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Entscheidung 7 Ob 57/08w×

Entscheidung 7 Ob 57/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob57/08w

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner T*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, wegen Löschung von Grundbuchseintragungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2008, GZ 12 R 2/08i-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, KO wird dem Gemeinschuldner durch die Eröffnung des Konkurses die freie Verfügung über das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen entzogen. Rechtsstreitigkeiten, die die Masse betreffen, hat der Masseverwalter zu führen (Paragraph 81, KO). Ausnahmen von der Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens hat die Rechtsprechung bisher in Fällen gemacht, in denen seine Rechtshandlungen keine Verfügungen über die Konkursmasse enthielten, den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstritten, sondern vielmehr der Erhaltung der Masse dienten. So wurde dem Gemeinschuldner die Rekurslegitimation gegen die Abweisung seines Antrags auf Versagung des Zuschlags (SZ 16/64) sowie im Fall kridamäßiger Versteigerung gegen die Festsetzung des Schätzwertes (SZ 19/68) zuerkannt. Für legitimiert wurde der Gemeinschuldner auch gehalten, eine Streitanmerkung gemäß Paragraph 66, GBG zu erwirken, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet (EvBl 1965/408). Auch für die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen wurde der Gemeinschuldner mit der Begründung für legitimiert angesehen, dass diese den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreite, sondern der Erhaltung der Masse diene (EvBl 1965/224; EvBl 1965/408; EvBl 1966/99; 1 Ob 30/89 ua).

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 Ob 263/00k an der bereits in der Entscheidung 8 Ob 161/97b, SZ 70/170 vertretenen Ansicht festgehalten, dass das in Rechtsprechung und Lehre immer wieder verwendete Argument eines für die Masse bestehenden Kostenrisikos im Fall der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen durch den Gemeinschuldner nicht zutreffend sei. Damit sei aber nur eines der bisher für die Verneinung der Klagslegitimation des Gemeinschuldners gebrauchten Argumente weggefallen. Ausdrücklich hat der Oberste Gerichtshof betont, dass dies nichts an der grundsätzlichen Tatsache der mangelnden Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ändere. Eine dennoch zuerkannte Klagslegitimation könnte ihre Wurzeln nur in einem zu Lasten des Gemeinschuldners bestehenden, nicht akzeptablen Rechtsschutzdefizits haben. Dies sei wohl auch der Gedanke der die Judikaturlinie zur sogenannten „Erhaltungstheorie" einleitenden Entscheidung JBl 1965, 323 = EvBl 1965/224.

Der also in 8 Ob 263/00k vertretenen Rechtsmeinung, die Klagslegitimation des Gemeinschuldners wegen behaupteter Verfehlungen im Konkurs sei nur bei sonst bestehendem Rechtsschutzdefizit zu bejahen (RIS-Justiz RS0115501), hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen und folgerichtig untersucht, ob im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzdefizit des Gemeinschuldners bestehe. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers kann keine Rede davon sein, dass in 8 Ob 263/00k zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass nur im Fall der Bestellung eines neuen Masseverwalters ein Rechtsschutzdefizit zu verneinen wäre. Wollte man dem Gemeinschuldner in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzdefizit und damit die Klagslegitimation zubilligen, hätte er stets die Möglichkeit, die Verwertung der Masse durch Verkauf von Liegenschaften zu verhindern bzw zu unterlaufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des Masseverwalters ohnehin gemäß Paragraph 84, KO vom Konkursgericht zu überwachen ist und Konkursgericht und Gläubigerausschuss gemäß Paragraph 117, KO die freiwillige Veräußerung (oder Verpachtung) einer unbeweglichen Sache zu genehmigen haben. Dass auch dem Konkursgericht im vorliegenden Fall Malversationen vorzuwerfen wären oder es sonst seiner Überwachungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, wird vom Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet.

Da er auch im Rahmen seiner Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwirft, ist sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückzuweisen.

Anmerkung

E87477 7Ob57.08w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/331 S 204 - ZIK 2008,204 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00057.08W.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080423_OGH0002_0070OB00057_08W0000_000