Der - ohne die Beschränkungen nach den §§ 502, 528 ZPO - zulässige Rekurs der Beklagten ist berechtigt.Der - ohne die Beschränkungen nach den Paragraphen 502, 528, ZPO - zulässige Rekurs der Beklagten ist berechtigt.
Die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsansicht, die Berufungsfrist für eine die Verfahrenshilfe genießende Partei beginne nur dann neu zu laufen, wenn die Berufung auch vom beigestellten Verfahrenshelfer erhoben wurde, nicht aber, wenn sie nach Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch einen freigewählten Rechtsanwalt verfaßt wurde, ist zwar in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.10.1957, 3 Ob 338/57 = RZ 1958, 14 geteilt worden, kann aber nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage nicht mehr aufrecht erhalten werden.
§ 464 Abs 3 ZPO wurde durch die ZPO-Novelle 1955, BGBl 1955/282, eingeführt und im hier maßgeblichen Wortlaut durch das Verfahrenshilfegesetz, BGBl 2973/569 nicht geändert. Durch diese Bestimmung sollte für die (arme) Partei die Ausnützung der vollen Berufungsfrist möglichst gesichert werden (ErläutRV 565 BlgNR 7. GP, 10), weil zuvor die Berufungsfrist durch die für Beigabe und Bestellung des (Armenanwaltes) erforderliche Zeit verkürzt war. Demnach beginnt die Berufungsfrist für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen Rechtsanwalt. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Erläuternden Bemerkungen ist aber zu entnehmen, daß dadurch der neuerliche Fristenlauf nur für den Verfahrenshelfer, nicht aber für einen in der Folge frei gewählten Vertreter in Gang gesetzt werden soll. Das Gesetz spricht vielmehr davon, daß bei rechtzeitiger Antragstellung für die Verfahrenshilfe beantragende Partei die Berufungsfrist von neuem zu laufen beginnt (arg: "so beginnt für sie" ...). Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er den neuerlichen Fristenlauf wohl nur für den Verfahrenshelfer angeordnet und nicht für die Partei (siehe dazu Müller, AnwBl 1983, 481). Entgegen der in der E RZ 1958, 14 vertretenen Rechtsmeinung läßt sich daher weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahmebestimmung zugunsten des Verfahrenshelfers handle.Paragraph 464, Absatz 3, ZPO wurde durch die ZPO-Novelle 1955, BGBl 1955/282, eingeführt und im hier maßgeblichen Wortlaut durch das Verfahrenshilfegesetz, BGBl 2973/569 nicht geändert. Durch diese Bestimmung sollte für die (arme) Partei die Ausnützung der vollen Berufungsfrist möglichst gesichert werden (ErläutRV 565 BlgNR 7. GP, 10), weil zuvor die Berufungsfrist durch die für Beigabe und Bestellung des (Armenanwaltes) erforderliche Zeit verkürzt war. Demnach beginnt die Berufungsfrist für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen Rechtsanwalt. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Erläuternden Bemerkungen ist aber zu entnehmen, daß dadurch der neuerliche Fristenlauf nur für den Verfahrenshelfer, nicht aber für einen in der Folge frei gewählten Vertreter in Gang gesetzt werden soll. Das Gesetz spricht vielmehr davon, daß bei rechtzeitiger Antragstellung für die Verfahrenshilfe beantragende Partei die Berufungsfrist von neuem zu laufen beginnt (arg: "so beginnt für sie" ...). Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er den neuerlichen Fristenlauf wohl nur für den Verfahrenshelfer angeordnet und nicht für die Partei (siehe dazu Müller, AnwBl 1983, 481). Entgegen der in der E RZ 1958, 14 vertretenen Rechtsmeinung läßt sich daher weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahmebestimmung zugunsten des Verfahrenshelfers handle.
Soweit das Berufungsgericht auf die Möglichkeit der Prozeßverschleppung durch mißbräuchliche Inanspruchnahme des Instituts der Verfahrenshilfe verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber für diesen Fall im § 69 ZPO als Mutwillensstrafe Geldstrafen (bis zur Höhe von S 400.000,-) ferner eine Verdoppelung der Gerichtsgebühren sowie die Pflichtanzeige bei der Staatsanwaltschaft angedroht hat. Weitere prozessuale Konsequenzen anderer Art (etwa rückwirkende Beseitigung der solcherart erschlichenen Verfahrenshilfe oder bereits eingetretener Fristunterbrechung) sind im Gesetz nicht einmal für die Erschleichung der Verfahrenshilfe vorgesehen. Um so weniger ist die Annahme solcher weitreichenden Konsequenzen für den Fall zulässig, daß die Verfahrenshilfe zu Recht gewährt wird, sich die Partei jedoch aus in ihrem Bereich liegenden Erwägungen nachträglich eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl bedient, so zum Beispiel wenn sie nach Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Änderung der Vermögensverhältnisse nunmehr in der Lage ist, die (weitere) Führung des Prozesses ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.Soweit das Berufungsgericht auf die Möglichkeit der Prozeßverschleppung durch mißbräuchliche Inanspruchnahme des Instituts der Verfahrenshilfe verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber für diesen Fall im Paragraph 69, ZPO als Mutwillensstrafe Geldstrafen (bis zur Höhe von S 400.000,-) ferner eine Verdoppelung der Gerichtsgebühren sowie die Pflichtanzeige bei der Staatsanwaltschaft angedroht hat. Weitere prozessuale Konsequenzen anderer Art (etwa rückwirkende Beseitigung der solcherart erschlichenen Verfahrenshilfe oder bereits eingetretener Fristunterbrechung) sind im Gesetz nicht einmal für die Erschleichung der Verfahrenshilfe vorgesehen. Um so weniger ist die Annahme solcher weitreichenden Konsequenzen für den Fall zulässig, daß die Verfahrenshilfe zu Recht gewährt wird, sich die Partei jedoch aus in ihrem Bereich liegenden Erwägungen nachträglich eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl bedient, so zum Beispiel wenn sie nach Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Änderung der Vermögensverhältnisse nunmehr in der Lage ist, die (weitere) Führung des Prozesses ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Da nach § 464 Abs 3 ZPO für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Unrteilsausfertigung an ihn neu zu laufen beginnt, ist es nach Ansicht des erkennenden Senates für die Rechtzeitigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob diese vom Verfahrenshelfer oder von einem freigewählten Rechtsanwalt eingebracht wird.Da nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Unrteilsausfertigung an ihn neu zu laufen beginnt, ist es nach Ansicht des erkennenden Senates für die Rechtzeitigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob diese vom Verfahrenshelfer oder von einem freigewählten Rechtsanwalt eingebracht wird.
Der in § 471 Z 2 ZPO bezeichnete Zurückweisungsgrund liegt daher nicht vor. In Stattgebung des Rekurses war daher der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes ersatzlos zu beheben.Der in Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO bezeichnete Zurückweisungsgrund liegt daher nicht vor. In Stattgebung des Rekurses war daher der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes ersatzlos zu beheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.