Vorweg zu bemerken ist, daß bei einer Entscheidung über einen Mitschuldantrag auch die Bestimmung des § 50 EheG zu berücksichtigen ist 8 Ob 37/66). Der Tatbestand nach § 50 EheG trifft alle Verhaltensweisen, die nach § 49 EheG eine Eheverfehlung darstellen würden, jedoch keine solchen sind, weil sie infolge geistiger Störung nicht als Verschulden zurechenbar sind. Scheidungsgrund ist nicht die Unheilbarkeit der geistigen Störung, sondern die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung, die auf einem durch die geistige Störung hervorgerufenen Verhalten beruht, selbst wenn die Krankheit geheilt wurde. Regelmäßig fallen unter geistige Störungen im Sinne des § 50 EheG geistig-seelische Anomalien, Formen von Psychopathien, Psychoneurose, Zwangsneurose, Hysterie sowie unwiderstehliche Drogen- oder Alkoholsucht, psychopathische Zustände, Zwangshandlungen u.ä., die alle gemeinsam haben, daß sie zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbildung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, aber sein sonstiges Geistes- und Seelenleben nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten im Sinne des § 51 EheG aufgehoben wird. Es ist nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken ganz ausgeschlossen ist. Es genügt, wenn sie herabgemindert oder seine freie Willensbildung in einer erheblichen Weise beeinträchtigt wird (vgl Schwind, EheR2, 219 f mwN). Die Frage, ob eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG vorliegt, ist eine Tatfrage (vgl 2 Ob 511/90). Im vorliegenden Fall war die reaktive Depression der Klägerin kausal für den dann einsetzenden Alkoholabusus, dieser wiederum war auch mitkausal für die Zerrüttung der Ehe. Der Alkoholabusus kann der Klägerin daher nicht als Verschulden im Sinne des § 49 EheG angelastet werden. Ist jedoch die Alkoholkrankheit der Klägerin nicht in die Verschuldensabwägung mit einzubeziehen, so überwiegen im vorliegenden Fall die vom Beklagten gesetzten Ehescheidungsgründe, hat er doch durch sein liebloses und interesseloses Verhalten, seine Tätlichkeiten die Zerrüttung der Ehe in die Wege geleitet und später keinerlei Anstalten getroffen, der schwer vom Schicksal getroffenen Klägerin wieder eine taugliche Basis für ein gemeinsames Leben zu bieten. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Erkrankung der Klägerin weitgehend durch das Verhalten des Beklagten negativ beeinflußt wurde.Vorweg zu bemerken ist, daß bei einer Entscheidung über einen Mitschuldantrag auch die Bestimmung des Paragraph 50, EheG zu berücksichtigen ist 8 Ob 37/66). Der Tatbestand nach Paragraph 50, EheG trifft alle Verhaltensweisen, die nach Paragraph 49, EheG eine Eheverfehlung darstellen würden, jedoch keine solchen sind, weil sie infolge geistiger Störung nicht als Verschulden zurechenbar sind. Scheidungsgrund ist nicht die Unheilbarkeit der geistigen Störung, sondern die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung, die auf einem durch die geistige Störung hervorgerufenen Verhalten beruht, selbst wenn die Krankheit geheilt wurde. Regelmäßig fallen unter geistige Störungen im Sinne des Paragraph 50, EheG geistig-seelische Anomalien, Formen von Psychopathien, Psychoneurose, Zwangsneurose, Hysterie sowie unwiderstehliche Drogen- oder Alkoholsucht, psychopathische Zustände, Zwangshandlungen u.ä., die alle gemeinsam haben, daß sie zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbildung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, aber sein sonstiges Geistes- und Seelenleben nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten im Sinne des Paragraph 51, EheG aufgehoben wird. Es ist nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken ganz ausgeschlossen ist. Es genügt, wenn sie herabgemindert oder seine freie Willensbildung in einer erheblichen Weise beeinträchtigt wird vergleiche Schwind, EheR2, 219 f mwN). Die Frage, ob eine geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG vorliegt, ist eine Tatfrage vergleiche 2 Ob 511/90). Im vorliegenden Fall war die reaktive Depression der Klägerin kausal für den dann einsetzenden Alkoholabusus, dieser wiederum war auch mitkausal für die Zerrüttung der Ehe. Der Alkoholabusus kann der Klägerin daher nicht als Verschulden im Sinne des Paragraph 49, EheG angelastet werden. Ist jedoch die Alkoholkrankheit der Klägerin nicht in die Verschuldensabwägung mit einzubeziehen, so überwiegen im vorliegenden Fall die vom Beklagten gesetzten Ehescheidungsgründe, hat er doch durch sein liebloses und interesseloses Verhalten, seine Tätlichkeiten die Zerrüttung der Ehe in die Wege geleitet und später keinerlei Anstalten getroffen, der schwer vom Schicksal getroffenen Klägerin wieder eine taugliche Basis für ein gemeinsames Leben zu bieten. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Erkrankung der Klägerin weitgehend durch das Verhalten des Beklagten negativ beeinflußt wurde.
Bei der Entscheidung als irrelevant erweisen sich die von den beiden Streitteilen nach eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzten Verletzungen der ehelichen Treue (vgl EFSlg 63.392 ua).Bei der Entscheidung als irrelevant erweisen sich die von den beiden Streitteilen nach eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzten Verletzungen der ehelichen Treue vergleiche EFSlg 63.392 ua).
Es war daher in Stattgebung der Revision der Klägerin das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründen sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründen sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.