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Rechtssatz RS0075972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075972

Geschäftszahl

7Ob571/91

Entscheidungsdatum

25.07.1991

Rechtssatz

Da das Gesetz im Unterbringungsverfahren grundsätzlich die Öffentlichkeit normiert hat, wird auch die übliche Beeinträchtigung des Ansehens einer Person, die mit einem solchen Verfahren verbunden ist, in Kauf genommen werden müssen. Die Art und der Grad der Krankheit und die besonderen Umstände des Falles können jedoch geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in den Augen der Mitmenschen in besonderem Ausmaß herabzusetzen oder sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre zu verletzen. Dann fordert das Interesse des Betroffenen den Ausschluß der Öffentlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 571/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 571/91
    Veröff: RZ 1992/68 S 208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075972

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00571_9100000_002