Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin bekämpft zu Unrecht die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Klagsaufforderung nach § 12 Abs. 3 VersVG nicht wirksam an den damals minderjährigen Versicherungsnehmer allein zugestellt werden konnte. Allerdings hat der OGH in der Entscheidung VersRdSch 1972, 366 = VersR 1972, 654 in einem ähnlichen Fall die Meinung des dortigen Berufungsgerichtes ohne nähere Begründung als zutreffend bezeichnet, daß das bloß an den minderjährigen Versicherungsnehmer zugegangene Schreiben des Versicherers den Vorschriften des § 12 Abs. 3 VersVG entsprochen habe. Dieses Ergebnis könnte auch mit dem Rechtssatz gerechtfertigt werden, daß das Verfügungsrecht eines Minderjährigen die Befugnis zur Prozeßführung über die anläßlich eines solchen Geschäftes entstehenden Ansprüche mitumfasse (Ehrenzweig II/2, 319; JBl. 1954, 258). Andererseits vertreten Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland die Ansicht, daß das Ablehnungsschreiben an den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Versicherungsnehmers gerichtet werden muß (Bruck - Möller, VVG[8] I, 265; BGH VersR 1977, 442), wofür aber die Vorschriften des § 131 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB eine klare Rechtsgrundlage bilden. Für das österreichische Recht hat Lentner, VersRdSch 1971, 137, den Standpunkt vertreten, daß der beschränkt Geschäftsfähige nicht über sämtliche Rechtsfolgen aus einem innerhalb der §§ 151, 246 ABGB (aF) geschlossenen Vertrag allein verfügen könne, weil das Gesetz einschränkend auszulegen sei, wo die Gefahr bestehe, daß der nicht voll Geschäftsfähige die Tragweite seines Handelns nicht abzusehen in der Lage sei. Inzwischen bietet die Änderung der Rechtslage durch das VolljährG, BGBl. 108/1973, weitere Anhaltspunkte in dieser Richtung. Nach § 151 Abs. 2 ABGB nF kann ein Minderjähriger nach erreichter Mundigkeit u. a. über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Die letztgenannte Einschränkung dieser sonst vollen Geschäftsfähigkeit mundiger Minderjähriger hielt der Justizausschuß ungeachtet einer gewissen Minderung der Verkehrssicherheit in Randbereichen des rechtsgeschäftlichen Verhaltens mundiger Minderjähriger für zweckmäßig und vertretbar, um den Lebensunterhalt des jungen Menschen nicht zu gefährden (645 BlgNR, XIII. GP, 3). Selbst bei einer sonst in den Rahmen des eigenen Erwerbseinkommens des Minderjährigen fallenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn also wie hier die Bezahlung der Versicherungsprämie für ein Moped unproblematisch sein mag, kann aber der bei Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VersVG unabhängig von der materiellen Rechtslage eintretende Verlust des Versicherungsschutzes (SZ 49/100 u. v. a.) mit dem gleichzeitig drohenden Regreß nach § 158 f. VersVG nicht nur den Lebensunterhalt des Versicherungsnehmers bedrohen, sondern allenfalls sogar seine Existenz vernichten. Der Schutz eines minderjährigen Versicherungsnehmers ist deshalb in solchen Fällen nicht ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters gewährleistet. Das wird gerade in dem vorliegenden Fall deutlich, wo der Beklagte nach der Aktenlage im ungefähren Zeitpunkt der Ablehnungsschreiben nur ein Arbeitseinkommen von monatlich 5 500 S hatte, der Streitwert der Regreßklage aber über 150 000 S beträgt und die Verordnung BGBl. 605/1980 noch nicht anzuwenden ist, nach der nun die Leistungsfreiheit des Versicherers u. a. im Fall des Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB mit 100 000 S begrenzt ist. Diese Rechts- und Interessenlage erfordert, wenn nicht Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge wegen der dargestellten Gefahren aus einer Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VersVG überhaupt aus der Verpflichtungsfähigkeit mundiger Minderjähriger nach § 151 Abs. 2 VersVG ausgenommen werden sollen, wenigstens die Herausnahme dieser