Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach § 142 ABGB hat das Gericht im Falle einer Scheidung der Ehe der Eltern, wenn diese eine Vereinbarung über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht getroffen haben, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Kindeseltern und auf die Ursachen der Scheidung zu entscheiden, ob alle und welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Die vorgenannten Bestimmungen sind analog auch dann anzuwenden, wenn die Eltern bei aufrechtem Bestand ihrer Ehe getrennt leben (SZ 27/83, JBl 1965/147, EvBl 1975/42 uam). Auch in diesem Falle hat daher das Pflegschaftsgericht nach der zwingenden Bestimmung des § 142 ABGB bei seiner Entscheidung, welchem Elternteil die Kinder in Pflege und Erziehung zu überlassen sind, auf die Ursachen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen (RZ 1973/194). Richtig ist allerdings, daß für die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes grundsätzlich das Wohl des Kindes maßgebend ist (EvBl 1972/244 uam). Die Gründe für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten sind daher für die Frage, welchem Ehegatten die Kinder zu überlassen sind, nur insofern von Bedeutung, als aus ihnen Schlüsse über die Eignung des einen oder anderen Elternteiles zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gezogen werden können (Wentzel-Plessl in Klang2 I/2 S 54, EFSlg 593, 4.142, JBl 1959/546, RZ 1973, 194 uam).Nach Paragraph 142, ABGB hat das Gericht im Falle einer Scheidung der Ehe der Eltern, wenn diese eine Vereinbarung über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht getroffen haben, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Kindeseltern und auf die Ursachen der Scheidung zu entscheiden, ob alle und welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Die vorgenannten Bestimmungen sind analog auch dann anzuwenden, wenn die Eltern bei aufrechtem Bestand ihrer Ehe getrennt leben (SZ 27/83, JBl 1965/147, EvBl 1975/42 uam). Auch in diesem Falle hat daher das Pflegschaftsgericht nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 142, ABGB bei seiner Entscheidung, welchem Elternteil die Kinder in Pflege und Erziehung zu überlassen sind, auf die Ursachen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen (RZ 1973/194). Richtig ist allerdings, daß für die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes grundsätzlich das Wohl des Kindes maßgebend ist (EvBl 1972/244 uam). Die Gründe für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten sind daher für die Frage, welchem Ehegatten die Kinder zu überlassen sind, nur insofern von Bedeutung, als aus ihnen Schlüsse über die Eignung des einen oder anderen Elternteiles zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gezogen werden können (Wentzel-Plessl in Klang2 I/2 S 54, EFSlg 593, 4.142, JBl 1959/546, RZ 1973, 194 uam).
Die Frage der Ursache der Trennung der Kindeseltern haben aber die Untergerichte nicht untersucht, sondern nur im wesentlichen die derzeitigen Wohnverhältnisse des Kindes im Haushalt seiner mütterlichen Großeltern einer möglichen Unterbringung bei den väterlichen Großeltern gegenübergestellt. Die Untergerichte haben daher auch nicht geprüft, ob die Behauptung der ehelichen Mutter richtig ist, daß sie von ihrem Ehegatten aus der ehelichen Wohnung verwiesen wurde (S l) oder ob sie den ehelichen Vater, wie dieser behauptet, böswillig verlassen und sich um ihr Kind nicht gekümmert hat (S 9 und 14): Gerade diese Umstände wären aber zur Prüfung der Frage, welcher Elternteil zur Pflege und Erziehung seines Kindes besser geeignet ist, von Bedeutung gewesen, weil daraus Rückschlüsse gewonnen werden können, bei welchem Elternteil eine liebevollere und sorgfältigere Erziehung des Kindes zu erwarten ist. Gerade diesem Umstand kommt aber bei der Beurteilung, wem das Kind in Pflege und Erziehung zu übergeben ist, besonderes Gewicht zu. In diesem Zusammenhang wäre auch von Bedeutung, ob die väterliche Großmutter tatsächlich Bedenken in dem Sinne geäußert hat, ob ihr Sohn auch der Vater des Kindes sei, weil auch in diesem Falle die von ihr behauptete besondere Zuneigung zu ihrem Enkelkind bezweifelt werden müßte. Hinzu kommt noch, daß auch im Erhebungsbericht der Bezirkshauptmannschaft * bezweifelt wird, ob die von der väterlichen Großmutter bekundete Bereitschaft zur Betreuung ihres Enkelkindes tatsächlich aufrichtig gemeint ist und die Möglichkeit erwogen wird, finanzielle Gründe und Rachegedanken eine Rolle spielen könnten.
