Rechtssatz RS0048415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048415
Entscheidungsdatum
12.05.1977
Rechtssatz
Die sich aus der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ergebenden Rechtsbeziehungen gehören dem Familienrecht an. Die Rechte und Verbindlichkeiten des unehelichen Vaters sind demnach - siehe Gesetzesausnahmen - in seinen persönlichen Verhältnissen begründet und daher im allgemeinen unvererblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048415
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00576_7700000_002