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Rechtssatz RS0011378

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011378

Geschäftszahl

1Ob293/71; 3Ob113/84; 5Ob168/08d; 5Ob233/13w

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Rechtssatz

Lassen Betriebsmittel (Maschinen), die verpfändet werden sollen, eine körperliche Übergabe zu, ist eine Verpfändung in einer Form, die es ermöglicht, die Betriebsmittel zur weiteren Benützung im Betriebe des Schuldners zur Verfügung zu halten, ausgeschlossen. Ist hingegen nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine Verpfändung nach Paragraph 452, ABGB zulässig, kann auch die weitere Benützung der Pfandgegenstände durch den Schuldner selbst dann, wenn diese ausdrücklich Voraussetzung der Verpfändung war, die Wirksamkeit der Erwerbung des Pfandrechtes nicht beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 293/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 293/71
    QuHGZ 1972 4/110
  • 3 Ob 113/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 113/84
    Vgl aber; Beisatz: Verbleiben die Gegenstände eines Warenlagers am
    bisherigen Ort, müssen sie unter der Aufsicht des
    Sicherungseigentümers sein, sei es dass jedesmal die Schlüssel bei ihm
    geholt oder sein Vertrauensmann befasst werden muss. (T1) = JBl
    1985,541
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl; Beisatz: In allen Fällen, in denen eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig ist, darf der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) die Sache weiter benützen. (T2)
  • 5 Ob 233/13w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 233/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Auch bei einem Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte, ist eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig. (T3); Veröff: SZ 2014/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00293_7100000_001