Derzeit kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, welchem Elternteil die Pflege und Erziehung des Kindes zu überlassen sind. Die Beschlüsse der Untergerichte waren demnach aufzuheben. Das Erstgericht wird daher ergänzende Erhebungen im Sinne der vorangehenden Ausführungen durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch zu klären haben, ob die von der ehelichen Mutter behauptete Besserung der Wohnverhältnisse bei ihren Eltern in der Zwischenzeit tatsächlich eingetreten ist. Außerdem sei noch erwähnt, daß auch vor einer Scheidung der Ehe der Kindeseltern eine einstweilige Regelung hinsichtlich der Benützung der Ehewohnung in * nach § 19 der 6. DVzEheG. möglich wäre. Nach Ergänzung seines Verfahrens wird daher das Erstgericht neuerlich über die Anträge der ehelichen Mutter zu entscheiden haben. Hiebei wird es darauf Bedacht zu nehmen haben, daß besonders ein Kleinkind der mütterlichen Obsorge und des ständigen Kontaktes mit seiner Mutter bedarf und daher nur besonders schwerwiegende Gründe die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen können (EFSlg 9.668 uam). Sollte es zu einer Übergabe der Minderjährigen in die Pflege und Erziehung ihres Vaters kommen, wird dieser zu einer Unterhaltsleistung für sein Kind für die Zeit, in der es sich bei seiner Mutter befunden hat, dann zu verpflichten sein, wenn er den primär auf Naturalunterhalt gerichteten Anspruch seines Kindes verletzt (EFSlg 7.785, 12.867 uam) oder der vorläufigen Unterbringung des Kindes bei seiner Mutter ausdrücklich oder auch nur konkludent zugestimmt haben sollte (JBl 1965/147 uam).Derzeit kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, welchem Elternteil die Pflege und Erziehung des Kindes zu überlassen sind. Die Beschlüsse der Untergerichte waren demnach aufzuheben. Das Erstgericht wird daher ergänzende Erhebungen im Sinne der vorangehenden Ausführungen durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch zu klären haben, ob die von der ehelichen Mutter behauptete Besserung der Wohnverhältnisse bei ihren Eltern in der Zwischenzeit tatsächlich eingetreten ist. Außerdem sei noch erwähnt, daß auch vor einer Scheidung der Ehe der Kindeseltern eine einstweilige Regelung hinsichtlich der Benützung der Ehewohnung in * nach Paragraph 19, der 6. DVzEheG. möglich wäre. Nach Ergänzung seines Verfahrens wird daher das Erstgericht neuerlich über die Anträge der ehelichen Mutter zu entscheiden haben. Hiebei wird es darauf Bedacht zu nehmen haben, daß besonders ein Kleinkind der mütterlichen Obsorge und des ständigen Kontaktes mit seiner Mutter bedarf und daher nur besonders schwerwiegende Gründe die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen können (EFSlg 9.668 uam). Sollte es zu einer Übergabe der Minderjährigen in die Pflege und Erziehung ihres Vaters kommen, wird dieser zu einer Unterhaltsleistung für sein Kind für die Zeit, in der es sich bei seiner Mutter befunden hat, dann zu verpflichten sein, wenn er den primär auf Naturalunterhalt gerichteten Anspruch seines Kindes verletzt (EFSlg 7.785, 12.867 uam) oder der vorläufigen Unterbringung des Kindes bei seiner Mutter ausdrücklich oder auch nur konkludent zugestimmt haben sollte (JBl 1965/147 uam).