Begründung:
Das beklagte Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat auf Grund eines Liefer- und Arbeitsauftrages vom 23.3.1979 den Anschluß einer Verkaufshalle der klagenden Partei an das Stationsnetz in Hermagor hergestellt. In dem Rechnungsbetrag von 118.806 S, den die klagende Partei am 23.5. und 20.9.1979 bezahlt hat, sind "vorfinanzierte Anschlußkosten" von 48.700 S samt Umsatzsteuer enthalten. Diesen Betrag begehrt die klagende Partei mit der am 13.12.1982 eingebrachten Klage mit der Behauptung einer mangels gesetzlicher Bestimmungen rechtsgrundlosen Leistung zurück.
Im Zeitpunkte der Errichtung des strittigen Anschlusses und der Zahlung der klagenden Partei bestanden folgende gesetzliche und vertragliche Regelungen:
1.) Bundes-(Grundsatz-)Gesetz vom 11.4.1975 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) BGBl. 1975/260 idF des BG vom 7.3.1979, BGBl. Nr. 131:1.) Bundes-(Grundsatz-)Gesetz vom 11.4.1975 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) BGBl. 1975/260 in der Fassung des BG vom 7.3.1979, Bundesgesetzblatt Nr. 131:
"§ 6 Abs. 1: Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 3 lit. a sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung ....."§ 6 Absatz eins :, Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, Litera a, sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung .....
§ 6 Abs. 3: Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen ....Paragraph 6, Absatz 3 :, Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen ....
§ 7: Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Für Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen des § 6 ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen .....Paragraph 7 :, Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Für Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen des Paragraph 6, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen .....
§ 16: Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß...,b) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen als genehmigt gelten..."Paragraph 16 :, Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß...,b) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen als genehmigt gelten..."
2.) Kärntner (Ausführungs-)Gesetz vom 15.6.1978 über die Elektrizitätswirtschaft (Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. 1978/77:
"§ 13. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise Abs. 1: Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 lit. a sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht)."§ 13. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise Absatz eins :, Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).
Abs. 2: Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen ist zu erteilen, wenn durch sie die Erfüllung der dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegenden Pflichten gewährleistet ist und sie auch auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht nehmen. Dies ist der Fall, wenn in den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorgelegten Allgemeinen Bedingungen eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird .....Absatz 2 :, Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen ist zu erteilen, wenn durch sie die Erfüllung der dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegenden Pflichten gewährleistet ist und sie auch auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht nehmen. Dies ist der Fall, wenn in den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorgelegten Allgemeinen Bedingungen eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird .....
§ 14. Anschluß- und VersorgungspflichtParagraph 14, Anschluß- und Versorgungspflicht
Abs. 1: Die Landesregierung hat im Einzelfall auf Antrag zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 13 - ausgenommen Fragen der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen -, 15 und 16 entscheiden die ordentlichen Gerichte .....Absatz eins :, Die Landesregierung hat im Einzelfall auf Antrag zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der Paragraphen 13, - ausgenommen Fragen der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen -, 15 und 16 entscheiden die ordentlichen Gerichte .....
§ 16. BaukostenzuschüsseParagraph 16, Baukostenzuschüsse
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen ....."
§ 41. ÜbergangsbestimmungenParagraph 41, Übergangsbestimmungen
Abs 2: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen gelten als genehmigt..."Absatz 2 :, Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen gelten als genehmigt..."
3. Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, genehmigt vom Amt der Kärntner Landesregierung, Zl. 1128/1/54 am 31.8.1954:
" .....III. Vertragsabschluß und Verpflichtungen des Abnehmers. ..... 5. Nach den Richtlinien der KELAG ist ein Baukostenzuschuß zu zahlen. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Anlage. Die KELAG kann vom Abnehmer die Zahlung des Baukostenzuschusses vor Inangriffnahme der Anschlußarbeiten verlangen. .....
IV. Hausanschlußrömisch vier. Hausanschluß
1. Der zu den Betriebsanlagen der KELAG gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes der KELAG mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle, bzw. zur Hausanschlußsicherung in Kabelnetzen.....
4. .....
Die Kosten, die der Abnehmer der KELAG zu erstatten hat, ..... ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses. ....."
