Rechtssatz RS0075972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075972
Entscheidungsdatum
25.07.1991
Rechtssatz
Da das Gesetz im Unterbringungsverfahren grundsätzlich die Öffentlichkeit normiert hat, wird auch die übliche Beeinträchtigung des Ansehens einer Person, die mit einem solchen Verfahren verbunden ist, in Kauf genommen werden müssen. Die Art und der Grad der Krankheit und die besonderen Umstände des Falles können jedoch geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in den Augen der Mitmenschen in besonderem Ausmaß herabzusetzen oder sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre zu verletzen. Dann fordert das Interesse des Betroffenen den Ausschluß der Öffentlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075972
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00571_9100000_002