Entscheidungsgründe:
Der Beklagte bestellte bei der Firma G H einen Apple Computer. Die genannte Firma bestätigte mit Schreiben vom 14.3.1980 den Auftrag. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag bestätigte sie einen anderen Auftrag des Beklagten zur Erstellung eines näher bezeichneten Programmes für den Computer. Im Jänner 1981 trat die Firma G H im Zuge einer Rahmenzession auch ihre Kaufpreisforderungen gegen den Beklagten der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 14.1.1981 wurde der Beklagte von dieser Abtretung eingeschrieben verständigt. Diesen Brief holte ein Lehrling des Beklagten am 15.1.1981 von der Post ab. Die Postsendung sortierte, wie üblich der Geschäftsführer der Beklagten, wobei er Werbematerial wegwarf. Hiebei ging die Drittschuldnerverständigung verloren. Am 15.5.1981 und am 15.6.1981 leistete der Beklagte auf den Kaufpreis für den Computer zwei Teilzahlungen im Gesamtbetrag von S 105.020,- an die Firma G H. Im Oktober 1981 wurde über das Vermögen dieser Firma das Konkursverfahren eröffnet. Am 2.4.1981 wurde der Computer ausgeliefert. Ohne die gesondert bestellte Software war er jedoch für den Beklagten nutzlos. Die Software wurde auf Grund von Umständen, die bei der Firma G H lagen, nicht geliefert. Schließlich lehnte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma eine Lieferung ab.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung von S 105.020,-- s. A., das auf die Zession gestützt war mit der Begründung abgewiesen, infolge des Verlustes der Drittschuldnerverständigung habe der Beklagte von der Zession keine Kenntnis gehabt, weshalb er mit schuldbefreiender Wirkung dem ursprünglichen Gläubiger habe leisten dürfen. Im übrigen stellte das Erstgericht fest, daß es sich bei dem Kaufvertrag über den Computer einerseits und die Software andererseits um einen einheitlichen Vertrag gehandelt habe, der nicht zur Gänze erfüllt worden sei. Aus diesem Grunde könne die Klägerin nicht einmal einen Teil des Kaufpreises verlangen. Das Berufungsgericht stellte auf Grund einer teilweisen Beweiswiederholung fest, daß es sich bei dem Kaufvertrag bezüglich des Computers einerseits und bezüglich der Software andererseits um zwei getrennte Verträge gehandelt hat, die auch nach dem Willen der Vertragspartner einander nicht bedingten. Auf Grund dieser zusätzlichen Feststellung änderte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Klage ab und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es war der Ansicht, der Beklagte hätte im Hinblick darauf, daß ihm die Drittschuldnerverständigung zugegangen sei, nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger leisten dürfen. Die Tatsache, daß der Schuldner eine ihm zugekommene Verständigung nicht zur Kenntnis nimmt, ändere daran nichts. Da zwischen den beiden Kaufverträgen kein Zusammenhang bestanden habe und der Kaufvertrag bezüglich des Computers ordnungsgemäß erfüllt worden sei, müsse der Beklagte den Kaufpreis zahlen. Schadenersatzforderungen wegen Nichtlieferung der Software könne er gegenüber der Klägerin nicht geltend machen, weil derartige Forderungen erst nach seiner Verständigung von der Zession entstanden seien.Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung von S 105.020,-- s. A., das auf die Zession gestützt war mit der Begründung abgewiesen, infolge des Verlustes der Drittschuldnerverständigung habe der Beklagte von der Zession keine Kenntnis gehabt, weshalb er mit schuldbefreiender Wirkung dem ursprünglichen Gläubiger habe leisten dürfen. Im übrigen stellte das Erstgericht fest, daß es sich bei dem Kaufvertrag über den Computer einerseits und die Software andererseits um einen einheitlichen Vertrag gehandelt habe, der nicht zur Gänze erfüllt worden sei. Aus diesem Grunde könne die Klägerin nicht einmal einen Teil des Kaufpreises verlangen. Das Berufungsgericht stellte auf Grund einer teilweisen Beweiswiederholung fest, daß es sich bei dem Kaufvertrag bezüglich des Computers einerseits und bezüglich der Software andererseits um zwei getrennte Verträge gehandelt hat, die auch nach dem Willen der Vertragspartner einander nicht bedingten. Auf Grund dieser zusätzlichen Feststellung änderte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Klage ab und erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Es war der Ansicht, der Beklagte hätte im Hinblick darauf, daß ihm die Drittschuldnerverständigung zugegangen sei, nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger leisten dürfen. Die Tatsache, daß der Schuldner eine ihm zugekommene Verständigung nicht zur Kenntnis nimmt, ändere daran nichts. Da zwischen den beiden Kaufverträgen kein Zusammenhang bestanden habe und der Kaufvertrag bezüglich des Computers ordnungsgemäß erfüllt worden sei, müsse der Beklagte den Kaufpreis zahlen. Schadenersatzforderungen wegen Nichtlieferung der Software könne er gegenüber der Klägerin nicht geltend machen, weil derartige Forderungen erst nach seiner Verständigung von der Zession entstanden seien.
Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Eine gesetzliche Bestimmung dahin, daß Kaufverträge über einen Computer einerseits und die dazugehörige Software andererseits grundsätzlich eine Einheit bilden, gibt es nicht. Es ist lediglich davon auszugehen, daß die Software ein unabdingbares Betriebserfordernis für einen Computer darstellt, weshalb im Zweifelsfall eine solche Einheit anzunehmen ist, insbesondere dann, wenn es sich um ein sogenanntes Standardprogramm handelt. Allerdings ist auch die Anschaffung eines Computers ohne Programm ebenso möglich, wie der Erwerb des Programmes unabhängig von der Anschaffung des Gerätes ist. Schließlich können Programme auch von firmeneigenem Personal entwickelt werden (SZ 50/85 ua). Ob aber im Einzelfall der Beweis dafür gelungen ist, daß ein Vertrag über die Anschaffung der Software in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag über die Anschaffung des Computers stehen sollte, fällt in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenfeststellungen. Stellt, wie im vorliegenden Fall, die Vorinstanz fest, daß nach dem Parteiwillen ein solcher Zusammenhang nicht bestehen sollte, so ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. In einem solchen Fall besagt die Nichterfüllung des Vertrages über die Lieferung der Software nichts über die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für den Computer. Geht man von diesen Erwägungen aus, so sind die Ausführungen der Revision zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geeignet, eine andere Beurteilung als durch das Berufungsgericht zu erreichen. Diese Ausführungen stellen zum überwiegenden Teil den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der untergerichtlichen Tatsachenfeststellung dar.