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Rechtssatz RS0010025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010025

Geschäftszahl

7Ob310/65; 3Ob113/84

Entscheidungsdatum

19.12.1984

Norm

ABGB §302 B
ABGB §448
ABGB §451a
ABGB §452b

Rechtssatz

Der Satz , daß ein Unternehmen nicht Gegenstand des Pfandrechtes sein kann, bedeutet, daß der Verpfändung nur die einzelnen Vermögenswerte eines Unternehmens als solche zugänglich sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 310/65
    Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 310/65
    EvBl 1966/232 S 290
  • 3 Ob 113/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 113/84
    Vgl auch; Beisatz: Soll ein Warenlager zum "Handpfand" werden, muß Vorsorge getroffen sein, daß der Pfandnexus für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt wird, was für später erst dazukommende Waren nicht einfach von selbst geschehen kann, sondern nur durch die Bestellung von Vertrauensleuten ( Pfandhaltern ) erreicht werden kann. (T1) = JBl 1985,541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010025

Dokumentnummer

JJR_19660119_OGH0002_0070OB00310_6500000_001