4.) Allgemeine Tarifpreise und Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen, laut Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31.3.1978, Zl. 36.913/3-3-7/78 gültig ab 1. April 1978:
Anlage zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (KELAG)":
Zu III/5 Baukostenzuschüsse:
Die Bemessung der Baukostenzuschüsse ist unabhängig von der gewählten Tarifart ..... Für Anlagen, zu deren Anschluß die KELAG gemäß § 29 Abs. 1 des Landes-Elektrizitätsgesetzes Kärnten 1952, LGBl. Nr. 7/1953, verpflichtet ist, hat der Abnehmer zu leisten:Die Bemessung der Baukostenzuschüsse ist unabhängig von der gewählten Tarifart ..... Für Anlagen, zu deren Anschluß die KELAG gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Landes-Elektrizitätsgesetzes Kärnten 1952, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1953,, verpflichtet ist, hat der Abnehmer zu leisten:
.......
5. Neuerschließungen
Die Baukosten von neuen Verteilungsnetzen (zB Lichtbaugemeinschaften, Anschluß von Siedlungsbauten usw.) sind nach den tatsächlichen Aufwendungen für Material, Arbeitszeit usw. zu verrechnen. Für die Inanspruchnahme bereits vorhandener Umspannungs- und Übertragungseinrichtungen ist ein Baukostenzuschuß von 50 % der Verrechnungssätze ..... zu entrichten. ...
6. Allgemeines
Hat eine Gemeinde oder Interessentengruppe die Kosten der Errichtung einer Anlage getragen, die der gemeinsamen Versorgung der Abnehmer mit elektrischer Energie dient und wird hiebei vorgesehen, daß Anschlußnehmer, die später, innerhalb einer bestimmten Frist, anschließen, einen angemessenen Kostenanteil zu entrichten haben, so ist die KELAG bis zum Ablauf dieser Frist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 10. Jahres nach Inbetriebnahme der elektrischen Anlage, nicht verhalten, Anträgen von Anschlußwerbern auf den Anschluß an die elektrischen Anlagen stattzugeben, solange der Anschlußwerber den angemessenen Kostenanteil an die Gemeinde oder an die Interessentengruppe nicht entrichtet hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn die KELAG die Anlagen selbst hergestellt und die Kosten der Errichtung derselben ganz oder teilweise übernommen hat ....."
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen bezieht sich der im strittigen Punkt 6. der Anlage zu den AVB genannte "angemessene Kostenanteil" nur auf das Niederspannungsnetz. Seine Höhe ist nirgends näher definiert. Unternehmensintern wurde er von der beklagten Partei an Hand eines möglichst vollkommen ausgenützten Modellfalls ermittelt und der dabei gefundene durchschnittliche Kostenanteil für die vorfinanzierten Anlagekosten landeseinheitlich angewendet. Zumindest seit Mai 1978 wurde ein Bewerber bei Anschluß an eine vorfinanzierte Anlage mit den vollen Kosten des für ihn erforderlichen Anlageteiles belastet, wenn noch nicht voraussehbar war, ob in den nächsten fünf Jahren noch weitere Anschlußwerber hinzukommen würden. Bei ihren Anlagen unterscheidet die beklagte Partei Übertragungseinrichtungen, zu denen die der Weiterleitung elektrischer Energie dienenden Anlageteile ober und unter der Erde gehören; dann Umspannungseinrichtungen (Transformatoren) sowie die eigentlichen Energieerzeugungseinrichtungen (Kraftwerke). Bei den Übertragungseinrichtungen dienen Hochspannungsanlagen dem allgemeinen Ausbau des Leitungsnetzes und der Erschließung räumlich ausgedehnterer Gebiete; von diesen ausgehend werden dann die Abnehmer im Umkreis von eineinhalb bis zwei Kilometer durch Niederspannungsnetze versorgt. Zwischen beiden liegt ein Transformator. Eine exakte Abgrenzung zwischen Hoch- und Niederspannung gibt es nicht, doch sind in Kärnten die Hochspannungsanlagen einheitlich auf 20 kV ausgerichtet. Vor dem Jahre 1980 wurden die Kosten eines Transformatorbaues dem Niederspannungsnetz zugerechnet; seit einer Verordnung vom 12.12.1980 wird die Grenze für die Kostenzuordnung bei der Klemme zwischen den Hoch- und Niederspannungswindungen gezogen, wodurch die Hauptinvestitionskosten des Transformators in den Bereich des Hochspannungsnetzes verschoben wurden.
