Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0076311×

Rechtssatz RS0076311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076311

Geschäftszahl

7Ob571/93; 10Ob65/22i

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Rechtssatz

Ein Unterhaltsvorschuß von siebzehn Schilling monatlich (= 2.000 Zloty) hätte lediglich den Charakter einer Symbolleistung. Wurden auch im UVG keine Mindestbevorschussungssätze festgesetzt, müßte doch bei einer Vorschußleistung in derart geringer Höhe von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 571/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 571/93
  • 10 Ob 65/22i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 65/22i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch ist auch bei geringen Vorschussbeträgen nicht per se anzunehmen, wenn sich nicht aus der Aktenlage Hinweise darauf ergeben. Es ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dem Kind ein Interesse an einer Bevorschussung gänzlich abzusprechen, weil auch geringe Beträge – allenfalls punktuell oder erst in der Summe – Lebensbedürfnisse des Kindes zu befriedigen vermögen. Gelingt eine Unterhaltstitelerhöhung, kann zudem der Gleichlauf zwischen dem laufenden Unterhaltsvorschuss und dem Unterhaltstitel gemäß § 19 Abs 2 UVG zu einer rückwirkenden Erhöhung des (zunächst geringen) Vorschussbetrags führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0070OB00571_9300000_001