Berufung der Klägerin auf eben diesen Schlusssatz ist daher verfehlt.
Es ergibt sich, dass die Vorinstanzen in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Entfernung der im Sinne der §§ 427, 452 ABGB angebrachten Zeichen der Pfändung ihre Wirkung genommen hat. Die Abweisung der Klage erfolgte daher zu Recht, sodass der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.Es ergibt sich, dass die Vorinstanzen in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Entfernung der im Sinne der Paragraphen 427, 452, ABGB angebrachten Zeichen der Pfändung ihre Wirkung genommen hat. Die Abweisung der Klage erfolgte daher zu Recht, sodass der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.