Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen auch berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, daß die Vorgangsweise des Erstgerichtes, in der Begründung seines Urteiles teilweise auf Vorakten (Rechtsstreitigkeiten Z***** und G***** gegen den Beklagten) zu verweisen, vom Berufungsgericht gebilligt wurde, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, daß die Vorgangsweise des Erstgerichtes, in der Begründung seines Urteiles teilweise auf Vorakten (Rechtsstreitigkeiten Z***** und G***** gegen den Beklagten) zu verweisen, vom Berufungsgericht gebilligt wurde, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit den weiteren Ausführungen zu diesem Revisionsgrund, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen an sekundären Feststellungsmängeln litten, macht die Revision in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, auf die noch eingegangen wird.
Wie das Gericht zweiter Instanz insoweit zutreffend ausgeführt hat, findet § 25 NÖ Flurverfassungslandesgesetz auf den Servitutsweg, soweit er über die Teilfläche ***** führt, keine Anwendung, weil die Ab- und Zuschreibung nicht im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten Zusammenlegungsverfahren, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages erfolgte. Der Beklagte kann sich daher nicht auf das Erlöschen einer ersessenen, offenkundigen Servitut, soweit sie über diesen Grundstreifen führt, berufen. Daß die Rechtsvorgänger der Kläger auf diesen Abschnitt des Wegerechts anläßlich der Ab- und Zuschreibung verzichtet hätten, läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Frage nach ihrer Gutgläubigkeit bei der weiteren Ausübung des Wegerechtes stellt sich schon deshalb nicht, weil das Wegerecht seit 1931 ausgeübt wurde und daher im Zeitpunkt der Ab- und Zuschreibung des Trennstückes nach den getroffenen Feststellungen bereits ersessen war.Wie das Gericht zweiter Instanz insoweit zutreffend ausgeführt hat, findet Paragraph 25, NÖ Flurverfassungslandesgesetz auf den Servitutsweg, soweit er über die Teilfläche ***** führt, keine Anwendung, weil die Ab- und Zuschreibung nicht im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten Zusammenlegungsverfahren, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages erfolgte. Der Beklagte kann sich daher nicht auf das Erlöschen einer ersessenen, offenkundigen Servitut, soweit sie über diesen Grundstreifen führt, berufen. Daß die Rechtsvorgänger der Kläger auf diesen Abschnitt des Wegerechts anläßlich der Ab- und Zuschreibung verzichtet hätten, läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Frage nach ihrer Gutgläubigkeit bei der weiteren Ausübung des Wegerechtes stellt sich schon deshalb nicht, weil das Wegerecht seit 1931 ausgeübt wurde und daher im Zeitpunkt der Ab- und Zuschreibung des Trennstückes nach den getroffenen Feststellungen bereits ersessen war.
Zu Recht rügt allerdings die Revision die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß das Wegerecht der Kläger seitens des Beklagten mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 27.9.1991 rechtswirksam anerkannt worden sei, obwohl dieses Schreiben nicht unterfertigt gewesen sei. Diese Auffassung widerspricht der Bestimmung des § 886 ABGB, die ungeachtet ihres Bezuges auf Verträge für Willenserklärungen im allgemeinen heranzuziehen ist (vgl JBl 1994/119 mwN). Demnach erfordert die Schriftform prinzipiell die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Bei gewillkürter Schriftform ist § 886 zwar im Hinblick auf § 884 ABGB wohl nur Zweifelsregel (Rummel in Rummel2 I, Rz 1 zu § 886 ABGB) und kann durch den Nachweis gegenteiligen Parteiwillens, also vorliegenden Bindungswillens, entkräftet werden (Rummel und Rummel2 I, Rz 1 zu § 886 ABGB und Rz 2 zu § 884 ABGB mwN). Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann daher nur dann Rechtswirsamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, daß er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte. Letzterer Nachweis ist den Klägern nicht gelungen, weil das Erstgericht insoweit unbekämpft festgestellt hat, dieses Schreiben sei "allerdings irrtümlich aus der Kanzlei des Dr.L***** an den Klagevertreter ergangen", wobei sich das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Dr.L***** berief. Daraus ergibt sich, daß das Schreiben zwar in der Kanzlei des Dr.L***** verfaßt wurde, daß es aber nach dem Willen des Dr.L***** dann doch nicht abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht zugehen sollte.Zu Recht rügt allerdings die Revision die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß