Die Revision ist begründet.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die beklagte Partei, daß das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht den Schluß gezogen habe, Dr.F*** sei zum Unfallszeitpunkt übermüdet gewesen, obwohl das Erstgericht zur Feststellung gelangt sei, eine besondere Übermüdung könne nicht angenommen werden, zumal Dr.F*** am Nachmittag noch geschlafen habe. Das Berufungsgericht habe ferner das Unfallsgeschehen als geradezu typische Folge einer durch Alkoholisierung und Übermüdung bedingten wesentlichen Bewußtseinsbeeinträchtigung bezeichnet, obwohl das Erstgericht festgestellt habe, die Unfallsursache könne nicht geklärt werden. Das Berufungsgericht habe damit gegen die Bestimmungen des § 498 Abs 1 ZPO verstoßen, weil es ohne Beweiswiederholung zumindest zum Teil vom festgestellten Sachverhalt abgegangen sei. Der Begriff Übermüdung stellt einen biologischen Zustand, demnach eine Tatsache, dar, und fällt nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (ZVR 1965/173, 7 Ob 281/74). Hat demnach das Erstgericht zwar nicht im Rahmen des von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalts, sondern bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß Dr.F*** besonders übermüdet gewesen sei, zumal er am Nachmittag noch geschlafen habe, handelt es sich hiebei um die Feststellung einer Tatsache, von der das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung hätte abgehen dürfen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Frage, ob Dr.F*** übermüdet war, gleichfalls bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts behandelt hat, vermag daran nichts zu ändern. In gleicher Weise hätte das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung auch nicht von der Feststellung des Erstgerichtes, Dr.F*** sei mit seinem Pkw. aus ungeklärter Ursache über die Fahrbahnmitte geraten, und der weiteren, in der Beweiswürdigung enthaltenen Feststellung (S 10 des erstgerichtlichen Urteils = AS 84), es hätten über den Unfallshergang keine verläßlichen Feststellungen gemacht werden können, abgehen und seiner Entscheidung zugrundelegen dürfen, der Unfall sei auf eine durch Alkoholeinwirkung bedingte Bewußtseinsstörung zurückzuführen.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die beklagte Partei, daß das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht den Schluß gezogen habe, Dr.F*** sei zum Unfallszeitpunkt übermüdet gewesen, obwohl das Erstgericht zur Feststellung gelangt sei, eine besondere Übermüdung könne nicht angenommen werden, zumal Dr.F*** am Nachmittag noch geschlafen habe. Das Berufungsgericht habe ferner das Unfallsgeschehen als geradezu typische Folge einer durch Alkoholisierung und Übermüdung bedingten wesentlichen Bewußtseinsbeeinträchtigung bezeichnet, obwohl das Erstgericht festgestellt habe, die Unfallsursache könne nicht geklärt werden. Das Berufungsgericht habe damit gegen die Bestimmungen des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO verstoßen, weil es ohne Beweiswiederholung zumindest zum Teil vom festgestellten Sachverhalt abgegangen sei. Der Begriff Übermüdung stellt einen biologischen Zustand, demnach eine Tatsache, dar, und fällt nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (ZVR 1965/173, 7 Ob 281/74). Hat demnach das Erstgericht zwar nicht im Rahmen des von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalts, sondern bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß Dr.F*** besonders übermüdet gewesen sei, zumal er am Nachmittag noch geschlafen habe, handelt es sich hiebei um die Feststellung einer Tatsache, von der das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung hätte abgehen dürfen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Frage, ob Dr.F*** übermüdet war, gleichfalls bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts behandelt hat, vermag daran nichts zu ändern. In gleicher Weise hätte das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung auch nicht von der Feststellung des Erstgerichtes, Dr.F*** sei mit seinem Pkw. aus ungeklärter Ursache über die Fahrbahnmitte geraten, und der weiteren, in der Beweiswürdigung enthaltenen Feststellung (S 10 des erstgerichtlichen Urteils = AS 84), es hätten über den Unfallshergang keine verläßlichen Feststellungen gemacht werden können, abgehen und seiner Entscheidung zugrundelegen dürfen, der Unfall sei auf eine durch Alkoholeinwirkung bedingte Bewußtseinsstörung zurückzuführen.
