Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionen der Beklagten sind nicht zulässig.
Nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO aF ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Beweisergänzung im Sinne des § 488 ZPO den Parteien die Möglichkeit, neue Beweise zu beantragen, nur dann eröffnet, wenn sich diese aus dem Ergebnis der Beweisergänzung ergeben (EvBl.1973/2; SZ 19/278; 6 Ob 591/87; 2 Ob 228/73; 4 Ob 335/73; 6 Ob 299/66; so auch Fasching IV 168). Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsprechung und hat danach zu Recht die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge mangels Vorliegens der genannten Voraussetzungen verneint. Nur wenn es sich nicht um mündliche Berufungsverhandlungen im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 488 ff ZPO handelt, kommen die dort vorgesehenen Beschränkungen nicht in Betracht (Fasching aaO 215). Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 59/134 und 4 Ob 19/89 betrafen Fälle des § 496 Abs.1 Z 3 ZPO, in denen für die rechtliche Beurteilung erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht oder nur unzureichend erörtert worden waren. Daraus folgt, daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO eine erhebliche verfahrensrechtliche Frage nicht vorliegt. Die Beurteilung der Vereinbarung vom 29.11.1982 entspricht den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Auslegungsregeln. Demgemäß sind die Revisionen zurückzuweisen.Nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aF ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Beweisergänzung im Sinne des Paragraph 488, ZPO den Parteien die Möglichkeit, neue Beweise zu beantragen, nur dann eröffnet, wenn sich diese aus dem Ergebnis der Beweisergänzung ergeben (EvBl.1973/2; SZ 19/278; 6 Ob 591/87; 2 Ob 228/73; 4 Ob 335/73; 6 Ob 299/66; so auch Fasching römisch vier 168). Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsprechung und hat danach zu Recht die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge mangels Vorliegens der genannten Voraussetzungen verneint. Nur wenn es sich nicht um mündliche Berufungsverhandlungen im Sinne und mit der Aufgabe der Paragraphen 488, ff ZPO handelt, kommen die dort vorgesehenen Beschränkungen nicht in Betracht (Fasching aaO 215). Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 59/134 und 4 Ob 19/89 betrafen Fälle des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, in denen für die rechtliche Beurteilung erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht oder nur unzureichend erörtert worden waren. Daraus folgt, daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO eine erhebliche verfahrensrechtliche Frage nicht vorliegt. Die Beurteilung der Vereinbarung vom 29.11.1982 entspricht den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Auslegungsregeln. Demgemäß sind die Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revisionen hinwies, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. In Ansehung des Nebenintervenienten trifft dies nicht zu.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revisionen hinwies, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. In Ansehung des Nebenintervenienten trifft dies nicht zu.