Begründung:
V* B* ist die Alleinerbin ihres am * verstorbenen Gatten H* B*. Zur GZ 2 C 20/76 des Bezirksgerichtes * brachte der am * von H* T* unehelich geborene B* T* durch seinen Amtsvormund, Bezirkshauptmannschaft *g, gegen die Verlassenschaft nach H* B*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator V* B*, die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des H* B* und dessen Verpflichtung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.200,- S ab 16. 1. 1976 ein. V* B* anerkannte in diesem Rechtsstreit in der Verhandlungstagsatzung am 26. 4. 1976 die Vaterschaft ihres verstorbenen Gatten H* B* zu dem mj B* T*. Über dieses Anerkenntnis wurde vom Bezirksgericht * nach Art V Z 7 UeKG (BG vom 31. l0. 1970, BGBl Nr 342/70) eine Niederschrift nach § 261 AußStrG mit folgendem wesentlichen Inhalt aufgenommen: „Frau V* B* erklärt 1.): Mein Gatte, H* B*, hat mit der Mutter des Kindes (H* T*) in der gesetzlichen Vermutungsfrist des § 163 Abs 1 ABGB (302. bis 180. Tag vor der Geburt) und zwar in der Zeit vom 29. 9. 1960 bis 29. 1. 1961, geschlechtlich verkehrt. 2.) Ich anerkenne daher als Erbin die Vaterschaft zu diesem Kinde.V* B* ist die Alleinerbin ihres am * verstorbenen Gatten H* B*. Zur GZ 2 C 20/76 des Bezirksgerichtes * brachte der am * von H* T* unehelich geborene B* T* durch seinen Amtsvormund, Bezirkshauptmannschaft *g, gegen die Verlassenschaft nach H* B*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator V* B*, die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des H* B* und dessen Verpflichtung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.200,- S ab 16. 1. 1976 ein. V* B* anerkannte in diesem Rechtsstreit in der Verhandlungstagsatzung am 26. 4. 1976 die Vaterschaft ihres verstorbenen Gatten H* B* zu dem mj B* T*. Über dieses Anerkenntnis wurde vom Bezirksgericht * nach Artikel römisch fünf, Ziffer 7, UeKG (BG vom 31. l0. 1970, BGBl Nr 342/70) eine Niederschrift nach Paragraph 261, AußStrG mit folgendem wesentlichen Inhalt aufgenommen: „Frau V* B* erklärt 1.): Mein Gatte, H* B*, hat mit der Mutter des Kindes (H* T*) in der gesetzlichen Vermutungsfrist des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB (302. bis 180. Tag vor der Geburt) und zwar in der Zeit vom 29. 9. 1960 bis 29. 1. 1961, geschlechtlich verkehrt. 2.) Ich anerkenne daher als Erbin die Vaterschaft zu diesem Kinde.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes hat H* B* niederschriftlich als Vater des Kindes bezeichnet.
Die Mutter des Kindes hat H* B* niederschriftlich als Vater des Kindes bezeichnet“.
Das Bezirksgericht * erklärte hierauf die Klage, soweit die Feststellung der Vaterschaft begehrt wurde, als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen (Art V Z 7 UeKG) und übermittelte die aufgenommene Niederschrift der Ausserstreitabteilung, die sie zum Vormundschaftsakt betreffend den mj B* T* nahm (GZ 5 P 265/61 des BG *). Der Amtsvormund des Minderjährigen übermittelte eine Abschrift der Niederschrift vom 26. 4. 1976 dem Standesamt * zur Eintragung eines Randvermerkes bei der Geburtseintragung des Kindes (Nr 282/1961). Mit Schreiben vom 8. l0. 1976, Zl 023-9 B 282/1961, lehnte der Standesbeamte diese Eintragung ab, weil dem Anerkenntnis vom 26. 4. 1976 die Wirkung des § 163 c ABGB fehle.Das Bezirksgericht * erklärte hierauf die Klage, soweit die Feststellung der Vaterschaft begehrt wurde, als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen (Artikel römisch fünf, Ziffer 7, UeKG) und übermittelte die aufgenommene Niederschrift der Ausserstreitabteilung, die sie zum Vormundschaftsakt betreffend den mj B* T* nahm (GZ 5 P 265/61 des BG *). Der Amtsvormund des Minderjährigen übermittelte eine Abschrift der Niederschrift vom 26. 4. 1976 dem Standesamt * zur Eintragung eines Randvermerkes bei der Geburtseintragung des Kindes (Nr 282 aus 1961,). Mit Schreiben vom 8. l0. 1976, Zl 023-9 B 282 aus 1961,, lehnte der Standesbeamte diese Eintragung ab, weil dem Anerkenntnis vom 26. 4. 1976 die Wirkung des Paragraph 163, c ABGB fehle.