Klagsaufforderung aus der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines minderjährigen Versicherungsnehmers, weil eben sonst die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Ablehnungsschreiben mit Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VersVG müssen demnach grundsätzlich an den (einen) gesetzlichen Vertreter eines mundigen minderjährigen Versicherungsnehmers zugestellt werden.Die Rekurswerberin bekämpft zu Unrecht die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Klagsaufforderung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG nicht wirksam an den damals minderjährigen Versicherungsnehmer allein zugestellt werden konnte. Allerdings hat der OGH in der Entscheidung VersRdSch 1972, 366 = VersR 1972, 654 in einem ähnlichen Fall die Meinung des dortigen Berufungsgerichtes ohne nähere Begründung als zutreffend bezeichnet, daß das bloß an den minderjährigen Versicherungsnehmer zugegangene Schreiben des Versicherers den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG entsprochen habe. Dieses Ergebnis könnte auch mit dem Rechtssatz gerechtfertigt werden, daß das Verfügungsrecht eines Minderjährigen die Befugnis zur Prozeßführung über die anläßlich eines solchen Geschäftes entstehenden Ansprüche mitumfasse (Ehrenzweig II/2, 319; JBl. 1954, 258). Andererseits vertreten Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland die Ansicht, daß das Ablehnungsschreiben an den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Versicherungsnehmers gerichtet werden muß (Bruck - Möller, VVG[8] römisch eins, 265; BGH VersR 1977, 442), wofür aber die Vorschriften des Paragraph 131, Absatz eins und Absatz 2, S. 1 BGB eine klare Rechtsgrundlage bilden. Für das österreichische Recht hat Lentner, VersRdSch 1971, 137, den Standpunkt vertreten, daß der beschränkt Geschäftsfähige nicht über sämtliche Rechtsfolgen aus einem innerhalb der Paragraphen 151, 246, ABGB (aF) geschlossenen Vertrag allein verfügen könne, weil das Gesetz einschränkend auszulegen sei, wo die Gefahr bestehe, daß der nicht voll Geschäftsfähige die Tragweite seines Handelns nicht abzusehen in der Lage sei. Inzwischen bietet die Änderung der Rechtslage durch das VolljährG, Bundesgesetzblatt 108 aus 1973,, weitere Anhaltspunkte in dieser Richtung. Nach Paragraph 151, Absatz 2, ABGB nF kann ein Minderjähriger nach erreichter Mundigkeit u. a. über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Die letztgenannte Einschränkung dieser sonst vollen Geschäftsfähigkeit mundiger Minderjähriger hielt der Justizausschuß ungeachtet einer gewissen Minderung der Verkehrssicherheit in Randbereichen des rechtsgeschäftlichen Verhaltens mundiger Minderjähriger für zweckmäßig und vertretbar, um den Lebensunterhalt des jungen Menschen nicht zu gefährden (645 BlgNR, römisch dreizehn. GP, 3). Selbst bei einer sonst in den Rahmen des eigenen Erwerbseinkommens des Minderjährigen fallenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn also wie hier die Bezahlung der Versicherungsprämie für ein Moped unproblematisch sein mag, kann aber der bei Versäumung der Klagefrist nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG unabhängig von der materiellen Rechtslage eintretende Verlust des Versicherungsschutzes (SZ 49/100 u. v. a.) mit dem gleichzeitig drohenden Regreß nach Paragraph 158, f. VersVG nicht nur den Lebensunterhalt des Versicherungsnehmers bedrohen, sondern allenfalls sogar seine Existenz vernichten. Der Schutz eines minderjährigen Versicherungsnehmers ist deshalb in solchen Fällen nicht ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters gewährleistet. Das wird gerade in dem vorliegenden Fall deutlich, wo der Beklagte nach der Aktenlage im ungefähren Zeitpunkt der Ablehnungsschreiben nur ein Arbeitseinkommen von monatlich 5 500 S hatte, der Streitwert der Regreßklage aber über 150 000 S beträgt und die Verordnung Bundesgesetzblatt 605 aus 1980, noch nicht anzuwenden ist, nach