Rechtssatz RS0078937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078937
Entscheidungsdatum
01.04.1998
Rechtssatz
Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert. Hier: Irrtümliches Absenden eines in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes verfaßten Schreibens, das vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben worden war und nicht hätte abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht hätte zugehen sollen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 571/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 571/95
- 9 ObA 337/97t
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 337/97t
nur: Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift dokumentiert. (T1); Beisatz: Die gewillkürte Schriftform erfordert nämlich prinzipiell die eigenhändige Unterschrift unter den Text und könnte nur durch den Nachweis gegenteiligen Parteiwillens entkräftet werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078937
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_004