Auf Grund der im Bescheid des BMHGI vom 31.3.1978 genehmigten Tarifbestimmungen (oben 4) baute die beklagte Partei bei der Finanzierung ihres Leitungsnetzes eine Praxis auf, wonach sich der Beitrag des Anschlußwerbers bei Erschließung eines neuen Versorgungsgebietes aus der anteiligen Abgeltung des Herstellungsaufwandes für den bereits vorhandenen Hochspannungsbereich der Versorgungsanlage in Form eines halbierten Pauschalsatzes, weiters aus den tatsächlichen Aufwendungen für Material und Arbeitszeit zur Herstellung zusätzlicher Umspann- und Übertragungsanlagen sowohl im Hochspannungs- als auch im Niederspannungsbereich und schließlich aus den Kosten des Hausanschlusses zusammensetzte. Dazwischen gab es andere Varianten. Im Zusammenhang mit dem strittigen Anschluß holte die klagende Partei von der beklagten Partei im Herbst 1978 einen Voranschlag ein. Zu diesem Zeitpunkt war der nächstgelegene Anschlußpunkt an das Hochspannungsnetz ein Transformator im Bereich des städtischen Kindergartens, der im Jahre 1974 errichtet worden war und Anschlußmöglichkeiten für mehrere Strombezieher bot. Ein zur gemeinsamen Versorgung dienendes Teilstück eines vom Transformator wegführenden Niederspannungskabels mit ungefähr 45 m Länge war vom Kindergarten bis zum Punkt D laut dem Kabelplan Beilage ./8 schon im Jahre 1975 hergestellt worden, ein weiteres Stück Niederspannungskabel mit ungefähr 35 m Länge war im Jahre 1977 bis Punkt A dieses Planes dazugekommen. An diese beiden Kabellängen sollte der rund 95 m lange Kabelhausanschluß für die beklagte Partei hergestellt werden. Für diesen Hausanschluß sah der Voranschlag einen Richtpreis von 22.005 S vor. Dazu kamen für die vorfinanzierten Anschlußkosten (Transformatorerrichtung und Erdkabelverlegung bis Punkt A anteilig) der landeseinheitliche Kostenanteil von 48.700 S, der nun den Streitgegenstand bildet, und schließlich als Baukostenzuschuß nach dem Gewerbetarif der Anlage zu den AVB weitere 39.300 S, je plus Mehrwertsteuer.
Auf der Rückseite des als "Liefer- und Arbeitsauftrag" bezeichneten Formulars, das von der beklagten Partei am 23.3.1979 datiert wurde, sind mit einem deutlichen Hinweis am unteren Rand der Vorderseite auf "umseitige Bedingungen" 11 Punkte und ein Nachsatz abgedruckt, wonach unter anderem im Falle eines Zahlungsrückstandes und Terminverlustes eine Einstellung der Stromlieferung vorgesehen ist und der Anschlußwerber mit der Unterfertigung die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der beklagten Partei genehmigt. Beide Streitteile haben diesen Liefer- und Arbeitsauftrag durch ihre zeichnungsbefugten Organe unterfertigt. Die klagende Partei hätte den Auftrag, um mit Strom beliefert zu werden, auch dann unterfertigen müssen, wenn sie mit einzelnen Bedingungen nicht einverstanden gewesen wäre. Die beklagte Partei stellte in der Folge den Anschluß wie vorgesehen her und legte Rechnung entsprechend dem Voranschlag. Wenn die Vertretungsorgane der klagenden Partei gewußt hätten, daß die Forderung nach einem angemessenen Kostenanteil gemäß Punkt 6 der Anlage ungesetzlich sei, hätten sie keine Zahlung geleistet, es sei denn, es wäre ihnen die Einstellung der Stromlieferung angedroht worden. Von der (möglichen) Ungesetzlichkeit der strittigen Einhebung erfuhr die klagende Partei erst aus Zeitungsverlautbarungen auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.4.1982 zu 5 C 160/81. Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt zusammenfassend dahin, daß zwar die Allgemeinen Stromlieferbedingungen und die dazugehörigen Tarife von der Preisbehörde und vom Amt der Kärntner Landesregierung genehmigt worden seien, den ordentlichen Gerichten aber dennoch die Beurteilung der Gültigkeit der Allgemeinen Stromlieferbedingungen und Tarifpreise und der Angemessenheit der begehrten Baukostenzuschüsse oder aber ihrer Sitten- oder Gesetzwidrigkeit nach § 879 ABGB (hier in der alten Fassung) in Verbindung mit § 1059 ABGB oder nach den §§ 914 f ABGB in Verbindung mit dem zweiten Satz des § 1054 und den §§ 1056 und 1058 ABGB obliege. Im vorliegenden Fall