der nun die Leistungsfreiheit des Versicherers u. a. im Fall des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB mit 100 000 S begrenzt ist. Diese Rechts- und Interessenlage erfordert, wenn nicht Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge wegen der dargestellten Gefahren aus einer Versäumung der Klagefrist nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG überhaupt aus der Verpflichtungsfähigkeit mundiger Minderjähriger nach Paragraph 151, Absatz 2, VersVG ausgenommen werden sollen, wenigstens die Herausnahme dieser Klagsaufforderung aus der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines minderjährigen Versicherungsnehmers, weil eben sonst die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Ablehnungsschreiben mit Fristsetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG müssen demnach grundsätzlich an den (einen) gesetzlichen Vertreter eines mundigen minderjährigen Versicherungsnehmers zugestellt werden.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes reicht dazu aber der bloße Zugang eines nicht an diesen gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gerichteten Ablehnungsschreibens nicht aus. Wohlgenügt es, daß eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers dem Adressaten im Sinne des § 862a ABGB zukommt (EvBl. 1975/208 u. v. a.). Wegen der schon erwähnten schweren Rechtsfolgen einer Versäumung der Klagefrist sind aber ebenso strenge Anforderungen an Form und Inhalt des Ablehnungsschreibens zu stellen (ZVR 1973/224 u. v. a.). Deshalb kann es auch nicht genügen, daß der gesetzliche Vertreter bloß auf irgendeine Weise Kenntnis von einem nicht an ihn, sondern unrichtigerweise an den Minderjährigen gerichteten Ablehnungsschreiben erhält. In diesem Fall gelangte das Schriftstück zwar an den Richtigen, aber nicht an den Adressaten. Der insofern allein vertretungsbefugte gesetzliche Vertreter muß keine Aufforderung befolgen, die nicht an ihn gerichtet wurde. Dieser strenge Standpunkt entspricht auch der Lehre (Bruck - Möller a. a.O.; Stiefel - Hofmann, AKB 11, 391; vgl. auch Soergel, BGB[11] I, 597). Da im vorliegenden Fall das erste Ablehnungsschreiben nur an den Beklagten selbst gerichtet war, aber auch der dann einschreitende Rechtsanwalt nicht als Vertreter der Mutter des Beklagten auftrat und dann auch die nochmalige Klagefrist in dem Schreiben an den Rechtsanwalt ausdrücklich wieder dem Beklagten gesetzt wurde, liegt keine Erklärung der klagenden Partei vor, die an einen gesetzlichen Vertreter des damals noch minderjährigen Beklagten adressiert oder auch nur für einen solchen Vertreter bestimmt gewesen wäre. Damit fehlt es überhaupt an einer wirksamen Ablehnungserklärung; es kann dann dahingestellt bleiben, ob die nach der Aktenlage damals schon geschiedene Mutter des Beklagten überhaupt dessen gesetzliche Vertreterin war. Eine Klagsfrist nach § 12 Abs. 3 VersVG wurde nicht wirksam gesetzt. Die Klägerin muß die behauptete Leistungsfreiheit nach materiellem Recht beweisen. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Fälligkeit des Klagsanspruches dabei keineswegs von einem vorangegangenen gültigen Ablehnungsschreiben im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG abhängig (ZVR 1978/29 u. a.).Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes reicht dazu aber der bloße Zugang eines nicht an diesen gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gerichteten Ablehnungsschreibens nicht aus. Wohlgenügt es, daß eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers dem Adressaten im Sinne des Paragraph 862 a, ABGB zukommt (EvBl. 1975/208 u. v. a.). Wegen der schon erwähnten schweren Rechtsfolgen einer Versäumung der Klagefrist sind aber ebenso strenge Anforderungen an Form und Inhalt des Ablehnungsschreibens zu stellen (ZVR 1973/224 u. v. a.). Deshalb kann es auch nicht genügen, daß der gesetzliche Vertreter bloß auf irgendeine Weise Kenntnis von einem nicht an