Rechtssatz RS0063694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063694
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Diese Bestimmung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es darf nicht auf eine Beendigung der Bauführung innerhalb der Jahresfrist abgestellt werden, sondern nur auf den Beginn einer Bauführung, deren Beendigung in einer für den Verpächter bzw Bauherrn wirtschaftlich zumutbaren Weise allerdings auch glaubhaft gesichert sein muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 94/68
Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 94/68
Veröff: MietSlg 20596
- 7 Ob 571/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 571/88
Auch; Beisatz: Es muss entsprechend dargetan werden, dass die Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen werden (hier: die für den Bau vorgesehene Grundfläche ist räumlich geteilt und an zwei verschiedene Pächter verpachtet). (T1)
- 8 Ob 87/19f
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 87/19f
Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/104
- 7 Ob 104/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 104/19y
Beis wie T1
- 8 Ob 2/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063694
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19680627_OGH0002_0010OB00094_6800000_001