Der - ohne die Beschränkungen nach §§ 502, 528 ZPO - zulässige Rekurs der Kläger ist berechtigt.Der - ohne die Beschränkungen nach Paragraphen 502, 528, ZPO - zulässige Rekurs der Kläger ist berechtigt.
Der vom Berufungsgericht erwähnten Rechtsprechung, wonach die Berufungsfrist nicht iSd § 464 Abs 3 ZPO verlängert werde, wenn nicht auch das Vermögensbekenntnis innerhalb der ursprünglichen Berufungsfrist vorgelegt wurde (SZ 32/9; vgl auch EvBl 1975/77 und EvBl 1976/39) mangelt es seit der ZVN 1983 an der gesetzlichen Grundlage. Durch die Anfügung des letzten Satzes in § 66 Abs 1 ZPO durch diese Novelle wurde klargestellt, daß der Nichtanschluß des Vermögensbekenntnisses ein verbesserungsfähiges Formgebrechen ist. Zutreffend hat das Erstgericht daher den Verbesserungsauftrag nach den §§ 84, 85 ZPO erteilt (SZ 61/175; 3 Ob 512/83; 3 Ob 551/89). Von einer gesetzwidrig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gewährten Verbesserungsfrist, welche an einer Verspätung nicht zu ändern vermag, kann daher nicht die Rede sein.Der vom Berufungsgericht erwähnten Rechtsprechung, wonach die Berufungsfrist nicht iSd Paragraph 464, Absatz 3, ZPO verlängert werde, wenn nicht auch das Vermögensbekenntnis innerhalb der ursprünglichen Berufungsfrist vorgelegt wurde (SZ 32/9; vergleiche auch EvBl 1975/77 und EvBl 1976/39) mangelt es seit der ZVN 1983 an der gesetzlichen Grundlage. Durch die Anfügung des letzten Satzes in Paragraph 66, Absatz eins, ZPO durch diese Novelle wurde klargestellt, daß der Nichtanschluß des Vermögensbekenntnisses ein verbesserungsfähiges Formgebrechen ist. Zutreffend hat das Erstgericht daher den Verbesserungsauftrag nach den Paragraphen 84, 85, ZPO erteilt (SZ 61/175; 3 Ob 512/83; 3 Ob 551/89). Von einer gesetzwidrig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gewährten Verbesserungsfrist, welche an einer Verspätung nicht zu ändern vermag, kann daher nicht die Rede sein.
Wie der dritte Senat des Oberstes Gerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 551/89 zum Ausdruck gebracht hat, hindert der Umstand, daß die Verfahrenshilfe beantragende Partei bisher durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war, die Anwendbarkeit des § 464 Abs 3 ZPO nicht. Es ist daher nicht erforderlich, daß das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde oder daß unterstellt wird, daß der Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter in sich schließe (vgl SZ 48/93 und RZ 1987/9). Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich in keiner Weise, daß die Partei, welche Verfahrenshilfe beantragt, in diesem Verfahrensstadium auf den gewählten Rechtsanwalt verzichten müsse, um des angestrebten, noch ungewissen Vorteils teilhaftig zu werden. Die Partei, welche die Kosten zur Führung des Berufungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten oder die erforderlichen Mittel weder selbst noch durch die wirtschaftlich Beteiligten aufbringen kann (§ 63 Abs 1 u Abs 2 ZPO) und deshalb den Prozeßbevollmächtigten nicht mit der Abfassung der Berufungsschrift und der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt, muß das Vollmachtsverhältnis nicht auflösen, wenn es doch zweckmäßig ist, daß der freigewählte Vertreter die Verfahrenshilfe beantragt, die Zustellung der ergehenden Beschlüsse an ihn bewirkt und allenfalls Rechtsmittel gegen solche Beschlüsse ergreift. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht der genannten Vorentscheidung an. Selbst dann, wenn dem nicht so wäre, müßte davon ausgegangen werden, daß der insoweit nicht deutliche Antrag der Kläger auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt (SZ 48/93; RZ 1987/9; RZ 1992/72). Der in 1 Ob 744/78 und 6 Ob 799/80 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Unterbrechungswirkung des § 464 Abs 3 ZPO dann nicht Platz greife, wenn die Verfahrenshilfe beantragende Partei ohnehin bereits durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten war, ist demnach nicht beizutreten.Wie der dritte Senat des Oberstes Gerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 551/89 zum Ausdruck gebracht hat, hindert der Umstand, daß die Verfahrenshilfe beantragende Partei bisher durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war, die Anwendbarkeit des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht. Es ist daher nicht erforderlich, daß das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde oder daß unterstellt wird, daß der Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter in sich schließe vergleiche SZ 48/93 und RZ 1987/9). Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich in keiner Weise, daß die Partei, welche Verfahrenshilfe beantragt, in diesem Verfahrensstadium auf den gewählten Rechtsanwalt verzichten müsse, um des angestrebten, noch ungewissen Vorteils teilhaftig zu werden. Die Partei, welche die Kosten zur Führung des Berufungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten oder die erforderlichen Mittel weder selbst noch durch die wirtschaftlich Beteiligten aufbringen kann (Paragraph 63, Absatz eins, u Absatz 2, ZPO) und deshalb den Prozeßbevollmächtigten nicht mit der Abfassung der Berufungsschrift und der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt, muß das Vollmachtsverhältnis nicht auflösen, wenn es doch zweckmäßig ist, daß der freigewählte Vertreter die Verfahrenshilfe beantragt, die Zustellung der ergehenden Beschlüsse an ihn bewirkt und allenfalls Rechtsmittel gegen solche Beschlüsse ergreift. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht der genannten Vorentscheidung an. Selbst dann, wenn dem nicht so wäre, müßte davon ausgegangen werden, daß der insoweit nicht deutliche Antrag der Kläger auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt (SZ 48/93; RZ 1987/9; RZ 1992/72). Der in 1 Ob 744/78 und 6 Ob 799/80 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Unterbrechungswirkung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO dann nicht Platz greife, wenn die Verfahrenshilfe beantragende Partei ohnehin bereits durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten war, ist demnach nicht beizutreten.
Der in § 471 Z 2 ZPO bezeichnete Zurückweisungsgrund liegt somit nicht vor. In Stattgebung des Rekurses war der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes daher ersatzlos aufzuheben.Der in Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO bezeichnete Zurückweisungsgrund liegt somit nicht vor. In Stattgebung des Rekurses war der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes daher ersatzlos aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.