Rechtssatz RS0056587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056587
Geschäftszahl
7Ob507/91; 7Ob576/92
Entscheidungsdatum
30.07.1992
Rechtssatz
§ 50 EheG setzt ein dem § 49 EheG objektiv zu unterstellendes Verhalten voraus, das aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Die subjektive Komponente besteht in einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle, die nicht den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht haben muß, wie eine willensmäßig nicht zu beeinflussende Trunksucht.Paragraph 50, EheG setzt ein dem Paragraph 49, EheG objektiv zu unterstellendes Verhalten voraus, das aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Die subjektive Komponente besteht in einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle, die nicht den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht haben muß, wie eine willensmäßig nicht zu beeinflussende Trunksucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056587
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00507_9100000_001