Rechtssatz RS0011403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0011403
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Eine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die nach § 451 ABGB die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht" dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann". Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.Eine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die nach Paragraph 451, ABGB die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht" dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann". Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 569/56
Entscheidungstext OGH 14.11.1956 7 Ob 569/56
- 5 Ob 216/68
Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 216/68
Beisatz: hier: Geschäftseinrichtung. (T1)
- 7 Ob 566/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 7 Ob 566/84
Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T2) = JBl 1985,416 = EvBl 1984/155 S 633 = NZ 1986,105 = SZ 57/100
- 3 Ob 113/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 113/84
Auch; nur: (T3) Beisatz: Der dem Faustpfandprinzip des § 451 ABGB entsprechende Übergang des Besitzes kann nur bei Verwendung solcher Zeichen im Sinn § 427 ABGB angenommen werden, welche die ausschließende Verfügungsmacht einräumen. (T4) = JBl 1985,541
- 12 Os 158/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 12 Os 158/86
Vgl auch; Beisatz: Als Zeichen genügen nur solche aus denen jedermann, das ist jeder Interessent, der die Kreditwürdigkeit prüfen will oder im Rang nachfolgt, sowie das nachprüfende Gericht, die Verpfändung leicht erfahren kann. Sie müssen demnach die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung bestehen (hier fraglich bei Bezettelung auf der Rückseite von Weinfässern). (T5) EvBl 1987/172 S 626 = SSt 58/4
- 3 Ob 2403/96w
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2403/96w
Veröff: SZ 70/118
- 5 Ob 168/08d
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
Vgl; Beis wie T5 nur: Es muss sich die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung bestehen. (T6)
- 5 Ob 233/13w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 233/13w
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Pfandzettel auf Maschinen (T7); Veröff: SZ 2014/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011403
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19561114_OGH0002_0070OB00569_5600000_001