Die Frage der Übermüdung ist im Hinblick auf den bei Dr.F*** zum Unfallszeitpunkt festgestellten Blutalkoholwert von - bei Annahme der günstigsten Verhältnisse - mindestens 1,1 bis 1,2 %o (die in der Revisionsbeantwortung enthaltene Rüge, es handle sich hiebei um eine aktenwidrige Feststellung des Berufungsgerichtes, da das Erstgericht eine solche Feststellung nicht getroffen habe, ist unbegründet; die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes findet sich, wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung, auf den Seiten 11 und 13 des erstgerichtlichen Urteils, AS 85 und 87) für die Entscheidung des Rechtsstreites von wesentlicher Bedeutung.
Nach Art.3 Pkt.III Z 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (Beilage 4) sind von der Versicherung ausgeschlossen Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen (auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluß), es sei denn, daß diese Anfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurden. Der Begriff der Bewußtseinsstörung erfordert nicht völlige Bewußtlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern (Prölss/Martin, VersVG 23 , 1247). Nur eine solche Bewußtseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, die als Ausfallserscheinung dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eine Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (VersR 1977, 244). Ob eine Bewußtseinsstörung gegeben ist, hängt von der konkreten Situation ab, in der sich der Versicherte zur Zeit des Unfalls befindet. Dies gilt auch für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr (Prölss/Martin aa0, 1248). Die Grenzwerte werden dementsprechend verschieden sein, ob der Versicherte als Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger usw. am Verkehr teilnimmt (Prölss/Martin aa0, in diesem Sinn auch VersR 1982, 588, und VersR 1985, 352). Wo der Blutalkoholgehalt für sich allein für die Annahme einer Bewußtseinsstörung und den Beweis der Ursächlichkeit nicht ausreicht, muß der Versicherer zusätzlich sonstige Tatsachen darlegen, die für die Bewußtseinsstörung und deren Ursächlichkeit sprechen, zB Ausfallserscheinungen beim Verhalten des Versicherten im Straßenverkehr, wie etwa grob rücksichtsloses oder verkehrswidriges Fahren (Prölss/Martin aa0, 1250).Nach Artikel 3, Pkt.III Ziffer 7, der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (Beilage 4) sind von der Versicherung ausgeschlossen Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen (auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluß), es sei denn, daß diese Anfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurden. Der Begriff der Bewußtseinsstörung erfordert nicht völlige Bewußtlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern (Prölss/Martin, VersVG 23 , 1247). Nur eine solche Bewußtseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, die als Ausfallserscheinung dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eine Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (VersR 1977, 244). Ob eine Bewußtseinsstörung gegeben ist, hängt von der konkreten Situation ab, in der sich der Versicherte zur Zeit des Unfalls befindet. Dies gilt auch für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr (Prölss/Martin aa0, 1248). Die Grenzwerte werden dementsprechend verschieden sein, ob der Versicherte als Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger usw. am Verkehr teilnimmt (Prölss/Martin aa0, in diesem Sinn auch VersR 1982, 588, und VersR 1985, 352). Wo der Blutalkoholgehalt für sich allein für die Annahme einer Bewußtseinsstörung und den Beweis der Ursächlichkeit nicht ausreicht, muß der Versicherer zusätzlich sonstige Tatsachen darlegen, die für die Bewußtseinsstörung und deren Ursächlichkeit sprechen, zB Ausfallserscheinungen beim Verhalten des Versicherten im Straßenverkehr, wie etwa grob rücksichtsloses oder verkehrswidriges Fahren (Prölss/Martin aa0, 1250).