das Wegerecht der Kläger seitens des Beklagten mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 27.9.1991 rechtswirksam anerkannt worden sei, obwohl dieses Schreiben nicht unterfertigt gewesen sei. Diese Auffassung widerspricht der Bestimmung des Paragraph 886, ABGB, die ungeachtet ihres Bezuges auf Verträge für Willenserklärungen im allgemeinen heranzuziehen ist vergleiche JBl 1994/119 mwN). Demnach erfordert die Schriftform prinzipiell die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Bei gewillkürter Schriftform ist Paragraph 886, zwar im Hinblick auf Paragraph 884, ABGB wohl nur Zweifelsregel (Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 886, ABGB) und kann durch den Nachweis gegenteiligen Parteiwillens, also vorliegenden Bindungswillens, entkräftet werden (Rummel und Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 886, ABGB und Rz 2 zu Paragraph 884, ABGB mwN). Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann daher nur dann Rechtswirsamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, daß er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte. Letzterer Nachweis ist den Klägern nicht gelungen, weil das Erstgericht insoweit unbekämpft festgestellt hat, dieses Schreiben sei "allerdings irrtümlich aus der Kanzlei des Dr.L***** an den Klagevertreter ergangen", wobei sich das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Dr.L***** berief. Daraus ergibt sich, daß das Schreiben zwar in der Kanzlei des Dr.L***** verfaßt wurde, daß es aber nach dem Willen des Dr.L***** dann doch nicht abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht zugehen sollte.
Die vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen vermögen seine Rechtsansicht nicht zu stützen. In JBl 1974, 146 wurde bei Übermittlung der nach den Wünschen des Vertragspartners (der den Kaufpreis bereits entrichtet hatte) formulierten Kaufvertragsurkunde zur Unterschrift der Bindungswille des absendenden Vertragspartners unterstellt und die Übermittlung der Urkunde trotz fehlender Unterschrift des Absenders als bindendes Anbot gewertet. Dieser Fall unterscheidet sich vom vorliegenden dadurch, daß sowohl aus der Sicht des Empfängers als auch objektiv alles für den Bindungswillen des Absenders sprach, während im vorliegenden Fall erwiesen ist, daß kein Bindungswille vorlag und auch das Verhalten des Beklagten bzw seines Rechtsvertreters nicht dazu angetan war, bei den Klägern die Überzeugung zu erwecken, daß das Schreiben selbst ohne Unterschrift dem Willen des Beklagten bzw des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters entsprach. Der Beklagte hatte ja im Gegenteil erst kurz vorher den Weg wiederum durch einen Schranken abgesperrt. Er folgte den Klägern auch keinen Schlüssel aus und brachte zudem eine Wiederaufnahmsklage ein, mit dem er die Beseitigung der Feststellung des Wegerechtes zugunsten der Eheleute Z***** anstrebte, auf deren Rechtsstreit im Schreiben des Vertreters der Kläger vom 24.9.1991 Bezug genommen wurde.
Die Entscheidung JBl 1994, 119 betraf ebenfalls einen anders gelagerten Sachverhalt und stellt im übrigen klar, daß dem Gebot der Schriftlichkeit grundsätzlich nur Rechnung getragen wird, wenn die Urkunde unterschrieben ist. Die dort behandelte Frage, ob die Übermittlung eines Telefax dem gesetzlichen Formerfordernis der Schriftlichkeit für bestimmte Erklärungen entspricht - was im übrigen verneint wurde - stellt sich hier nicht. Es geht hier auch nicht um die Frage, ob ein unterschriebenes Original wirksam mittels Fax übermittelt werden kann, weil ja die Originalurkunde gar nicht unterschrieben wurde. Daher ist hier den Grundsatz "Schriftlichkeit ist Unterschriftlichkeit" jedenfalls nicht erfüllt (vgl die Anmerkung Rummels zur zitierten Entscheidung in JBl 1994, 121).Die Entscheidung JBl 1994, 119 betraf ebenfalls einen anders gelagerten Sachverhalt und stellt im übrigen klar, daß dem Gebot der Schriftlichkeit grundsätzlich nur Rechnung getragen wird, wenn die Urkunde unterschrieben ist. Die dort behandelte Frage, ob die Übermittlung eines Telefax dem gesetzlichen Formerfordernis der Schriftlichkeit für bestimmte Erklärungen entspricht - was im übrigen verneint wurde - stellt sich hier nicht. Es geht hier auch nicht um die Frage, ob ein unterschriebenes Original wirksam mittels Fax übermittelt werden kann, weil ja die Originalurkunde gar nicht unterschrieben wurde. Daher ist hier den Grundsatz "Schriftlichkeit ist Unterschriftlichkeit" jedenfalls nicht erfüllt vergleiche die Anmerkung Rummels zur zitierten Entscheidung in JBl 1994, 121).
