Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt, wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Nach § 6 Abs. 2 lit. b des Kleingartengesetzes kann ein Generalpachtvertrag gekündigt werden, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt und die Möglichkeit der fristgerechten Durchführung des Baues glaubhaft gemacht wird. Unter dem Begriff "der Bebauung zuführen" kann nicht die Vollendung des Baues, sondern nur der Baubeginn verstanden werden. Es muß die Gewähr gegeben sein, daß mit der Bebauung innerhalb eines Jahrs begonnen wird. Da aber die Dauer des Kündigungsstreites und des Räumungsverfahrens von vornherein nicht abzusehen sind, kann die Jahresfrist auch erst mit der tatsächlichen Räumung zu laufen beginnen. Es muß allerdings auch glaubhaft gemacht werden, daß der Bau nicht nur begonnen, sondern auch fortgesetzt und vollendet wird (MietSlg. 19.453, 22.528, 20.596 u.a.).Nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, des Kleingartengesetzes kann ein Generalpachtvertrag gekündigt werden, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt und die Möglichkeit der fristgerechten Durchführung des Baues glaubhaft gemacht wird. Unter dem Begriff "der Bebauung zuführen" kann nicht die Vollendung des Baues, sondern nur der Baubeginn verstanden werden. Es muß die Gewähr gegeben sein, daß mit der Bebauung innerhalb eines Jahrs begonnen wird. Da aber die Dauer des Kündigungsstreites und des Räumungsverfahrens von vornherein nicht abzusehen sind, kann die Jahresfrist auch erst mit der tatsächlichen Räumung zu laufen beginnen. Es muß allerdings auch glaubhaft gemacht werden, daß der Bau nicht nur begonnen, sondern auch fortgesetzt und vollendet wird (MietSlg. 19.453, 22.528, 20.596 u.a.).
Die Vorinstanzen haben die Rechtslage im wesentlichen richtig erkannt. Ihrer Auffassung, im vorliegenden Fall scheitere eine Glaubhaftmachung des Baubeginnes innerhalb der gesetzlichen Frist schon an der Tatsache, daß bezüglich des restlichen Grundstückes ein eigenes Kündigungsverfahren anhängig ist, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Glaubhaftmachung setzt nicht absolute Gewißheit voraus. Es muß nur entsprechend dargetan werden, daß die Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen werden. Würde man hiebei den von den Vorinstanzen herangezogenen strengen Maßstab anlegen, so wäre - worauf die Kläger in der Revision zutreffehd hinweisen - die Aufkündigung eines Generalpachtvertrages nach § 6 Abs. 2 lit. b Kleingartengesetz immer dann praktisch unmöglich, wenn die für den Bau vorgesehene Grundfläche räumlich geteilt und an zwei verschiedene Pächter verpachtet ist. In keinem dieser Fälle besteht die absolute Gewähr dafür, daß die Pachtverhältnisse zum gleichen Zeitpunkt beendet sind und die Räumungen durchgeführt werden. Die einjährige Frist beginnt mit der Räumung (EvBl. 1962/290, MietSlg. 19.453 ua). Sind verschiedene Kündigungen bei demselben Gericht anhängig, so kann das Gericht einen wesentlichen Beitrag zur Gleichzeitigkeit durch eine Verbindung dieser beiden Rechtssachen leisten. Ob in einem solchen Fall eine einheitliche Aufkündigung überhaupt rechtlich möglich wäre, muß nicht näher geprüft werden.Die Vorinstanzen haben die Rechtslage im wesentlichen richtig erkannt. Ihrer Auffassung, im vorliegenden Fall scheitere eine Glaubhaftmachung des Baubeginnes innerhalb der gesetzlichen Frist schon an der Tatsache, daß bezüglich des restlichen Grundstückes ein eigenes Kündigungsverfahren anhängig ist, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Glaubhaftmachung setzt nicht absolute Gewißheit voraus. Es muß nur entsprechend dargetan werden, daß die Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen werden. Würde man hiebei den von den Vorinstanzen herangezogenen strengen Maßstab anlegen, so wäre - worauf die Kläger in der Revision zutreffehd hinweisen - die Aufkündigung eines Generalpachtvertrages nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Kleingartengesetz immer dann praktisch unmöglich, wenn die für den Bau vorgesehene Grundfläche räumlich geteilt und an zwei verschiedene Pächter verpachtet ist. In keinem dieser Fälle besteht die absolute Gewähr dafür, daß die Pachtverhältnisse zum gleichen Zeitpunkt beendet sind und die Räumungen durchgeführt werden. Die einjährige Frist beginnt mit der Räumung (EvBl. 1962/290, MietSlg. 19.453 ua). Sind verschiedene Kündigungen bei demselben Gericht anhängig, so kann das Gericht einen wesentlichen Beitrag zur Gleichzeitigkeit durch eine Verbindung dieser beiden Rechtssachen leisten. Ob in einem solchen Fall eine einheitliche Aufkündigung überhaupt rechtlich möglich wäre, muß nicht näher geprüft werden.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß bezüglich der gesamten Fläche Aufkündigungen eingebracht worden sind. Das die vorliegende Aufkündigung betreffende Verfahren ist kemneswegs soweit fortgeschritten, daß, auch wenn man den bisherigen Abweisungsgrund außer Betracht läßt, mit seinem unmittelbaren Abschluß gerechnet werden kann. Demnach kann nicht ohne weiters gesagt werden, die Beendigung der beiden Verfahlen werde so weit auseinanderfallen, daß bezüglich der hier verfahrensgegenständlichen Teilfläche die Jahresfrist keinesfalls eingehalten werden kann. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß, wenn auch das Räumungsverfahren bezüglich der zweiten Teilfläche noch nicht abgeschlossen ist, auf der bereits freien Teilfläche mit dem Bau begonnen werden kann. Sämtliche vorerwähnten Fragen sind bisher nicht erörtert worden, weshalb der Rechtsansicht der Vorinstanzen, bereits jetzt könne eine Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Baubeginnes verneint werden, nicht beizutreten ist. Vielmehr müssen die oben aufgezeigten Umstände geprüft werden.
Es erweist sich sohin bereits das erstgerichtliche Verfahren aus rechtlichen Erwägungen als derart mangelhaft, daß eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.