Nach ständiger Rechtsprechung des deutschen BGH wird eine Bewußtseinsstörung beim Autofahren in der Regel ab 1,3 %o bejaht (Prölss/Martin aa0 1248, VersR 1972, 292). Eine Entscheidung des Revisionsgerichtes zu dieser Frage ist bisher nicht ergangen. Es besteht jedoch kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung, da die Rechtslage ident ist (§ 3 Abs 4 der deutschen AUB stimmt inhaltlich mit Art.3 Punkt III Z 7 der AUVB überein). Auch bei anderen Gefahrenlagen, wie etwa der eines Fußgängers oder Mitfahrers, unterscheidet sich die Rechtsprechung des Revisionsgerichtes darin, ab welchem Alkoholisierungsgrad eine Bewußtseinsstörung anzunehmen ist, nicht von der deutschen Rechtsprechung (vgl. Prölss/Martin aa0 1248 und 1250 f sowie VersR 1977, 244, und VersR 1982, 588).Nach ständiger Rechtsprechung des deutschen BGH wird eine Bewußtseinsstörung beim Autofahren in der Regel ab 1,3 %o bejaht (Prölss/Martin aa0 1248, VersR 1972, 292). Eine Entscheidung des Revisionsgerichtes zu dieser Frage ist bisher nicht ergangen. Es besteht jedoch kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung, da die Rechtslage ident ist (Paragraph 3, Absatz 4, der deutschen AUB stimmt inhaltlich mit Artikel 3, Punkt römisch drei Ziffer 7, der AUVB überein). Auch bei anderen Gefahrenlagen, wie etwa der eines Fußgängers oder Mitfahrers, unterscheidet sich die Rechtsprechung des Revisionsgerichtes darin, ab welchem Alkoholisierungsgrad eine Bewußtseinsstörung anzunehmen ist, nicht von der deutschen Rechtsprechung vergleiche Prölss/Martin aa0 1248 und 1250 f sowie VersR 1977, 244, und VersR 1982, 588).
Die bei Dr.F*** festgestellte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 bis 1,2 %o reicht daher für sich allein zur Annahme einer Bewußtseinsstörung noch nicht aus. Das Berufungsgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren zu erwägen haben, ob es auch die Feststellung des Erstgerichtes, Dr.F*** sei nicht (nicht besonders) übermüdet gewesen, übernimmt (mit den Ausführungen in der Berufung zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die beklagte Partei auch gegen die Ausführungen des Erstgerichtes darüber, daß Dr.F*** nicht übermüdet gewesen sei). Sollte es jene Bedenken, die in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommen, aufrecht erhalten, wird es das Beweisverfahren insoweit zu wiederholen haben.
Die Bewußtseinsstörung muß, um einen Ausschluß von der Versicherung iS des Art.3 Pkt.III Z 7 AUVB zu begründen, den Unfall verursacht haben, zumindest aber mitursächlich gewesen sein. Nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis ist allerdings anzunehmen, daß eine zur Zeit des Unfalls vorhandene Bewußtseinsstörung den Unfall verursacht hat. Dieselben Hilfstatsachen, aus denen auf die Bewußtseinsstörung zu schließen ist, beweisen also auch deren Ursächlichkeit (Prölss/Martin aa0 1249, VersR 1960, 191).Die Bewußtseinsstörung muß, um einen Ausschluß von der Versicherung iS des Artikel 3, Pkt.III Ziffer 7, AUVB zu begründen, den Unfall verursacht haben, zumindest aber mitursächlich gewesen sein. Nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis ist allerdings anzunehmen, daß eine zur Zeit des Unfalls vorhandene Bewußtseinsstörung den Unfall verursacht hat. Dieselben Hilfstatsachen, aus denen auf die Bewußtseinsstörung zu schließen ist, beweisen also auch deren Ursächlichkeit (Prölss/Martin aa0 1249, VersR 1960, 191).
Das Erstgericht, das davon ausgegangen ist, daß keine (keine besondere) Übermüdung des Dr.F*** angenommen werden könne, hat, wie bereits dargelegt wurde, festgestellt, Dr.F*** sei mit seinem Pkw. aus ungeklärter Ursache über die Fahrbahnmitte geraten. Es hat demnach seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt, daß eine Bewußtseinsstörung des Dr.F*** ursächlich für seinen Unfall gewesen sei. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren auch von dieser Feststellung des Erstgerichtes nur abgehen dürfen, wenn es nach einer Wiederholung der Beweise zum Ergebnis kommen sollte, die Annahme der Ursächlichkeit einer Bewußtseinsstörung für den Unfall sei auf Grund des Blutalkoholgehalts in Verbindung etwa mit einer Übermüdung des Dr.F*** oder anderen Tatsachen, die für eine Bewußtseinsstörung und deren Ursächlichkeit sprechen, wie Ausfallserscheinungen beim Verhalten im Straßenverkehr, gerechtfertigt.
Es war deshalb der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.