Es ist zwar richtig, daß ein Anerkenntnis nicht der Schriftform bedarf und auch schlüssig abgegeben werden kann. Der Beklagte hat das Wegerecht der Kläger aber weder mündlich noch schlüssig anerkannt. Die einzige diesbezügliche Erklärung ist im Schreiben vom 27.9.1991 enthalten, das jedoch zu seiner Wirksamkeit mangels sonstiger Hinweise auf den Bindungswillen des Beklagten bzw des Vertreters der Unterschrift des Beklagten oder seines Vertreters bedurft hätte.
Eine Formvorschrift für Erklärungen und damit auch jene der Unterschriftlichkeit ist zwar nicht Selbstzweck. Wäre aber trotz fehlender Unterschrift generell zu unterstellen, daß ein auf einem Kanzleipapier eines Rechtsanwaltes (auf dem der Namen des Vertreters samt Adresse, Telefonnummer usw aufgedruckt ist) grundsätzlich dem Erklärungs- und Bindungswillen des Rechtsanwaltes, der dort genannt ist, entspricht, wäre dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Durch die Unterschrift soll ja jene Person, von der die schriftliche Erklärung ausgeht, hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Schon deshalb, weil in einer Rechtsanwaltskanzlei auch andere Personen als der von der Partei bevollmächtigte Rechtsanwalt beschäftigt sind und es im übrigen keine besondere Schwierigkeit bedeutet, an ein Briefpapier einer Rechtsanwaltskanzlei mit entsprechendem Aufdruck heranzukommen oder ein solches Briefpapier herzustellen, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, der Rechtsanwalt müsse jedenfalls einen auf einem solchen Papier abgedruckten Text selbst verfaßt oder jedenfalls genehmigt haben. Aber selbst wenn der Rechtsanwalt einen bestimmten Text selbst diktiert hat, kann er diesen wieder verwerfen. Sein Bindungswille wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert.
Es ist daher im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht von einem rechtswirksamen Anerkenntnis des Wegerechtes der Kläger durch den Beklagten auszugehen.
Die Rechtssache ist aus mehreren Gründen noch nicht spruchreif.
Dienstbarkeiten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch oder Enteignung eingeräumte Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Beruht der Erwerb der Dienstbarkeit auf dem Privatrechtstitel der Ersitzung, richtet sich das Ausmaß des Rechtserwerbs gemäß § 1460 ABGB nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit, sodaß die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtweges nur in jenen räumlichen Grenzen erworben wird, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde. Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer. Begehrt der Ersitzungsbesitzer die Feststellung der Dienstbarkeit ohne räumliche Beschränkung in Ansehung des ganzen Grundstückes, hat er das Ausmaß des Rechtserwerbes in diesem Umfang zu beweisen (JBl 1988, 730 mwN).Dienstbarkeiten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch oder Enteignung eingeräumte Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Beruht der Erwerb der Dienstbarkeit auf dem Privatrechtstitel der Ersitzung, richtet sich das Ausmaß des Rechtserwerbs gemäß Paragraph 1460, ABGB nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit, sodaß die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtweges nur in jenen räumlichen Grenzen erworben wird, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde. Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer. Begehrt der Ersitzungsbesitzer die Feststellung der Dienstbarkeit ohne räumliche Beschränkung in Ansehung des ganzen Grundstückes, hat er das Ausmaß des Rechtserwerbes in diesem Umfang zu beweisen (JBl 1988, 730 mwN).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber bereits aus dem Parteivorbringen, daß nicht das gesamte Grundstück des Beklagten begangen und befahren wurde, sondern nur ein räumlich begrenzter Teil. Daran kann auch nach den getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen. Es kommt daher nur ein räumlich begrenzter Rechtserwerb der Kläger in Betracht. Aus dem Vorbringen der Kläger läßt sich erschließen, daß sie die Servitut dementsprechend nicht jeweils über das gesamte Grundstück, sondern innerhalb bestimmter, von ihnen ganz allgemein als "Weg" bezeichneter räumlicher Grenzen in Anspruch nehmen wollen und daß sich ihr Feststellungsbegehren nur auf diesen Grundstücksstreifen bezieht. Das Klagebegehren ist aber nicht diesem sich sinngemäß aus dem Vorbringen ergebenden Begehren entsprechend formuliert. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß außer Streit gestellt wurde, daß die konkrete Ausformung des Weges zwischen den Parteien nicht streitig sei (AS 41). Anders als in JBl 1988, 730 war hier jedoch nicht sofort mit einer Klagsabweisung vorzugehen, weil eindeutig aus dem Klagsvorbringen hervorgeht, daß die Kläger das Wegerecht ohnehin nur in einem - ihnen und der Gegenseite bekannten - räumlich eingeschränkten Umfang in Anspruch nehmen wollen. Das Klagebegehren ist daher nicht als sachlich verfehlt, sondern lediglich als zu unpräzise formuliert anzusehen.
