Die Revision ist nicht zulässig.
Gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nunmehr nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über die Kündigung in dem unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Rechtsstreit hängt von der vom Berufungsgericht zum Anlaß seines Ausspruches, mit dem es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, genommenen Rechtsfrage, ob der Verkauf des Palais Auersperg rechtswirksam im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG als wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund im Mietvertrag vereinbart werden konnte, nicht ab.Gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nunmehr nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über die Kündigung in dem unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Rechtsstreit hängt von der vom Berufungsgericht zum Anlaß seines Ausspruches, mit dem es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, genommenen Rechtsfrage, ob der Verkauf des Palais Auersperg rechtswirksam im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG als wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund im Mietvertrag vereinbart werden konnte, nicht ab.
Dem klaren Wortsinn der Mietvereinbarung sollte der Verkauf des Palais Auersperg den Kündigungsgrund abgeben. Die Klägerin hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, im Verfahren erster Instanz selbst darauf berufen (siehe insbesondere ON 7), der vereinbarte Kündigungsgrund sei eingetreten, als das Palais verkauft wurde. Der Kaufvertrag wurde aber erst nach der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagten abgeschlossen. Daß schon davor ein mündlicher Kaufvertragsabschluß vorlag, wurde nicht behauptet. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, ein Verkauf sei (im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung) konkret erwogen und unmittelbar bevorstehend gewesen, erfüllt nicht das Kriterium der Rechtsverbindlichkeit und stellt darüber hinaus eine unzulässige Neuerung dar. Es stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, daß für das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Gegner maßgeblich ist: Insoweit sind Lehre und Rechtsprechung einheitlich (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, § 33 MRG Rz 26; Würth in Rummel ABGB § 33 MRG Rz 5; MietSlg 30.464, 35.388; EvBl 1965/89 ua). Auch im Fall der Entscheidung MietSlg 35.282/36 erfolgte die Aufkündigung erst am Tag nach Abschluß des Kaufvertrages über das Wohnhaus: Im Fall der Entscheidung ImmZ 1989, 154, hat zuerst überhaupt der Erwerber gekündigt. Da es immaßgeblichen Zeitpunkt am Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG fehlte, konnte selbst eine nach Zustellung der Aufkündigung erfolgte Verwirklichung des Kündigungsgrundes, die jedenfalls nicht vor dem Abschluß des Kaufvertrages am 21.Juni 1989 eingetreten sein konnte, nicht zur Wirksamerklärung der Aufkündigung aus diesem Grunde führen.Dem klaren Wortsinn der Mietvereinbarung sollte der Verkauf des Palais Auersperg den Kündigungsgrund abgeben. Die Klägerin hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, im Verfahren erster Instanz selbst darauf berufen (siehe insbesondere ON 7), der vereinbarte Kündigungsgrund sei eingetreten, als das Palais verkauft wurde. Der Kaufvertrag wurde aber erst nach der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagten abgeschlossen. Daß schon davor ein mündlicher Kaufvertragsabschluß vorlag, wurde nicht behauptet. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, ein Verkauf sei (im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung) konkret erwogen und unmittelbar bevorstehend gewesen, erfüllt nicht das Kriterium der Rechtsverbindlichkeit und stellt darüber hinaus eine unzulässige Neuerung dar. Es stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, daß für das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Gegner maßgeblich ist: Insoweit sind Lehre und Rechtsprechung einheitlich (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Paragraph 33, MRG Rz 26; Würth in Rummel ABGB Paragraph 33, MRG Rz 5; MietSlg 30.464, 35.388; EvBl 1965/89 ua). Auch im Fall der Entscheidung MietSlg 35.282/36 erfolgte die Aufkündigung erst am Tag nach Abschluß des Kaufvertrages über das Wohnhaus: Im Fall der Entscheidung ImmZ 1989, 154, hat zuerst überhaupt der Erwerber gekündigt. Da es immaßgeblichen Zeitpunkt am Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG fehlte, konnte selbst eine nach Zustellung der Aufkündigung erfolgte Verwirklichung des Kündigungsgrundes, die jedenfalls nicht vor dem Abschluß des Kaufvertrages am 21.Juni 1989 eingetreten sein konnte, nicht zur Wirksamerklärung der Aufkündigung aus diesem Grunde führen.
Auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG, der schon daran scheitert, daß das Bestandobjekt für Ausstellungs- und Verkaufszwecke gemietet wurde und nur ein Eigenbedarf der künftigen Käuferin geltend gemacht wurde, bei der jedenfalls § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG zum Tragen käme, ist die Klägerin nicht mehr zurückgekommen.Auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG, der schon daran scheitert, daß das Bestandobjekt für Ausstellungs- und Verkaufszwecke gemietet wurde und nur ein Eigenbedarf der künftigen Käuferin geltend gemacht wurde, bei der jedenfalls Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG zum Tragen käme, ist die Klägerin nicht mehr zurückgekommen.
Die Aufkündigung war schon deshalb aufzuheben, weil der Verkauf der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung noch nicht wirksam zustandegekommen war. Daß die bloße Verkaufsabsicht selbst dann, wenn sie bis zum Stadium vor Vertragsabschluß gediehen sein sollte, nicht einmal nach der Vereinbarung den Kündigungsgrund darstellte, folgt schon daraus, daß es die Vermieterin - unterstellt man die Zulässigkeit einer Vereinbarung dieses Kündigungsgrundes - in der Hand hätte, die Kündigungsschutzbestimmungen jederzeit dadurch zu umgehen, daß sie ihre Verkaufsabsicht nach erfolgreicher Kündigung aufgibt. Überdies mangelte es an der nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG erforderlichen Schriftform, weil die Verkaufsabsicht im Mietvertrag nicht als Kündigungsgrund vereinbart wurde (so auch 3 Ob 548/90, 1 Ob 576/90, 2 Ob 541/90, 4 Ob 530/90, 6 Ob 569/90).Die Aufkündigung war schon deshalb aufzuheben, weil der Verkauf der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung noch nicht wirksam zustandegekommen war. Daß die bloße Verkaufsabsicht selbst dann, wenn sie bis zum Stadium vor Vertragsabschluß gediehen sein sollte, nicht einmal nach der Vereinbarung den Kündigungsgrund darstellte, folgt schon daraus, daß es die Vermieterin - unterstellt man die Zulässigkeit einer Vereinbarung dieses Kündigungsgrundes - in der Hand hätte, die Kündigungsschutzbestimmungen jederzeit dadurch zu umgehen, daß sie ihre Verkaufsabsicht nach erfolgreicher Kündigung aufgibt. Überdies mangelte es an der nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG erforderlichen Schriftform, weil die Verkaufsabsicht im Mietvertrag nicht als Kündigungsgrund vereinbart wurde (so auch 3 Ob 548/90, 1 Ob 576/90, 2 Ob 541/90, 4 Ob 530/90, 6 Ob 569/90).
Die Revision der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben (§§ 41, 50 ZPO).Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben (Paragraphen 41, 50, ZPO).