liege zwar keine einseitige grobe Benachteiligung der Anschlußwerber durch die Allgemeinen Stromlieferbedingungen vor; wohl aber habe die vom Wortlaut dieser Bedingungen und ihrem Allgemeinverständnis abweichende tatsächliche Praxis des beklagten Unternehmens bei der Anwendung dieser Bedingungen den Strombeziehern ungerechtfertigte Nachteile gebracht. Der Punkt 6. der Anlage "Allgemeines" zu den AVB sei mit dem Stichwort "vorfinanzierte Anschlußkosten" weder bestimmt noch bestimmbar und überdies mit anderen Punkten der Anlage im Widerspruch, unklar und systemwidrig. Ohne wenigstens bestimmbaren Preis könne die Verrechnungspraxis der beklagten Partei nicht gebilligt werden. Der somit berechtigte Klagsanspruch sei auch nicht verjährt, weil irrig geleistete Zahlungen als Zahlung einer Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB zur Leistungskondiktion berechtigten, der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren aber erst mit dem Kennen oder schuldhaften Nichtkennen der mangelnden Zahlungspflicht beginne.Auf der Rückseite des als "Liefer- und Arbeitsauftrag" bezeichneten Formulars, das von der beklagten Partei am 23.3.1979 datiert wurde, sind mit einem deutlichen Hinweis am unteren Rand der Vorderseite auf "umseitige Bedingungen" 11 Punkte und ein Nachsatz abgedruckt, wonach unter anderem im Falle eines Zahlungsrückstandes und Terminverlustes eine Einstellung der Stromlieferung vorgesehen ist und der Anschlußwerber mit der Unterfertigung die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der beklagten Partei genehmigt. Beide Streitteile haben diesen Liefer- und Arbeitsauftrag durch ihre zeichnungsbefugten Organe unterfertigt. Die klagende Partei hätte den Auftrag, um mit Strom beliefert zu werden, auch dann unterfertigen müssen, wenn sie mit einzelnen Bedingungen nicht einverstanden gewesen wäre. Die beklagte Partei stellte in der Folge den Anschluß wie vorgesehen her und legte Rechnung entsprechend dem Voranschlag. Wenn die Vertretungsorgane der klagenden Partei gewußt hätten, daß die Forderung nach einem angemessenen Kostenanteil gemäß Punkt 6 der Anlage ungesetzlich sei, hätten sie keine Zahlung geleistet, es sei denn, es wäre ihnen die Einstellung der Stromlieferung angedroht worden. Von der (möglichen) Ungesetzlichkeit der strittigen Einhebung erfuhr die klagende Partei erst aus Zeitungsverlautbarungen auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.4.1982 zu 5 C 160/81. Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt zusammenfassend dahin, daß zwar die Allgemeinen Stromlieferbedingungen und die dazugehörigen Tarife von der Preisbehörde und vom Amt der Kärntner Landesregierung genehmigt worden seien, den ordentlichen Gerichten aber dennoch die Beurteilung der Gültigkeit der Allgemeinen Stromlieferbedingungen und Tarifpreise und der Angemessenheit der begehrten Baukostenzuschüsse oder aber ihrer Sitten- oder Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB (hier in der alten Fassung) in Verbindung mit Paragraph 1059, ABGB oder nach den Paragraphen 914, f ABGB in Verbindung mit dem zweiten Satz des Paragraph 1054 und den Paragraphen 1056 und 1058 ABGB obliege. Im vorliegenden Fall liege zwar keine einseitige grobe Benachteiligung der Anschlußwerber durch die Allgemeinen Stromlieferbedingungen vor; wohl aber habe die vom Wortlaut dieser Bedingungen und ihrem Allgemeinverständnis abweichende tatsächliche Praxis des beklagten Unternehmens bei der Anwendung dieser Bedingungen den Strombeziehern ungerechtfertigte Nachteile gebracht. Der Punkt 6. der Anlage "Allgemeines" zu den AVB sei mit dem Stichwort "vorfinanzierte Anschlußkosten" weder bestimmt noch bestimmbar und überdies mit anderen Punkten der Anlage im Widerspruch, unklar und systemwidrig. Ohne wenigstens bestimmbaren Preis könne die Verrechnungspraxis der beklagten Partei nicht gebilligt werden. Der somit berechtigte Klagsanspruch sei auch nicht verjährt, weil irrig geleistete Zahlungen als Zahlung einer Nichtschuld gemäß Paragraph 1431, ABGB zur Leistungskondiktion berechtigten, der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren aber erst mit dem Kennen oder schuldhaften Nichtkennen der mangelnden Zahlungspflicht beginne.