Die Kläger werden im fortgesetzten Verfahren zunächst zu einer präziseren Gestaltung des Begehrens aufzufordern sein. Der behauptete Servitutsweg wird entweder objektiv nachvollziehbar zu beschreiben, oder es wird dem Begehren ein Plan beizuschließen sein (JBl 1988, 730; 3 Ob 631/79; 5 Ob 69/68; 5 Ob 220/69). Dies ist im vorliegenden Fall auch deshalb unumgänglich, weil der Weg inzwischen verlegt wurde und daher in diesem Verfahren auch klarzustellen sein wird, ob das Wegerecht - falls es bejaht wird - (noch) über den ursprünglichen Weg zusteht.
Es wird weiters zu erörtern sein, welches Fahrtrecht die Kläger seinem Inhalt nach festgestellt haben wollen, zumal im bisherigen Verfahren hervorgekommen ist, daß das Fahrtrecht offenbar nur der landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstückes ***** diente und dienen soll. Bei der neuerlichen Entscheidung wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß sich der Umfang der ersessenen Wegedienstbarkeit darnach richtet, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde (MietSlg 35.049 ua; Petrasch in Rummel2 I, Rz 1 zu § 484 ABGB).Es wird weiters zu erörtern sein, welches Fahrtrecht die Kläger seinem Inhalt nach festgestellt haben wollen, zumal im bisherigen Verfahren hervorgekommen ist, daß das Fahrtrecht offenbar nur der landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstückes ***** diente und dienen soll. Bei der neuerlichen Entscheidung wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß sich der Umfang der ersessenen Wegedienstbarkeit darnach richtet, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde (MietSlg 35.049 ua; Petrasch in Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 484, ABGB).
Da aus dem Plan Beilage 2, auf den das Ersturteil Bezug genommen hat, hervorgeht, daß das Grundstück ***** zwischen den Grundstücken ***** und ***** liegt, ist bislang unklar, warum die Kläger die Möglichkeit haben wollen, sowohl über das Grundstück ***** als auch über das Grundstück ***** zu ihrem Grundstück ***** zu gelangen und warum ihnen nicht eine dieser Zufahrtsmöglichkeiten genügt. In diesem Zusammenhang sind die Feststellungen des Erstgerichtes insoweit in sich widersprüchlich, weil einerseits die Eltern des Erstklägers, wenn man die Beschreibung ihrer Fahrtroute mit dem Plan Beilage 2 vergleicht, über das Grundstück ***** zu ihrem Grundstück ***** zugefahren sind, während andererseits sämtliche Anrainer den gesamten Weg benützt haben sollen, seit 1986 aber offenbar nur (?) von der anderen Seite her, nämlich über das Grundstück ***** zugefahren wurde.
Wo der Schranken errichtet wurde, ist ebenfalls unklar. Da der Weg über alle drei Grundstücke *****, ***** und ***** verläuft, ist nicht nachvollziehbar, warum ein einziger Schranken, sei es nun auf dem Grundstück ***** oder auf dem Grundstück *****, die Zufahrt zum dazwischen liegenden Grundstück gänzlich hindern sollte.
