Beide Vorinstanzen und auch der Revisionswerber gehen zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre für die Sicherungsübereignung analog die Regelungen für das Pfandrecht (§§ 451, 452 ABGB) anzuwenden sind. Danach muss die sicherungsweise zu übereignende Sache wie der Pfandgegenstand dem Gläubiger körperlich übergeben und von ihm in Verwahrung genommen werden (§ 451 ABGB). Eine bloß symbolische Übergabe ist nur möglich und ausreichend, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, welche keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen.Beide Vorinstanzen und auch der Revisionswerber gehen zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre für die Sicherungsübereignung analog die Regelungen für das Pfandrecht (Paragraphen 451, 452, ABGB) anzuwenden sind. Danach muss die sicherungsweise zu übereignende Sache wie der Pfandgegenstand dem Gläubiger körperlich übergeben und von ihm in Verwahrung genommen werden (Paragraph 451, ABGB). Eine bloß symbolische Übergabe ist nur möglich und ausreichend, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, welche keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen.
Im Interesse des Publizitätsgrundsatzes muss dabei ein strenger Maßstab angelegt werden.
Wenn auch das Warenlager im § 427 ABGB als Beispiel für eine solche bewegliche Sache angeführt wird, bei der wegen ihrer Beschaffenheit eine körperliche Übergabe nicht möglich ist, so kann doch nicht schlechthin von jedem Warenlager behauptet werden, dass es nicht körperlich von Hand zu Hand übergeben werden könne. Wenn etwa ein Warenlager wie im vorliegenden Fall nur aus relativ wenigen Gegenständen besteht, könnten diese Gegenstände an sich ohne Schwierigkeit körperlich übergeben werden. Es ist in diesem Zusammenhang auf den doch bedeutsamen Unterschied zwischen § 427 ABGB und § 452 ABGB hinzuweisen: Zur Begründung des Eigentums genügt eine Übergabe durch solche Zeichen, die das Eigentumsrecht des Übernehmers dartun und für jedermann deutlich erkennen lassen und die den Übernehmer in den Stand setzen, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen (§ 427 ABGB), während man sich zur Begründung des Pfandrechts solcher Zeichen bedienen muss, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann (§ 452 ABGB). Die Verpfändung einer beweglichen Sache bedeutet aber Übergabe derselben in die „Hand“ des Pfandgläubigers (vgl § 448 ABGB: „Handpfand“). Eine Verpfändung ist daher bei Gegenständen, die eine solche körperliche Übergabe immerhin zuließen, nur dann als solche leicht zu erkennen, wenn sich die Pfandgegenstände „in der Hand“ des Pfandnehmers befinden.Wenn auch das Warenlager im Paragraph 427, ABGB als Beispiel für eine solche bewegliche Sache angeführt wird, bei der wegen ihrer Beschaffenheit eine körperliche Übergabe nicht möglich ist, so kann doch nicht schlechthin von jedem Warenlager behauptet werden, dass es nicht körperlich von Hand zu Hand übergeben werden könne. Wenn etwa ein Warenlager wie im vorliegenden Fall nur aus relativ wenigen Gegenständen besteht, könnten diese Gegenstände an sich ohne Schwierigkeit körperlich übergeben werden. Es ist in diesem Zusammenhang auf den doch bedeutsamen Unterschied zwischen Paragraph 427, ABGB und Paragraph 452, ABGB hinzuweisen: Zur Begründung des Eigentums genügt eine Übergabe durch solche Zeichen, die das Eigentumsrecht des Übernehmers dartun und für jedermann deutlich erkennen lassen und die den Übernehmer in den Stand setzen, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen (Paragraph 427, ABGB), während man sich zur Begründung des Pfandrechts solcher Zeichen bedienen muss, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann (Paragraph 452, ABGB). Die Verpfändung einer beweglichen Sache bedeutet aber Übergabe derselben in die „Hand“ des Pfandgläubigers vergleiche Paragraph 448, ABGB: „Handpfand“). Eine Verpfändung ist daher bei Gegenständen, die eine solche körperliche Übergabe immerhin zuließen, nur dann als solche leicht zu erkennen, wenn sich die Pfandgegenstände „in der Hand“ des Pfandnehmers befinden.
Es ist auch zu bedenken, dass die Erwerbung des Sachbesitzes an beweglichen Sachen gemäß § 312 ABGB nur durch physisches Ergreifen, Wegführung oder Verwahrung stattfindet. Der dem Faustpfandprinzip des § 451 ABGB entsprechende Übergang des Besitzes könnte daher nur bei Verwendung solcher Zeichen im Sinne des § 427 ABGB angenommen werden, welche die ausschließliche Verfügungsmacht einräumen (vgl dazu Klang in Klang2, II 322).Es ist auch zu bedenken, dass die Erwerbung des Sachbesitzes an beweglichen Sachen gemäß Paragraph 312, ABGB nur durch physisches Ergreifen, Wegführung oder Verwahrung stattfindet. Der dem Faustpfandprinzip des Paragraph 451, ABGB entsprechende Übergang des Besitzes könnte daher nur bei Verwendung solcher Zeichen im Sinne des Paragraph 427, ABGB angenommen werden, welche die ausschließliche Verfügungsmacht einräumen vergleiche dazu Klang in Klang2, II 322).