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es kam im Ergebnis wie der Erstrichter zur Verneinung einer Verjährung des Klagsanspruches, der allerdings im Sinn des § 1431 nicht mehr auf Irrtum und ungerechten Zwang gestützt werden könne (weil die Frist hiefür schon vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. vom Wegfall der Zwangslage an laufe), weil aber für die Rückforderung wegen Nichtigkeit nach § 879 ABGB infolge Verstoßes gegen Preisvorschriften die allgemeine dreißigjährige Verjährung gelte. In der Sache selbst könne jedoch der Ansicht des Erstgerichtes, daß kein bestimmter oder bestimmbarer Preis vereinbart worden sei, schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die vorfinanzierten Anschlußkosten mit einem ziffernmäßig genau bestimmten Betrag veranschlagt und vereinbart worden seien. Entgegen der Ansicht des Erstrichters lasse Punkt 6. der Anlage auch nicht "jede Deutung" zu, weil der Begriff des angemessenen Kostenanteiles der beklagten Partei zwar einen gewissen Ermessensspielraum eingeräumt habe, der aber von ihr sachgerecht auszuüben war, was durch Sachverständige und den Richter nachgeprüft werden könne. Die beklagte Partei dürfe sich allerdings nicht auf einen nur auf Grund eines Modellfalls errechneten und für ihren gesamten Versorgungsbereich geltenden Pauschalsatz (von 1475 S pro kW) berufen, weil es sich dabei nicht um den angemessenen Kostenanteil gerade der konkret bestimmten Anlage handeln würde, an die der betroffene Abnehmer angeschlossen wurde. Ein Rückforderungsanspruch wäre daher (nur) dann zu bejahen, wenn der konkret und nach sachlichen Gesichtspunkten zu berechnende, angemessene Kostenanteil den von der beklagten Partei verlangten vorfinanzierten Anschlußkosten nicht entspreche. Ob dies der Fall sei, könne nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Ein allfälliges Verlangen überhöhter Kostenanteile würde zur Teilnichtigkeit der Vereinbarung in diesem Umfang führen.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es kam im Ergebnis wie der Erstrichter zur Verneinung einer Verjährung des Klagsanspruches, der allerdings im Sinn des Paragraph 1431, nicht mehr auf Irrtum und ungerechten Zwang gestützt werden könne (weil die Frist hiefür schon vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. vom Wegfall der Zwangslage an laufe), weil aber für die Rückforderung wegen Nichtigkeit nach Paragraph 879, ABGB infolge Verstoßes gegen Preisvorschriften die allgemeine dreißigjährige Verjährung gelte. In der Sache selbst könne jedoch der Ansicht des Erstgerichtes, daß kein bestimmter oder bestimmbarer Preis vereinbart worden sei, schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die vorfinanzierten Anschlußkosten mit einem ziffernmäßig genau bestimmten Betrag veranschlagt und vereinbart worden seien. Entgegen der Ansicht des Erstrichters lasse Punkt 6. der Anlage auch nicht "jede Deutung" zu, weil der Begriff des angemessenen Kostenanteiles der beklagten Partei zwar einen gewissen Ermessensspielraum eingeräumt habe, der aber von ihr sachgerecht auszuüben war, was durch Sachverständige und den Richter nachgeprüft werden könne. Die beklagte Partei dürfe sich allerdings nicht auf einen nur auf Grund eines Modellfalls errechneten und für ihren gesamten Versorgungsbereich geltenden Pauschalsatz (von 1475 S pro kW) berufen, weil es sich dabei nicht um den angemessenen Kostenanteil gerade der konkret bestimmten Anlage handeln würde, an die der betroffene Abnehmer angeschlossen wurde. Ein Rückforderungsanspruch wäre daher (nur) dann zu bejahen, wenn der konkret und nach sachlichen Gesichtspunkten zu berechnende, angemessene Kostenanteil den von der beklagten Partei verlangten vorfinanzierten Anschlußkosten nicht entspreche. Ob dies der Fall sei, könne nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Ein allfälliges Verlangen überhöhter Kostenanteile würde zur Teilnichtigkeit der Vereinbarung in diesem Umfang führen.