Vorauszuschicken ist, daß durch die Stellung des Patientenanwaltes als Vertreter des Kranken die Vertretungsbefugnis sonstiger Vertreter, wie etwa des Sachwalters, nicht ausgeschlossen wird (§ 14 Abs 2 UbG; 1202 BlgNR 17.GP 7).Vorauszuschicken ist, daß durch die Stellung des Patientenanwaltes als Vertreter des Kranken die Vertretungsbefugnis sonstiger Vertreter, wie etwa des Sachwalters, nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 14, Absatz 2, UbG; 1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 7).
Gemäß § 25 Abs 1 UbG gelten für die mündliche Verhandlung im Unterbringungsverfahren die §§ 239 und 242 AußStrG. Nach § 239 letzter Satz AußStrG kann das Gericht die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß das Prinzip der Öffentlichkeit von grundsätzlicher Bedeutung und verfassungsrechtlich verankert ist. Im Widerstreit der Rechtspflegeinteressen und des Schutzes der Intimsphäre ist jedoch anerkannt, daß die Öffentlichkeit aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden kann. Da das Gesetz im Unterbringungsverfahren grundsätzlich die Öffentlichkeit normiert hat, wird auch die übliche Beeinträchtigung des Ansehens einer Person, die mit einem solchen Verfahren verbunden ist, in Kauf genommen werden müssen. Die Art und der Grad der Krankheit und die besonderen Umstände des Falles können jedoch geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in den Augen der Mitmenschen in besonderem Ausmaß heabzusetzen oder sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre zu verletzen. Dann fordert das Interesse des Betroffenen den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im vorliegenden Fall besteht eine hochgradige Erkrankung, wobei die Betroffene bei Explorationen zum Teil aggressiv und hysterisch reagiert. Ein cerebraler Abbau ist zwar bei besonders alten Menschen kein ungewöhnlicher Vorgang. Der Grad des Abbauprozesses und die Reaktionen der Betroffenen lassen jedoch in deren Interesse den Ausschluß der Öffentlichkeit gerechtfertigt erscheinen. Der vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, UbG gelten für die mündliche Verhandlung im Unterbringungsverfahren die Paragraphen 239 und 242 AußStrG. Nach Paragraph 239, letzter Satz AußStrG kann das Gericht die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß das Prinzip der Öffentlichkeit von grundsätzlicher Bedeutung und verfassungsrechtlich verankert ist. Im Widerstreit der Rechtspflegeinteressen und des Schutzes der Intimsphäre ist jedoch anerkannt, daß die Öffentlichkeit aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden kann. Da das Gesetz im Unterbringungsverfahren grundsätzlich die Öffentlichkeit normiert hat, wird auch die übliche Beeinträchtigung des Ansehens einer Person, die mit einem solchen Verfahren verbunden ist, in Kauf genommen werden müssen. Die Art und der Grad der Krankheit und die besonderen Umstände des Falles können jedoch geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in den Augen der Mitmenschen in besonderem Ausmaß heabzusetzen oder sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre zu verletzen. Dann fordert das Interesse des Betroffenen den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im vorliegenden Fall besteht eine hochgradige Erkrankung, wobei die Betroffene bei Explorationen zum Teil aggressiv und hysterisch reagiert. Ein cerebraler Abbau ist zwar bei besonders alten Menschen kein ungewöhnlicher Vorgang. Der Grad des Abbauprozesses und die Reaktionen der Betroffenen lassen jedoch in deren Interesse den Ausschluß der Öffentlichkeit gerechtfertigt erscheinen. Der vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Beizupflichten ist der Patientenanwältin, daß ihr der Sachverständige gemäß § 22 Abs 3 UbG das Gutachten rechtzeitig vor der Verhandlung zu übermitteln hat, was hier nicht der Fall war. Gleichwohl hatte die Patientenanwältin jedoch Gelegenheit, sich bei der Verhandlung zu äußern. Ein allfälliger Mangel des Gehörs wird auch dadurch behoben, daß der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rekursverfahren darlegen konnte (NZ 1985/54 ua). Eine nicht rechtzeitige Übermittlung des Gutachtens kann aber einen Verfahrensmangel begründen, wenn dadurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Außerstreitsache verhindert wird (vgl Dolinar Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht 166). Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Sachverständige bei seiner Befundaufnahme und Gutachtenerstattung erhebliche Umstände außer acht gelassen hätte, und die Patientenanwältin konnte solche in ihrem Rechtsmittel, in dem Neuerungen eingeschränkt zulässig waren, weil es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt (Dolinar aaO, 171), auch nicht aufzeigen. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige, außerhalb der Begutachtung durch den Sachverständigen liegende, entscheidungswesentliche Umstände.Beizupflichten ist der Patientenanwältin, daß ihr der Sachverständige gemäß Paragraph 22, Absatz 3, UbG das Gutachten rechtzeitig vor der Verhandlung zu übermitteln hat, was hier nicht der Fall war. Gleichwohl hatte die Patientenanwältin jedoch Gelegenheit, sich bei der Verhandlung zu äußern. Ein allfälliger Mangel des Gehörs wird auch dadurch behoben, daß der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rekursverfahren darlegen konnte (NZ 1985/54 ua). Eine nicht rechtzeitige Übermittlung des Gutachtens kann aber einen Verfahrensmangel begründen, wenn dadurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Außerstreitsache verhindert wird vergleiche Dolinar Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht 166). Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Sachverständige bei seiner Befundaufnahme und Gutachtenerstattung erhebliche Umstände außer acht gelassen hätte, und die Patientenanwältin konnte solche in ihrem Rechtsmittel, in dem Neuerungen eingeschränkt zulässig waren, weil es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt (Dolinar aaO, 171), auch nicht aufzeigen. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige, außerhalb der Begutachtung durch den Sachverständigen liegende, entscheidungswesentliche Umstände.
Der Revisionsrekurs der Sachwalterin ist daher im Ergebnis berechtigt. Da nach den Erhebungsergebnissen des Erstgerichtes die Anhaltung gerechtfertigt und das Rechtsmittelgericht im Fürsorgebereich nicht an die Rechtsmittelanträge gebunden ist (Dolinar aaO, 164), ist die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hiebei ist jedoch zu beachten, daß die Frist laut Beschluß des Erstgerichtes vom 8.8.1990 am 8.2.1991 endete, sodaß die Zulässigkeit der weiteren Unterbringung den Zeitraum vom 9.2.1991 bis 9.8.1991 umfaßt.