Rechtssatz RS0011378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011378
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Lassen Betriebsmittel (Maschinen), die verpfändet werden sollen, eine körperliche Übergabe zu, ist eine Verpfändung in einer Form, die es ermöglicht, die Betriebsmittel zur weiteren Benützung im Betriebe des Schuldners zur Verfügung zu halten, ausgeschlossen. Ist hingegen nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig, kann auch die weitere Benützung der Pfandgegenstände durch den Schuldner selbst dann, wenn diese ausdrücklich Voraussetzung der Verpfändung war, die Wirksamkeit der Erwerbung des Pfandrechtes nicht beeinträchtigen.Lassen Betriebsmittel (Maschinen), die verpfändet werden sollen, eine körperliche Übergabe zu, ist eine Verpfändung in einer Form, die es ermöglicht, die Betriebsmittel zur weiteren Benützung im Betriebe des Schuldners zur Verfügung zu halten, ausgeschlossen. Ist hingegen nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine Verpfändung nach Paragraph 452, ABGB zulässig, kann auch die weitere Benützung der Pfandgegenstände durch den Schuldner selbst dann, wenn diese ausdrücklich Voraussetzung der Verpfändung war, die Wirksamkeit der Erwerbung des Pfandrechtes nicht beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 293/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 293/71
QuHGZ 1972 4/110
- 3 Ob 113/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 113/84
Vgl aber; Beisatz: Verbleiben die Gegenstände eines Warenlagers am
bisherigen Ort, müssen sie unter der Aufsicht des
Sicherungseigentümers sein, sei es dass jedesmal die Schlüssel bei ihm
geholt oder sein Vertrauensmann befasst werden muss. (T1) = JBl
1985,541
- 5 Ob 168/08d
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
Vgl; Beisatz: In allen Fällen, in denen eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig ist, darf der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) die Sache weiter benützen. (T2)
- 5 Ob 233/13w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 233/13w
Auch; Beisatz: Hier: Auch bei einem Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte, ist eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig. (T3); Veröff: SZ 2014/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011378
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00293_7100000_001