Rechtssatz RS0041624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041624
Geschäftszahl
1Ob744/78; 7Ob38/93; 7Ob571/94
Entscheidungsdatum
08.03.1995
Rechtssatz
Zweck des § 464 Abs 3 ZPO ist die Erstreckung der Rechtsmittelfrist für jene im Verfahren nicht vertretene Partei, die nicht in der Lage ist, einen Bevollmächtigten selbst zu wählen und zu bevollmächtigen.Zweck des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO ist die Erstreckung der Rechtsmittelfrist für jene im Verfahren nicht vertretene Partei, die nicht in der Lage ist, einen Bevollmächtigten selbst zu wählen und zu bevollmächtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 744/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 744/78
- 7 Ob 38/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 38/93
Vgl aber; Veröff: VersRdSch 1994,281
- 7 Ob 571/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1995 7 Ob 571/94
Abweichend; Beisatz: Der neuerliche Fristenlauf wird nicht nur für den Verfahrenshelfer, sondern auch für einen in der Folge frei gewählten Vertreter in Gang gesetzt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041624
Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00744_7800000_001