Über Antrag der V* B* und des Amtsvormundes des mj B* T* erteilte das Erstgericht dem Standesbeamten des Standesamtes * den Auftrag, unter Nr 282/1961 des Geburtenbuches nach § 30 Abs 1 PStG einen Randvermerk des Inhaltes einzutragen, dass der am 6. l0. 1975 verstorbene F* (richtig H*) B* durch das von V* B* am 26. 4. 1976 zur GZ 2 C 20/76 des Bezirksgerichtes * abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis als Vater des am 28. 7. 1961 von H* T* ausser der Ehe geborenen Kindes B* T* festgestellt worden ist. Das Erstgericht war der Ansicht, dem Anerkenntnis nach § 163 c ABGB komme allerdings die Wirkung einer Feststellung der Vaterschaft nur dann zu, wenn es vom Anerkennenden persönlich und mündlich erklärt und hierüber eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Dies schliesse jedoch nur aus, dass das Anerkenntnis durch einen Vertreter abgegeben werden könne. Sei hingegen der als unehelicher Vater in Anspruch genommene Mann bereits verstorben, so könne ein Vaterschaftsanerkenntnis auch von seinem Rechtsnachfolger abgegeben werden. In diesem Falle sei die Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB sinngemäss anzuwenden.Über Antrag der V* B* und des Amtsvormundes des mj B* T* erteilte das Erstgericht dem Standesbeamten des Standesamtes * den Auftrag, unter Nr 282 aus 1961, des Geburtenbuches nach Paragraph 30, Absatz eins, PStG einen Randvermerk des Inhaltes einzutragen, dass der am 6. l0. 1975 verstorbene F* (richtig H*) B* durch das von V* B* am 26. 4. 1976 zur GZ 2 C 20/76 des Bezirksgerichtes * abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis als Vater des am 28. 7. 1961 von H* T* ausser der Ehe geborenen Kindes B* T* festgestellt worden ist. Das Erstgericht war der Ansicht, dem Anerkenntnis nach Paragraph 163, c ABGB komme allerdings die Wirkung einer Feststellung der Vaterschaft nur dann zu, wenn es vom Anerkennenden persönlich und mündlich erklärt und hierüber eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Dies schliesse jedoch nur aus, dass das Anerkenntnis durch einen Vertreter abgegeben werden könne. Sei hingegen der als unehelicher Vater in Anspruch genommene Mann bereits verstorben, so könne ein Vaterschaftsanerkenntnis auch von seinem Rechtsnachfolger abgegeben werden. In diesem Falle sei die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB sinngemäss anzuwenden.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag der V* B* und des Amtsvormundes des mj B* T* abwies. Seiner Meinung nach habe nur ein von dem als Vater in Anspruch genommenen Manne persönlich und mündlich abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis die Feststellungswirkung des § 163 c ABGB. Das Recht, die Vaterschaft eines unehelichen Kindes anzuerkennen, sei in den persönlichen Verhältnissen des belangten Erzeugers begründet und daher im Sinne des § 531 ABGB unvererblich. Ein vom Erben dieses Mannes entgegen der Vorschrift des § 163 c ABGB abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis stelle daher einen Nichtakt dar, der keine rechtliche Wirkung habe. Der Standesbeamte des Standesamtes * habe daher mit Recht die Eintragung des vorerwähnten Randvermerkes abgelehnt.Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag der V* B* und des Amtsvormundes des mj B* T* abwies. Seiner Meinung nach habe nur ein von dem als Vater in Anspruch genommenen Manne persönlich und mündlich abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis die Feststellungswirkung des Paragraph 163, c ABGB. Das Recht, die Vaterschaft eines unehelichen Kindes anzuerkennen, sei in den persönlichen Verhältnissen des belangten Erzeugers begründet und daher im Sinne des Paragraph 531, ABGB unvererblich. Ein vom Erben dieses Mannes entgegen der Vorschrift des Paragraph 163, c ABGB abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis stelle daher einen Nichtakt dar, der keine rechtliche Wirkung habe. Der Standesbeamte des Standesamtes * habe daher mit Recht die Eintragung des vorerwähnten Randvermerkes abgelehnt.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der V* B* mit dem sinngemässen Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.