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum einerseits der Stacheldrahtverhau den Weg zur Gänze unpassierbar gemacht haben soll, wo er doch nach den erstgerichtlichen Feststellungen nur im Bereich des Grundstückes Nr ***** aufgestellt war. Selbst wenn die Feststellung über den Errichtungsort des Stacheldrahtes unrichtig sein sollte, wie der Beklagte behauptet, und der Stacheldraht auch den Weg im Bereich des Grundstückes ***** abgesperrt hätte, wäre bislang nicht erklärbar, daß der Erstkläger am 25.1.1991 "im Bereich des ............. behaupteten Weges quer über das Grundstück (des Klägers; - des hier Beklagten - ) *****" gefahren sein soll, wie ihm in der am 19.2.1991 beim Erstgericht eingelangten Besitzstörungsklage und dem daraufhin ergangenen Versäumungsendbeschluß (vgl den angeschlossenen Akt C 227/91 des Erstgerichtes) vorgeworfen wurde.Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum einerseits der Stacheldrahtverhau den Weg zur Gänze unpassierbar gemacht haben soll, wo er doch nach den erstgerichtlichen Feststellungen nur im Bereich des Grundstückes Nr ***** aufgestellt war. Selbst wenn die Feststellung über den Errichtungsort des Stacheldrahtes unrichtig sein sollte, wie der Beklagte behauptet, und der Stacheldraht auch den Weg im Bereich des Grundstückes ***** abgesperrt hätte, wäre bislang nicht erklärbar, daß der Erstkläger am 25.1.1991 "im Bereich des ............. behaupteten Weges quer über das Grundstück (des Klägers; - des hier Beklagten - ) *****" gefahren sein soll, wie ihm in der am 19.2.1991 beim Erstgericht eingelangten Besitzstörungsklage und dem daraufhin ergangenen Versäumungsendbeschluß vergleiche den angeschlossenen Akt C 227/91 des Erstgerichtes) vorgeworfen wurde.
Ungeprüft blieb auch die Behauptung, ob der (ursprüngliche) Weg seit Errichtung des Stacheldrahtverhaus bis zu seiner offenbar an einer anderen Stelle erfolgten Wiederherstellung umgeackert worden war, wie der Beklagte behauptet, wobei dies insbesondere für den Zeitraum zwischen der Entfernung des Stacheldrahtes und der Errichtung des Schrankens von Bedeutung ist. Sollte der Weg umgeackert gewesen sein, wird festzustellen sein, ob dies überhaupt - bejahendenfalls inwieweit - eine Behinderung der Kläger beim Zu- und Abfahren von ihrem Grundstück ***** darstellte und wie es der Erstkläger dennoch bewerkstelligt hat, mit Fahrzeugen zu seinem Grundstück zu gelangen. Erst dann wird beurteilt werden können, ob sich der Beklagte einer allenfalls ersessenen Servitut (in welchen räumlichen und inhaltlichen Grenzen? über beide Grundstücke oder über welches der beiden Grundstücke ?) wirksam widersetzt hat (vgl hiezu Schubert in Rummel Rz 2 zu § 1488 ABGB).Ungeprüft blieb auch die Behauptung, ob der (ursprüngliche) Weg seit Errichtung des Stacheldrahtverhaus bis zu seiner offenbar an einer anderen Stelle erfolgten Wiederherstellung umgeackert worden war, wie der Beklagte behauptet, wobei dies insbesondere für den Zeitraum zwischen der Entfernung des Stacheldrahtes und der Errichtung des Schrankens von Bedeutung ist. Sollte der Weg umgeackert gewesen sein, wird festzustellen sein, ob dies überhaupt - bejahendenfalls inwieweit - eine Behinderung der Kläger beim Zu- und Abfahren von ihrem Grundstück ***** darstellte und wie es der Erstkläger dennoch bewerkstelligt hat, mit Fahrzeugen zu seinem Grundstück zu gelangen. Erst dann wird beurteilt werden können, ob sich der Beklagte einer allenfalls ersessenen Servitut (in welchen räumlichen und inhaltlichen Grenzen? über beide Grundstücke oder über welches der beiden Grundstücke ?) wirksam widersetzt hat vergleiche hiezu Schubert in Rummel Rz 2 zu Paragraph 1488, ABGB).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.