Rechtssatz RS0010025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010025
Geschäftszahl
7Ob310/65; 3Ob113/84
Entscheidungsdatum
19.12.1984
Norm
ABGB §302 B
ABGB §448
ABGB §451a
ABGB §452b
Rechtssatz
Der Satz , daß ein Unternehmen nicht Gegenstand des Pfandrechtes sein kann, bedeutet, daß der Verpfändung nur die einzelnen Vermögenswerte eines Unternehmens als solche zugänglich sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 310/65
Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 310/65
EvBl 1966/232 S 290
- 3 Ob 113/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 113/84
Vgl auch; Beisatz: Soll ein Warenlager zum "Handpfand" werden, muß Vorsorge getroffen sein, daß der Pfandnexus für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt wird, was für später erst dazukommende Waren nicht einfach von selbst geschehen kann, sondern nur durch die Bestellung von Vertrauensleuten ( Pfandhaltern ) erreicht werden kann. (T1) = JBl 1985,541
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010025
Dokumentnummer
JJR_19660119_OGH0002_0070OB00310_6500000_001