Der dagegen vom Jugendwohlfahrtsträger erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Intentionen des Unterhaltsvorschußgesetzes entsprechend (Broda in "Schwerpunkte der Familienrechtsreform in der XIV.GP des NR" RZ 1976, 7 "Der Staat soll in Vorlage treten") ist eine allgemeine oder generelle Unterhaltsbevorschussungspflicht der Republik Österreich nicht gegeben, sondern bestimmen gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen, in deren Rahmen verschiedene Vorschußtypen zur Verfügung gestellt werden, den Anspruch auf Unterhaltsvorschußgewährung. Bevorschußt wird der gesetzliche Unterhalt eines mj. Kindes, soweit er in Form einer Geldrente zu bezahlen ist. Darüber hinausgehende Unterhaltsdefizite wie etwa die Ansprüche auf Betreuung und Erziehung sind vor allem im Weg des § 176 ABGB einer Regelung zuzuführen. Durch das UVG sollte die gesetzliche Unterhaltsstruktur nicht verändert werden; über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehende Leistungen wären keine Unterhaltsvorschüsse mehr. Die Leistungen des Bundes werden nicht "anstelle" des Unterhaltes gewährt, sie sind auch keine Sozialleistungen im weiteren Sinn (vgl. Knoll, UVG in ÖA, 1.Lfg. Mai 1987 Rz 8). Der Revisionsrekurswerberin ist zuzugestehen, daß die Legislative keine Mindestbevorschussungssätze festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall muß aber nicht untersucht werden, ob der Unterhaltspflichtige, dessen Leistung durch das Gesetz substituiert werden soll, möglicherweise höhere Leistungen als dem Titel, auf den sich das Unterhaltsvorschußbegehren stützt, entsprechend erbringen könnte und ob aus diesem Grund eine Art "Grundsatzbeschluß" auf Unterhaltsbevorschussung zu fassen wäre, weil, wie schon das Rekursgericht, der Ansicht anderer Gerichte zweiter Instanz folgend (EFSlg. 49.079, EFSlg. 60.484), zutreffend ausgeführt hat, der Staat nur dann für den Unterhaltspflichtigen in Vorlage treten soll, wenn dies den Intentionen des Gesetzes gerecht wird. Es ist gerichtsbekannt, daß sich der Wert des polnischen Zloty seit dem Bevorschussungsantrag von 100 zl = 0,085 öS auf 100 zl = 0,36 öS verringert hat. Daraus leitete sich wiederum die als gerichtsbekannt vorauszusetzende Tatsache ab, daß die mit der Auszahlung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von rund 6,-- S verbundenen Kosten weit höher liegen, als die dadurch bewirkte Zuwendung an das mj. Kind. Dies kann nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Wird dennoch die Bevorschussung einer derartigen symbolischen Unterhaltsleistung begehrt, muß bereits von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Rechtswohltat des Unterhaltsvorschusses gesprochen werden. Auf die Bestimmung des § 4 Z 2 UVG wird hingewiesen (vgl. auch die Antwort des BMfJ vom 21.1.1977, ÖA 1977, 11 f).Den Intentionen des Unterhaltsvorschußgesetzes entsprechend (Broda in "Schwerpunkte der Familienrechtsreform in der römisch vierzehn.Gesetzgebungsperiode des NR" RZ 1976, 7 "Der Staat soll in Vorlage treten") ist eine allgemeine oder generelle Unterhaltsbevorschussungspflicht der Republik Österreich nicht gegeben, sondern bestimmen gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen, in deren Rahmen verschiedene Vorschußtypen zur Verfügung gestellt werden, den Anspruch auf Unterhaltsvorschußgewährung. Bevorschußt wird der gesetzliche Unterhalt eines mj. Kindes, soweit er in Form einer Geldrente zu bezahlen ist. Darüber hinausgehende Unterhaltsdefizite wie etwa die Ansprüche auf Betreuung und Erziehung sind vor allem im Weg des Paragraph 176, ABGB einer Regelung zuzuführen. Durch das UVG sollte die gesetzliche Unterhaltsstruktur nicht verändert werden; über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehende Leistungen wären keine Unterhaltsvorschüsse mehr. Die Leistungen des Bundes werden nicht "anstelle" des Unterhaltes gewährt, sie sind auch keine Sozialleistungen im weiteren Sinn vergleiche Knoll, UVG in ÖA, 1.Lfg. Mai 1987 Rz 8). Der Revisionsrekurswerberin ist zuzugestehen, daß die Legislative keine Mindestbevorschussungssätze festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall muß aber nicht untersucht werden, ob der Unterhaltspflichtige, dessen Leistung durch das Gesetz substituiert werden soll, möglicherweise höhere Leistungen als dem Titel, auf den sich das Unterhaltsvorschußbegehren stützt, entsprechend erbringen könnte und ob aus diesem Grund eine Art "Grundsatzbeschluß" auf Unterhaltsbevorschussung zu fassen wäre, weil, wie schon das Rekursgericht, der Ansicht anderer Gerichte zweiter Instanz folgend (EFSlg. 49.079, EFSlg. 60.484), zutreffend ausgeführt hat, der Staat nur dann für den Unterhaltspflichtigen in Vorlage treten soll, wenn dies den Intentionen des Gesetzes gerecht wird. Es ist gerichtsbekannt, daß sich der Wert des polnischen Zloty seit dem Bevorschussungsantrag von 100 zl = 0,085 öS auf 100 zl = 0,36 öS verringert hat. Daraus leitete sich wiederum die als gerichtsbekannt vorauszusetzende Tatsache ab, daß die mit der Auszahlung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von rund 6,-- S verbundenen Kosten weit höher liegen, als die dadurch bewirkte Zuwendung an das mj. Kind. Dies kann nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Wird dennoch die Bevorschussung einer derartigen symbolischen Unterhaltsleistung begehrt, muß bereits von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Rechtswohltat des Unterhaltsvorschusses gesprochen werden. Auf die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG wird hingewiesen vergleiche auch die Antwort des BMfJ vom 21.1.1977, ÖA 1977, 11 f).
Dem Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers war daher ein Erfolg zu versagen.