Schließlich ist aber auch das sogenannte Spezialitätsprinzip zu beachten. Soll daher ein Warenlager zum „Handpfand“ im Sinne des § 448 ABGB werden, muss Vorsorge getroffen sein, dass der Pfandnexus für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt wird, was für später erst dazukommende Waren nicht einfach von selbst geschehen kann, sondern nur durch die Bestellung von Vertrauensleuten (Pfandhaltern) erreicht werden kann (Gschnitzer, Sachenrecht 170, vgl auch Entscheidungen wie EvBl 1966/232).Schließlich ist aber auch das sogenannte Spezialitätsprinzip zu beachten. Soll daher ein Warenlager zum „Handpfand“ im Sinne des Paragraph 448, ABGB werden, muss Vorsorge getroffen sein, dass der Pfandnexus für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt wird, was für später erst dazukommende Waren nicht einfach von selbst geschehen kann, sondern nur durch die Bestellung von Vertrauensleuten (Pfandhaltern) erreicht werden kann (Gschnitzer, Sachenrecht 170, vergleiche auch Entscheidungen wie EvBl 1966/232).
Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass die Sicherungsübereignung nur wirksam geworden wäre, wenn die 17 Möbelstücke der klagenden Partei entweder körperlich übergeben worden wären oder wenn das gesamte Warenlager dem weiteren Zugriff der Marie Luise W***** wirklich entzogen worden wäre. Letzteres hätte etwa dadurch erreicht werden können, dass der klagenden Partei alle Schlüssel des Warenlagers übergeben worden wären oder dass im Warenlager eine Vertrauensperson der klagenden Partei für die Ausübung der nicht zu entbehrenden Verfügungsmacht und Gewahrsame gesorgt hätte (vgl dazu JBl 1980, 435). Nur unter diesen beiden zuletzt genannten Voraussetzungen wäre die symbolische Übergabe im Einklang mit den für Pfandrecht und Sicherungsübereignung geltenden Publizitätserfordernissen gestanden und hätte für die Begründung des Sicherungseigentums ausgereicht (EvBl 1966/232). Damit ist auch die Frage des Revisionswerbers beantwortet, wie im vorliegenden Fall die symbolische Übergabe beschaffen sein hätte müssen. Dann allerdings, aber eben nur dann, hätten die Gegenstände am bisherigen Ort verbleiben dürfen und hätte Marie Luise W***** (unter der Aufsicht der klagenden Partei, sei es, dass sie jedesmal bei ihr die Schlüssel holen oder deren Vertrauensperson befassen hätte müssen) sie auch weiter benützen können. Nur in diesem eingeschränkten Sinn kann daher auch die vom Erstgericht zitierte Entscheidung EvBl 1972/156 (= QuHGZ 1972/110) verstanden werden. Die im vorliegenden Verfahren allein durchgeführten Maßnahmen einer guten Beschilderung (die sich allerdings nicht auf die einzelnen Möbelstücke bezog!) des Lagers und die Überwachung derselben durch die klagende Partei waren daher nicht ausreichend, um Sicherungseigentum begründen zu können. Es ist daher auch nicht zu prüfen, welche Rechtswirkungen der vorübergehenden Entfernung der Beschilderung zukämen.Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass die Sicherungsübereignung nur wirksam geworden wäre, wenn die 17 Möbelstücke der klagenden Partei entweder körperlich übergeben worden wären oder wenn das gesamte Warenlager dem weiteren Zugriff der Marie Luise W***** wirklich entzogen worden wäre. Letzteres hätte etwa dadurch erreicht werden können, dass der klagenden Partei alle Schlüssel des Warenlagers übergeben worden wären oder dass im Warenlager eine Vertrauensperson der klagenden Partei für die Ausübung der nicht zu entbehrenden Verfügungsmacht und Gewahrsame gesorgt hätte vergleiche dazu JBl 1980, 435). Nur unter diesen beiden zuletzt genannten Voraussetzungen wäre die symbolische Übergabe im Einklang mit den für Pfandrecht und Sicherungsübereignung geltenden Publizitätserfordernissen gestanden und hätte für die Begründung des Sicherungseigentums ausgereicht (EvBl 1966/232). Damit ist auch die Frage des Revisionswerbers beantwortet, wie im vorliegenden Fall die symbolische Übergabe beschaffen sein hätte müssen. Dann allerdings, aber eben nur dann, hätten die Gegenstände am bisherigen Ort verbleiben dürfen und hätte Marie Luise W***** (unter der Aufsicht der klagenden Partei, sei es, dass sie jedesmal bei ihr die Schlüssel holen oder deren Vertrauensperson befassen hätte müssen) sie auch weiter benützen können. Nur in diesem eingeschränkten Sinn kann daher auch die vom Erstgericht zitierte Entscheidung EvBl 1972/156 (= QuHGZ 1972/110) verstanden werden. Die im vorliegenden Verfahren allein durchgeführten Maßnahmen einer guten Beschilderung (die sich allerdings nicht auf die einzelnen Möbelstücke bezog!) des Lagers und die Überwachung derselben durch die klagende Partei waren daher nicht ausreichend, um Sicherungseigentum begründen zu können. Es ist daher auch nicht zu prüfen, welche Rechtswirkungen der vorübergehenden Entfernung der Beschilderung zukämen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.