ihn, sondern unrichtigerweise an den Minderjährigen gerichteten Ablehnungsschreiben erhält. In diesem Fall gelangte das Schriftstück zwar an den Richtigen, aber nicht an den Adressaten. Der insofern allein vertretungsbefugte gesetzliche Vertreter muß keine Aufforderung befolgen, die nicht an ihn gerichtet wurde. Dieser strenge Standpunkt entspricht auch der Lehre (Bruck - Möller a. a.O.; Stiefel - Hofmann, AKB 11, 391; vergleiche auch Soergel, BGB[11] römisch eins, 597). Da im vorliegenden Fall das erste Ablehnungsschreiben nur an den Beklagten selbst gerichtet war, aber auch der dann einschreitende Rechtsanwalt nicht als Vertreter der Mutter des Beklagten auftrat und dann auch die nochmalige Klagefrist in dem Schreiben an den Rechtsanwalt ausdrücklich wieder dem Beklagten gesetzt wurde, liegt keine Erklärung der klagenden Partei vor, die an einen gesetzlichen Vertreter des damals noch minderjährigen Beklagten adressiert oder auch nur für einen solchen Vertreter bestimmt gewesen wäre. Damit fehlt es überhaupt an einer wirksamen Ablehnungserklärung; es kann dann dahingestellt bleiben, ob die nach der Aktenlage damals schon geschiedene Mutter des Beklagten überhaupt dessen gesetzliche Vertreterin war. Eine Klagsfrist nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG wurde nicht wirksam gesetzt. Die Klägerin muß die behauptete Leistungsfreiheit nach materiellem Recht beweisen. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Fälligkeit des Klagsanspruches dabei keineswegs von einem vorangegangenen gültigen Ablehnungsschreiben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abhängig (ZVR 1978/29 u. a.).
Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin aber die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihre Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Führerscheinklausel des Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB den Nachweis einer verbotenen Änderung nach der Zulassung des Fahrzeuges als Moped voraussetze. Der OGH hat in einem gleichartigen Fall, in dem allerdings der Versicherer die Leistungsfreiheit wegen Verwendung eines zu schnellen Mopeds aus dem Titel der Gefahrerhöhung nach den §§ 23, 25 VersVG geltend machte, ausgesprochen, daß die Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung auch dann eintreten, wenn ein Fahrzeug in seiner Bauart von jenen Voraussetzungen abweicht, die das Gesetz für seine Zulassung fordert, weil es bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht üblich ist, das Fahrzeug vor Abschluß der Versicherung auf seinen Zustand zu untersuchen (ZVR 1980/295 = JBl. 1980, 658 m. w. N.). Das gleiche muß für die Verletzung der Führerscheinklausel gelten, zumal es hier nur auf die Verwendung eines Fahrzeuges ankommt, für das eine Lenkerberechtigung erforderlich gewesen wäre. Das ist aber nach § 64 Abs. 1 KFG jedenfalls der Fall, wenn das verwendete Fahrzeug nicht mehr nach § 2 Z. 14 KFG als Motorfahrrad gilt, weil es die dort vorgeschriebenen Grenzen überschreitet. Es genügt daher, abgesehen von der hohen Wahrscheinlichkeit einer erfolgten Manipulation, die Kenntnis des Versicherungsnehmers, daß das Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich (§ 29 VersVG; SZ 51/137) zu überschreiten geeignet war. Keine Bedenken bestehen andererseits gegen die Anwendung der Führerscheinklausel neben den §§ 23 ff. über die Gefahrstandspflicht. Abgesehen davon, daß auch auf eine Leistungsfreiheit aus dem letztgenannten Grund, weil es sich dabei um eine gesetzliche Obliegenheit handelt (Bruck - Möller, VVG[8] I, 191) bei der Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes Bedacht zu nehmen wäre (JBl 1978, 600), kann § 6 Abs. 2 mit §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VersVG konkurrieren, soweit eine spezielle Sicherheitsvorschrift vom Versicherungsnehmer ein Unterlassen zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung fordert (Bruck - Möller a. a.O., 385). Das ist