Rechtssatz RS0047780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047780
Geschäftszahl
7Ob571/77; 8Ob501/80
Entscheidungsdatum
06.03.1980
Rechtssatz
Die Gründe für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sind für die Frage, welchem Ehegatten die Kinder zu überlassen sind, nur insofern von Bedeutung, als aus ihnen Schlüsse über die Eignung des einen oder anderen Elternteiles zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gezogen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047780
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00571_7700000_001