Rechtssatz RS0037803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037803
Entscheidungsdatum
13.03.1986
Norm
ABGB §879 BIIo
KrntElektrizitätswirtschaftsG §13
Rechtssatz
Bei dem gerichtlich nachprüfbaren angemessenem Kostenanteil nach Pkt 6 der Anlage zu den AVB kommt es nicht auf das nach einem Modell errechnete Landespauschale an, sondern auf die tatsächlichen Kosten der konkreten Anlage. Die Angemessenheit eines Kostenanteiles ist auch im Interesse der Gesamtheit der Abnehmer zu bestimmten. Eine ausschließlich an der Austauschgerechtigkeit orientierte Überprüfung der in Geld erbrachten Gegenleistung stünde dem Auftrag der ElektrizitätswirtschaftsG entgegen, in den Allgemeinen Bedingungen eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 569/85
Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 569/85
Veröff: ÖZW 1987,24 (s P Bydlinski S1) = JBl 1987,107 = SZ 59/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037803
Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0070OB00569_8500000_002