hier der Fall, weil die Lenkerprivilegierung des § 64 Abs. 1 KFG bei einem die Geschwindigkeitsgrenze überschreitenden Motorfahrrad nicht mehr in Betracht kommt, sondern ein solches Fahrzeug nur unter den Voraussetzungen der §§ 64 f. KFG gelenkt werden darf (VwGH Slg. 9175/A; 8 Ob 264/79). Damit ist es auch zu rechtfertigen, daß die Beschränkung auf grobes Verschulden nach Art. 7 AKHB zwar für die Leistungsfreiheit nach § 25 VersVG gilt (ZVR 1980/295 wie oben), das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Lenkens eines solchen Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung nach - Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB aber gemäß § 6 Abs. 1 VersVG nur bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin aber die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihre Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Führerscheinklausel des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB den Nachweis einer verbotenen Änderung nach der Zulassung des Fahrzeuges als Moped voraussetze. Der OGH hat in einem gleichartigen Fall, in dem allerdings der Versicherer die Leistungsfreiheit wegen Verwendung eines zu schnellen Mopeds aus dem Titel der Gefahrerhöhung nach den Paragraphen 23, 25, VersVG geltend machte, ausgesprochen, daß die Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung auch dann eintreten, wenn ein Fahrzeug in seiner Bauart von jenen Voraussetzungen abweicht, die das Gesetz für seine Zulassung fordert, weil es bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht üblich ist, das Fahrzeug vor Abschluß der Versicherung auf seinen Zustand zu untersuchen (ZVR 1980/295 = JBl. 1980, 658 m. w. N.). Das gleiche muß für die Verletzung der Führerscheinklausel gelten, zumal es hier nur auf die Verwendung eines Fahrzeuges ankommt, für das eine Lenkerberechtigung erforderlich gewesen wäre. Das ist aber nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG jedenfalls der Fall, wenn das verwendete Fahrzeug nicht mehr nach Paragraph 2, Ziffer 14, KFG als Motorfahrrad gilt, weil es die dort vorgeschriebenen Grenzen überschreitet. Es genügt daher, abgesehen von der hohen Wahrscheinlichkeit einer erfolgten Manipulation, die Kenntnis des Versicherungsnehmers, daß das Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich (Paragraph 29, VersVG; SZ 51/137) zu überschreiten geeignet war. Keine Bedenken bestehen andererseits gegen die Anwendung der Führerscheinklausel neben den Paragraphen 23, ff. über die Gefahrstandspflicht. Abgesehen davon, daß auch auf eine Leistungsfreiheit aus dem letztgenannten Grund, weil es sich dabei um eine gesetzliche Obliegenheit handelt (Bruck - Möller, VVG[8] römisch eins, 191) bei der Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes Bedacht zu nehmen wäre (JBl 1978, 600), kann Paragraph 6, Absatz 2, mit Paragraphen 23, Absatz eins, 25, Absatz eins, VersVG konkurrieren, soweit eine spezielle Sicherheitsvorschrift vom Versicherungsnehmer ein Unterlassen zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung fordert (Bruck - Möller a. a.O., 385). Das ist hier der Fall, weil die Lenkerprivilegierung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG bei einem die Geschwindigkeitsgrenze überschreitenden Motorfahrrad nicht mehr in Betracht kommt, sondern ein solches Fahrzeug nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 64, f. KFG gelenkt werden darf (VwGH Slg. 9175/A; 8 Ob 264/79). Damit ist es auch zu rechtfertigen, daß die Beschränkung auf grobes Verschulden nach Artikel 7, AKHB zwar für die Leistungsfreiheit nach Paragraph 25, VersVG gilt (ZVR 1980/295 wie oben), das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Lenkens eines solchen Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung nach - Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB aber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VersVG nur bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.