Rechtssatz RS0011175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011175
Entscheidungsdatum
30.01.1991
Rechtssatz
Während zur Begründung des Eigentums eine Übergabe durch solche Zeichen genügt, die das Eigentumsrecht des Übernehmers dartun und für jedermann deutlich erkennen lassen und die den Übernehmer in den Stand setzen, ausschließlich den Besitz der Sache zu ergreifen, muß man sich zur Begründung des Pfandrechtes solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Die Verpfändung einer beweglichen Sache bedeutet aber Übergabe derselben in die "Hand" des Pfandgläubigers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011175
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00113_8400000_002